Referenzentscheidung : cc • N° 82-14.097 • 1983-12-19 • Entscheidung einsehen →
Diese Entscheidung wirft ein wichtiges Licht auf Ihr Immobilienrecht. Hier erfahren Sie, was sich für Sie ändert.
Die Situation
Artikel 74 des Dekrets Nr. 72-678 vom 20. Juli 1972 unterscheidet ausdrücklich zwischen Reugeldklausel und aufschiebender Bedingung, und es ist für die Gültigkeit der ersteren unerheblich, ob eine Partei die Verwirklichung einer aufschiebenden Bedingung verhindert hat oder sich nicht mehr darauf berufen kann. Und wenn ein Berufungsgericht eine in einem Kaufvorvertrag vereinbarte Reugeldklausel anwendet, dann deshalb, weil es zu Recht annimmt, dass die zwingenden Vorschriften des Artikels 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 und des Artikels 74 des genannten Dekrets es dem Immobilienmakler nicht erlauben, die Zahlung einer Provision zu verlangen, ungeachtet einer entgegenstehenden Klausel im Kaufvorvertrag.
Was das Gesetz sagt
Diese Entscheidung bestätigt die grundlegenden Prinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Punkte
- Halten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen strikt ein
- Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
- Seien Sie vorausschauend: Eine vorbeugende Beratung ist immer günstiger als ein Rechtsstreit
Für eine Analyse Ihrer Situation: 30-minütige Beratung für 45 € mit Maître Zakine.
📌 Dieser Artikel betrifft Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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