Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 04-12.528 • 2005-12-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind in Brest, haben gerade mit zwei Freunden eine Gesellschaft gegründet, um ein Geschäft zu betreiben. Einer von Ihnen unterschreibt den Gewerbemietvertrag vor der endgültigen Eintragung der Gesellschaft. Wer haftet, wenn die Mieten nicht gezahlt werden? Sie persönlich oder die Gesellschaft nach ihrer Gründung? Genau diese Frage stellte sich in diesem Fall, und der Kassationshof entschied 2005.
Diese Entscheidung, die relativ unbeachtet blieb, ist dennoch entscheidend für jeden Immobilien- oder Gewerbeprojektträger. Sie betrifft das Schicksal von Verpflichtungen, die "für Rechnung einer Gesellschaft in Gründung" eingegangen wurden – ein häufiger Fall, wenn man schnell handeln und sich Räume reservieren möchte, bevor alle Papiere vorliegen. Die Regel ist einfach: Wenn die Satzung dies klar vorsieht und die Gesellschaft die Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Frist übernimmt, sind die Gesellschafter von allen Schulden befreit. Aber Vorsicht, die Richter sind streng in Bezug auf die Einhaltung der Formalitäten.
Wie sichert man also eine Übertragung des Mietrechts (das Recht, gewerbliche Räume zu nutzen) ab, wenn Ihre Gesellschaft noch nicht eingetragen ist? Welche Fallstricke sind zu vermeiden? Das Urteil vom 13. Dezember 2005 (Nr. 04-12.528) gibt uns wertvolle Hinweise. Eine Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Gesellschafter einer in Gründung befindlichen Gesellschaft in Morlaix, unterzeichnet einen notariellen Vertrag über die Übertragung eines Mietrechts für Rechnung der zukünftigen Gesellschaft. Die vor der Eintragung verfasste Satzung enthält eine klare Klausel: Sie erteilt Herrn X ausdrücklich die Vollmacht, dieses Mietrecht zu erwerben, und legt fest, dass alle diesbezüglich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte allein durch die Eintragung der Gesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist von dieser übernommen werden. Die Gesellschaft wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingetragen und übernimmt die Verpflichtung. Der Verkäufer des Mietrechts (der Zedent) wird jedoch nicht vollständig bezahlt. Er wendet sich daraufhin persönlich an die Gesellschafter, da er der Ansicht ist, dass die Gesellschaft das Rechtsgeschäft nicht wirksam übernommen habe, weil nicht allen Gesellschaftern eine Sondervollmacht erteilt worden sei.
Der Rechtsstreit geht bis zum Berufungsgericht und dann zum Kassationsgericht. Der Zedent argumentiert, dass nur Herr X die Sondervollmacht hatte und die anderen Gesellschafter nicht gebunden seien. Er beantragt daher ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung des Restkaufpreises. Die Gesellschaft hingegen vertritt die Auffassung, dass die Übernahme ordnungsgemäß erfolgt sei und die Gesellschafter befreit seien.
Der Kassationshof gibt der Gesellschaft recht. Er stellt klar, dass, wenn die Satzung einem Gesellschafter ausdrücklich die Vollmacht zum Erwerb eines Mietrechts erteilt und die Gesellschaft die Verpflichtung innerhalb der satzungsmäßigen Frist übernimmt, die Übertragung als von Anfang an von der Gesellschaft abgeschlossen gilt. Die Gesellschafter sind daher befreit, unabhängig davon, dass nur einer eine Sondervollmacht hatte. Der Zedent wird abgewiesen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf die Regeln der Vollmacht und der Übernahme von Verpflichtungen durch eine Gesellschaft in Gründung. Nach französischem Recht hat eine Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) keine Rechtspersönlichkeit. Dennoch werden häufig Rechtsgeschäfte vor dieser Formalität abgeschlossen. Das Gesetz (Artikel L. 210-6 des Handelsgesetzbuchs) erlaubt der Gesellschaft, diese Rechtsgeschäfte nach ihrer Eintragung zu übernehmen, sofern sie für ihre Rechnung und mit ausdrücklicher Vollmacht abgeschlossen wurden.
Hier enthielt die Satzung eine ausdrückliche Vollmacht für Herrn X zum Erwerb des Mietrechts. Diese Vollmacht war speziell, klar und auf dieses Rechtsgeschäft beschränkt. Die Gesellschaft wurde innerhalb der in der Satzung vorgesehenen Frist (eine bestimmte Anzahl von Monaten) eingetragen, was zur automatischen Übernahme der Verpflichtung führte. Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Übertragung gemäß Artikel 1843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (der Gesellschaften in Gründung regelt) als von Anfang an von der Gesellschaft abgeschlossen gilt.
Der wichtige Punkt: Der Gerichtshof weist das Argument des Zedenten zurück, dass die Vollmacht allen Gesellschaftern erteilt werden müsse. Er stellt fest, dass, sobald die Sondervollmacht in der Satzung enthalten ist und eingehalten wurde, die Übernahme vollständig und unteilbar ist. Es spielt keine Rolle, dass nur ein Gesellschafter mit der Vollmacht betraut war. Damit bestätigt der Gerichtshof eine Rechtsprechung, die die Rechtssicherheit der Gesellschafter fördert, während gleichzeitig der Zedent geschützt wird, der vor Vertragsabschluss die Satzung prüfen muss.
Diese Entscheidung ist eine strenge, aber logische Anwendung des Gesellschaftsrechts. Sie ist weder eine Kehrtwende noch eine Weiterentwicklung: Sie fügt sich in eine ständige Linie der Handelskammer ein. Aber sie erinnert nachdrücklich an die Bedeutung der Satzungsgestaltung und der Einhaltung von Fristen.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen Gründungsgesellschafter: Diese Entscheidung ist ein Rettungsanker. Wenn Sie vor der Eintragung einen Mietvertrag oder eine Übertragung eines Mietrechts unterschreiben und die Satzung Ihnen ausdrücklich Vollmacht erteilt, haften Sie nicht persönlich, wenn die Gesellschaft das Rechtsgeschäft innerhalb der Frist übernimmt. Beispiel: In Brest unterschreiben Sie einen Mietvertrag für eine 100 m² große Gewerbefläche zu 1.500 € pro Monat. Die Gesellschaft wird wie vorgesehen zwei Monate später eingetragen. Wird die Miete nicht gezahlt, kann der Vermieter nicht auf Ihr persönliches Vermögen zugreifen – er muss sich an die Gesellschaft wenden.
Für einen Vermieter oder Zedenten: Hüten Sie sich vor dem äußeren Anschein. Bevor Sie mit einer Gesellschaft in Gründung abschließen, verlangen Sie die Satzung zu sehen und prüfen Sie, ob die Vollmacht ausdrücklich, speziell und begrenzt ist. Ist dies nicht der Fall oder wird die Übernahmefrist nicht eingehalten, können Sie sich persönlich an die Gesellschafter halten. Stellen Sie sich einen Zedenten in Morlaix vor, der ein Mietrecht für 50.000 € verkauft. Wenn die Gesellschaft nicht gegründet wird, kann er den Betrag vom Gesellschafter fordern, der unterschrieben hat.

