Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 17-20.567 • 2018-06-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Cannes, im Wohnviertel Kalifornien. Sie kaufen eine schöne Villa mit Meerblick, aber um dorthin zu gelangen, müssen Sie einen schmalen Weg benutzen, der über das Grundstück Ihres Nachbarn führt. Jahre lang funktioniert alles gut, bis der Nachbar eines Tages beschließt, ein Tor zu errichten und Ihnen den Zugang zu verwehren. Er behauptet, der Weg sei sein Privateigentum und Sie hätten kein Durchgangsrecht. Was tun? Diese Situation, die viele Eigentümer erleben, steht im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Kassationsgerichtshofs.
Die Frage ist einfach, aber entscheidend: Woran erkennt man, ob ein Weg ein bloßer Wirtschaftsweg (der allen Anliegern gehört) oder ein Wegerecht (das einen schriftlichen Titel erfordert) ist? Der Unterschied ist enorm: Im ersten Fall haben Sie ein gesetzliches Zugangsrecht; im zweiten Fall riskieren Sie, jeden Zugang zu verlieren, wenn Sie das Bestehen einer Dienstbarkeit nicht nachweisen können.
In einem Urteil vom 14. Juni 2018 (Nr. 17-20.567) hat der Kassationsgerichtshof eine klare Antwort gegeben: Die Tatsache, dass zwischen den durch einen Weg erschlossenen Grundstücken Wegerechte bestehen, schließt die Qualifikation als Wirtschaftsweg nicht von vornherein aus. Mit anderen Worten: Selbst wenn benachbarte Grundstücke spezifische Durchgangsrechte haben, kann der Weg selbst als Wirtschaftsweg angesehen werden, was allen Anliegern ein Zugangsrecht garantiert. Sehen wir uns das im Detail an.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr François Z. ist Eigentümer eines Grundstücks in Cannes im Hinterland. Um zu seinem Grundstück zu gelangen, benutzt er einen Weg, der über die Grundstücke seines Nachbarn, Herrn X., führt. Dieser Weg erschließt mehrere Parzellen, darunter die von Herrn Z. und die von Herrn X. Jahrelang wird er von allen problemlos genutzt. Doch eines Tages beschließt Herr X., den Weg mit einem Tor zu verschließen und Herrn Z. die Durchfahrt zu verwehren. Herr Z. verklagt ihn auf Anerkennung seines Durchgangsrechts.
Herr Z. beruft sich auf zwei rechtliche Grundlagen: einerseits das Bestehen einer Wegerechtsdienstbarkeit (ein dingliches Recht, das das Überqueren eines fremden Grundstücks erlaubt); andererseits die Qualifikation als Wirtschaftsweg im Sinne von Artikel L. 162-1 des Land- und Fischereigesetzbuchs. Dieser Artikel definiert den Wirtschaftsweg als einen Weg, der der Erschließung mehrerer Grundstücke dient und von den Anliegern genutzt wird. Er stellt klar, dass jeder Anlieger das Recht hat, diesen Weg zu nutzen, ohne einen besonderen Titel nachweisen zu müssen.
Das erstinstanzliche Gericht gibt Herrn Z. recht und ordnet an, dass Herr X. das Tor entfernen muss. Herr X. legt Berufung ein. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence hebt das Urteil auf: Es ist der Ansicht, dass der Weg nicht als Wirtschaftsweg qualifiziert werden könne, da zwischen den Grundstücken Wegerechte bestünden. Seiner Auffassung nach schließt das Bestehen von Dienstbarkeiten die Qualifikation als Wirtschaftsweg aus. Herr Z. legt Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Er erinnert daran, dass Artikel L. 162-1 des Land- und Fischereigesetzbuchs die Qualifikation als Wirtschaftsweg nicht vom Fehlen von Wegerechten zwischen den erschlossenen Grundstücken abhängig macht. Klar gesagt: Ein Weg kann gleichzeitig ein Wirtschaftsweg und mit Dienstbarkeiten belastet sein. Die beiden Begriffe schließen sich nicht aus. Der Fall wird an das Berufungsgericht von Montpellier zurückverwiesen, damit es die Akte unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes erneut prüft.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Um das Urteil zu verstehen, muss man auf die anwendbaren Texte zurückkommen. Artikel L. 162-1 des Land- und Fischereigesetzbuchs bestimmt: „Wirtschaftswege und -pfade sind solche, die der Verbindung zwischen verschiedenen Grundstücken oder deren Bewirtschaftung dienen. Sie gelten als Eigentum der Anlieger, und zwar im Verhältnis ihres Eigentumsanteils an den Grundstücken.“ Dieser Text begründet eine Vermutung des Miteigentums am Weg zwischen den Anliegern. Jeder Anlieger hat das Recht, den Weg zu nutzen, ohne einen Titel nachweisen zu müssen. Im Gegensatz dazu ist die Wegerechtsdienstbarkeit ein dingliches Recht, das einem Eigentümer (dem herrschenden Grundstück) erlaubt, ein fremdes Grundstück (das dienende Grundstück) zu überqueren. Sie kann nur durch Titel (notarielle Urkunde) oder durch Bestimmung des Familienoberhaupts erworben werden. Ersitzung ist bei Wegerechten unmöglich, wie das Urteil in Erinnerung ruft.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht angenommen, dass das Bestehen von Wegerechten zwischen den durch den Weg erschlossenen Grundstücken der Qualifikation als Wirtschaftsweg entgegenstehe. Der Kassationsgerichtshof verwirft diese Argumentation: „Das Bestehen von Dienstbarkeiten zwischen Grundstücken, die durch einen Weg erschlossen werden, schließt die Qualifikation als Wirtschaftsweg nicht von vornherein aus.“ Mit anderen Worten: Ein und derselbe Weg kann gleichzeitig ein Wirtschaftsweg sein und Dienstbarkeiten tragen. Die Dienstbarkeiten sind besondere Rechte, die zum gemeinsamen Recht des Wirtschaftswegs hinzutreten, ohne es aufzuheben.
Damit bestätigt der Kassationsgerichtshof eine ständige Rechtsprechung: Die Qualifikation als Wirtschaftsweg beruht auf der Nutzung des Wegs zur Verbindung zwischen den Grundstücken oder zu deren Bewirtschaftung.

