Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 14-83.787 • 2015-09-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Brest, und Ihr Mieter übergibt Ihnen einen Scheck über 2.500 € zur Begleichung ausstehender Mieten. Sie zahlen ihn ein, aber er wird mangels Deckung zurückgewiesen. Der Mieter sagt, es handele sich um einen Irrtum, der Scheck stamme von seinem Arbeitgeber, einer Gesellschaft. Wen verklagen? Die Gesellschaft? Den Mieter selbst? Die Antwort des Kassationsgerichtshofs ist eindeutig: Die Klage auf Rückzahlung der Forderung kann nur gegen den Schuldner gerichtet werden, nicht gegen den Aussteller des Schecks, wenn dieser ein Dritter ist.
Diese Entscheidung vom 22. September 2015 (Nr. 14-83.787) beleuchtet einen toten Winkel des Scheckrechts: Wenn ein Scheck zur Tilgung einer Schuld übergeben wird und ohne Deckung mit Schädigungsabsicht ist, kann das Opfer den Scheckaussteller (denjenigen, der den Scheck unterschrieben hat) nicht zivilrechtlich auf Rückzahlung der ursprünglichen Schuld belangen. Es kann nur gegen den Schuldner selbst vorgehen. Eine Feinheit, die teuer werden kann, wenn man das falsche Ziel wählt.
Ob Sie Vermieter in Morlaix, Käufer in Brest oder Immobilienfachmann sind, diese Rechtsprechung hat konkrete Auswirkungen. Wie schützen Sie Ihre Forderungen? Welche Rechtsbehelfe gibt es? Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau Elisabeth X..., Geschäftsführerin der Firma Sorelise, übergibt einem Gläubiger einen Scheck zur Tilgung einer persönlichen Schuld. Der Scheck ist ohne Deckung. Der Gläubiger erhebt Strafanzeige wegen Übergabe eines Schecks ohne Deckung mit der Absicht, die Rechte anderer zu beeinträchtigen (Straftat nach Artikel L. 163-9 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs). Parallel dazu schließt er sich als Zivilpartei an und beantragt vor dem Strafrichter die Verurteilung von Frau X... zur Rückzahlung des Scheckbetrags, nämlich 15.000 €.
Das Berufungsgericht Paris gibt diesem Antrag mit Urteil vom 25. Mai 2010 statt: Es verurteilt Frau X... zur Zahlung des Betrags, da das strafrechtliche Verschulden den zivilrechtlichen Schadensersatz rechtfertige. Der Kassationsgerichtshof hebt diese Argumentation jedoch auf. Seiner Ansicht nach kann die zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der Forderung, die der Scheck tilgen sollte, nur gegen den Schuldner selbst gerichtet werden. Im vorliegenden Fall war die ursprüngliche Schuld jedoch nicht die von Frau X... persönlich, sondern die einer anderen Person (des Schuldners). Frau X... war nur der Scheckaussteller, nicht die Schuldnerin. Das Berufungsgericht hatte daher die Rollen verwechselt.
Der Fall geht weiter: Der Gläubiger muss nun eine separate Klage gegen den wahren Schuldner einleiten. Ist dieser jedoch zahlungsunfähig, kann das Abenteuer zu einem Totalverlust führen. Ein typischer Fall in Brest: Ein Eigentümer akzeptiert einen Scheck, der vom Sohn seines Mieters ausgestellt wurde, um die Mieten zu bezahlen. Ist der Scheck ohne Deckung, kann der Eigentümer den Sohn (Dritten) nicht auf der Grundlage der Mietforderung belangen, sondern nur den Mieter selbst.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf drei Texte: Artikel L. 163-9 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs (der die Straftat der Übergabe eines Schecks ohne Deckung definiert), Artikel 2 der Strafprozessordnung (der der Opfer einer Straftat die Zivilklage eröffnet) und Artikel 3 desselben Gesetzes (der die Zivilklage vor dem Strafrichter auf den Ersatz des durch die Straftat verursachten Schadens beschränkt).
Die Argumentation ist wie folgt: Die Straftat des Schecks ohne Deckung dient dem Schutz des Vertrauens in Zahlungsmittel, nicht der Sicherung der Zahlung der zugrunde liegenden Schuld. Der durch die Straftat verursachte Schaden ist von der Forderung selbst zu unterscheiden. Klar gesagt: Die Übergabe eines Schecks ohne Deckung verursacht einen Schaden (das Fehlen der Deckung), aber die ursprüngliche Schuld (die Miete, der Kaufpreis usw.) ist nicht aus der Straftat entstanden. Sie bestand bereits. Daher kann die Zivilklage vor dem Strafrichter nur den Ersatz des Schadens im Zusammenhang mit dem Fehlen der Deckung betreffen (z. B. Bankgebühren, immaterieller Schaden), nicht die Beitreibung der Schuld selbst.
Der Gerichtshof geht jedoch weiter: Selbst wenn das Gesetz dem Opfer erlaubt, vom Strafrichter die Rückgabe des Schecks oder die Zahlung seines Betrags als Schadensersatz zu verlangen, kann diese Klage nur gegen den Täter der Straftat, d. h. den Scheckaussteller, gerichtet werden. Der Aussteller kann jedoch ein Dritter sein (z. B. ein Arbeitgeber, der einen Scheck für seinen Arbeitnehmer ausstellt). In diesem Fall ist die ursprüngliche Schuld nicht seine, und man kann nicht auf diesem Wege deren Zahlung von ihm verlangen. Der Gerichtshof unterscheidet daher zwei Klagen: die Klage auf Ersatz des durch die Straftat entstandenen Schadens (gegen den Aussteller) und die Klage auf Zahlung der Forderung (gegen den Schuldner).
Diese Lösung bestätigt die frühere Rechtsprechung (Civ. 2e, 14. Febr. 2013, Nr. 12-14.786). Sie erinnert an den Grundsatz der Unabhängigkeit zwischen der wechselrechtlichen Verpflichtung (der des Schecks) und der grundlegenden Verpflichtung (der Schuld).
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer in Brest: Wenn Ihr Mieter Ihnen einen Scheck übergibt, der von einem Dritten (seinem Ehepartner, seinem Arbeitgeber, einer Gesellschaft) ausgestellt wurde, um seine Miete zu bezahlen, und dieser Scheck ohne Deckung ist, können Sie den Mietbetrag nicht auf strafrechtlichem Wege vom Dritten fordern. Sie müssen gegen Ihren Mieter vorgehen, den alleinigen Schuldner der Miete. Moral: Verlassen Sie sich nicht auf einen Gefälligkeitsscheck.
Für einen Immobilienkäufer in Morlaix: Sie kaufen eine Immobilie und der Verkäufer übergibt Ihnen einen von seiner Gesellschaft ausgestellten Kautionsscheck. Ist der Scheck uneinlösbar, können Sie die Gesellschaft nicht auf Zahlung des Kaufpreises verklagen, sondern nur den Verkäufer selbst. Beispiel: Kaufpreis 200.000 €.

