Entscheidungsreferenz: cc • N° 20-18.884 • 2022-11-30
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer von Anteilen an einer Familien-SCI in Versailles und möchten einem Angehörigen vorübergehend die Erträge daraus übertragen, während Sie das Kapital behalten. Sie unterzeichnen einen Vertrag über die „Abtretung des Nießbrauchs“ an Ihren Anteilen. Der Notar verlangt von Ihnen Registrierungsgebühren auf den Wert der Anteile, als handele es sich um einen Verkauf. Ist das normal? Diese Frage, die sich viele Eigentümer in Montreuil oder anderswo stellen, hat nun eine klare Antwort gefunden.
Der Kassationsgerichtshof hat nämlich in einem Urteil vom 30. November 2022 (Nr. 20-18.884) entschieden: Die Abtretung des Nießbrauchs an Gesellschaftsrechten stellt keine Abtretung von Gesellschaftsrechten im Sinne von Artikel 726 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) dar. Mit anderen Worten: Sie unterliegt nicht der in diesem Text vorgesehenen Registrierungsgebühr von 3 %. Eine Entscheidung mit unmittelbaren praktischen Konsequenzen für Gesellschafter von SCI und Inhaber von Gesellschaftsanteilen.
Aber Vorsicht, alles ist nicht so einfach. Das Steuerrecht ist ein Labyrinth, und diese Entscheidung betrifft nur den Anwendungsbereich von Artikel 726. Andere Steuern oder Abgaben können anwendbar sein. Was bedeutet dieses Urteil also konkret für Sie? Ich erkläre es Ihnen, ohne Fachjargon.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Herr X ist Gesellschafter einer SCI namens NSG, deren Kapital aus Gesellschaftsanteilen besteht. Im März 2012 beschließt er, einer dritten Gesellschaft den zeitlich befristeten Nießbrauch an seinen Anteilen für eine bestimmte Dauer abzutreten. Der Vertrag wird unterzeichnet, und es stellt sich die Frage: Müssen für diese Transaktion Registrierungsgebühren gezahlt werden? Die Steuerverwaltung bejaht dies. Sie fordert einen Betrag von 15.000 € gemäß Artikel 726 CGI, der Abtretungen von Gesellschaftsrechten mit einer Gebühr von 3 % belegt.
Herr X legt Widerspruch ein. Er argumentiert, dass die Abtretung des Nießbrauchs nicht die Übertragung des Eigentums an den Anteilen bewirkt: Der bloße Eigentümer bleibt derselbe, nur der Nießbraucher wechselt. Artikel 726 betrifft jedoch Abtretungen von Gesellschaftsrechten, d. h. Eigentumsübergänge an den Titeln. Das ist nicht dasselbe!
Der Fall gelangt vor das Tribunal judiciaire und dann vor das Berufungsgericht. Die Tatsacheninstanzen geben der Verwaltung recht: Für sie ist die Abtretung des Nießbrauchs die Abtretung eines Attributs des Eigentumsrechts, also eine Abtretung von Gesellschaftsrechten. Herr X legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 30. November 2022 die Berufungsentscheidung auf und annulliert sie. Er ist der Ansicht, dass die Abtretung des Nießbrauchs keinen Eigentumsübergang an den Gesellschaftsrechten bewirkt und daher nicht als Abtretung von Gesellschaftsrechten im Sinne von Artikel 726 qualifiziert werden kann.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Zum Verständnis müssen wir zu den Texten zurückkehren. Artikel 726 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs bestimmt, dass Abtretungen von Gesellschaftsrechten einer Registrierungsgebühr von 3 % unterliegen (mit einem Freibetrag von 23.000 € pro Gesellschafter). Aber was ist eine „Abtretung von Gesellschaftsrechten“? Das Gesetz definiert den Begriff nicht genau. Der Kassationsgerichtshof gibt uns Aufschluss.
Seine Argumentation ist wie folgt: Das Eigentumsrecht an einem Gesellschaftsanteil setzt sich aus zwei Attributen zusammen: dem Nießbrauch (das Recht, die Erträge zu beziehen, wie Dividenden) und dem bloßen Eigentum (das Recht, über den Titel zu verfügen, ihn zu verkaufen). Wenn man den Nießbrauch abtritt, überträgt man nicht das Eigentum am Anteil selbst: Der Veräußerer bleibt bloßer Eigentümer. Es findet also keine „Übertragung“ des Eigentums am Titel statt, sondern nur eine vorübergehende Aufteilung.
Das Gericht stützt sich auf eine zivilrechtliche Analyse der geteilten Eigentumsrechte: Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, aber kein Gesellschaftsrecht. Den Nießbrauch abzutreten bedeutet nicht, die Gesellschafterstellung oder das Stimmrecht abzutreten (sofern nichts anderes vereinbart ist). Es wird lediglich das Recht auf die Früchte übertragen. Daher fällt die Transaktion nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 726.
Die Tatsacheninstanzen hatten hingegen eine weite Auslegung vertreten: Für sie ist die Abtretung des Nießbrauchs die Abtretung eines Elements des Eigentumsrechts, also eine Abtretung von Rechten. Der Kassationsgerichtshof verengt jedoch die Definition. Er erinnert daran, dass Steuergesetze eng auszulegen sind: Man kann ihre Anwendung nicht auf nicht vorgesehene Situationen ausdehnen.
Diese Lösung fügt sich in einen jüngeren Rechtsprechungstrend ein: Die Richter schützen die Steuerpflichtigen vor extensiven Auslegungen des Fiskus. Aber Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass die Abtretung des Nießbrauchs von jeder Steuer befreit ist. Sie kann je nach Fall der Umsatzsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.
Was sich für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer von Anteilen an einer SCI oder einer Gesellschaft sind und beabsichtigen, den Nießbrauch vorübergehend an einen Dritten abzutreten (z. B. um ihm die Mieteinnahmen einer Immobilie zukommen zu lassen), ist diese Entscheidung eine gute Nachricht: Sie müssen die 3 % Registrierungsgebühren auf den Wert der Anteile nicht zahlen.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel. Sie besitzen Anteile an einer SCI in Montreuil im Wert von 500.000 €. Wenn Sie den Nießbrauch für 10 Jahre abtreten, könnte die Steuerverwaltung 15.000 € (3 % von 500.000 €) von Ihnen verlangen. Dank dieses Urteils ist dieser Betrag nicht mehr fällig. Eine erhebliche Ersparnis!
Für einen Mieter oder Erwerber hat die Entscheidung weniger direkte Auswirkungen. Wenn Sie jedoch Immobilienprofi sind (Notar, Anwalt, Berater), müssen Sie Ihre Verträge überarbeiten: Qualifizieren Sie eine bloße Nießbrauchsabtretung nicht mehr als „Anteilsabtretung“, um eine steuerliche Umqualifizierung zu vermeiden.
Aber Vorsicht: Die Abtretung des Nießbrauchs kann weiterhin anderen Steuern unterliegen. Wenn der Nießbrauch beispielsweise entgeltlich abgetreten wird, erzielt der Veräußerer einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn (Sozialabgaben + Einkommensteuer). Zudem kann die Abtretung des Nießbrauchs zu einem Preis unter seinem tatsächlichen Wert

