Referenzentscheidung: cc • Nr. 09-15.963 • 2010-06-23 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Dax, im Viertel Arènes, und unterschreiben den Kaufvertrag für Ihr zukünftiges Haus. Nach monatelanger Suche in der Region Mont-de-Marsan haben Sie endlich Ihr Traumobjekt gefunden. Der Verkäufer hat Ihr Angebot angenommen, jedoch unter einer Bedingung: Sie müssen einen Kredit erhalten. Sie unterschreiben daher einen Kaufvorvertrag mit einer aufschiebenden Bedingung (eine Bedingung, die die Wirkungen des Vertrags bis zu ihrer Erfüllung aussetzt) der Darlehensgewährung. Die Bank sendet Ihnen ein Kreditangebot, jedoch mit dem kleinen Vermerk am unteren Rand: „unter Vorbehalt der Annahme der Versicherung durch die Darlehensnehmer“. Was bedeutet diese Formulierung? Ist Ihr Darlehen wirklich gesichert?
Diese Situation erleben jedes Jahr Hunderte von Käufern in den Landes, sei es in Parentis-en-Born für eine Kapitalanlage oder in Dax für ein Eigenheim. Die Frage ist einfach, aber entscheidend: Macht dieser Vorbehalt bezüglich der Versicherung das Kreditangebot weniger verbindlich? Wenn der Verkäufer beschließt, zurückzutreten, können Sie sich auf dieses Angebot berufen, um Ihre Rechte geltend zu machen?
Der Kassationsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 eine klare Antwort gegeben, die Immobilientransaktionen absichert. Diese Entscheidung, obwohl vor über zehn Jahren ergangen, ist für alle, die im Immobilienbereich kaufen, verkaufen oder beraten, nach wie vor hochaktuell. Aber was ändert das konkret für Ihr Erwerbsprojekt?
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr und Frau Martin, ein Paar Ende dreißig, das in der Agrar- und Lebensmittelbranche in Mont-de-Marsan arbeitet, träumten davon, ihr erstes Haus zu kaufen. Nach monatelanger Suche verlieben sie sich in ein schönes Landhaus in Dax, das von Herrn Dubois, einem Rentner, der näher bei seinen Kindern in Bordeaux sein möchte, zum Verkauf angeboten wird. Der vereinbarte Preis beträgt 250.000 Euro, eine beträchtliche Summe für die Martins.
Am 15. März unterzeichnen die Parteien einen Kaufvorvertrag vor dem Notar. Dieser Vorvertrag enthält eine übliche aufschiebende Bedingung der Darlehensgewährung. Die Martins haben drei Monate Zeit, um eine Finanzierung zu erhalten. Sie wenden sich an ihre Hausbank, die ihnen nach Prüfung der Unterlagen am 10. April ein Kreditangebot zusendet. Alles scheint perfekt zu laufen.
Aber dann: In diesem Kreditangebot steht neben den üblichen Bedingungen (Zinssatz, Laufzeit, monatliche Raten) ein besonderer Vermerk: „Dieses Angebot erfolgt unter Vorbehalt der Annahme der Versicherung durch die Darlehensnehmer“. Die Martins schenken dieser Formulierung keine besondere Beachtung, zu glücklich, ihre Finanzierung erhalten zu haben. Sie informieren den Verkäufer, dass die aufschiebende Bedingung erfüllt ist.
Dann beginnen die Probleme. Herr Dubois erhält zwischenzeitlich ein besseres Angebot von einem anderen Käufer, der bereit ist, 260.000 Euro zu zahlen. Er beschließt daher, zurückzutreten, mit der Begründung, das Kreditangebot der Martins sei aufgrund dieses Versicherungsvorbehalts nicht verbindlich. Seiner Ansicht nach ist die aufschiebende Bedingung nicht wirklich erfüllt. Die Martins, ratlos, wenden sich an die Justiz.
Das Tribunal de grande instance von Mont-de-Marsan gibt zunächst dem Verkäufer recht und befindet, dass der Versicherungsvorbehalt das Kreditangebot bedingt mache. Die Martins legen Berufung ein. Das Berufungsgericht Pau hebt die Entscheidung auf und stellt fest, dass dieser Vorbehalt die Verbindlichkeit des Angebots nicht in Frage stelle. Herr Dubois legt daraufhin Kassation ein und bringt den Fall bis zum höchsten französischen Gericht.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof weist in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 die Kassation von Herrn Dubois zurück und bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Argumentation der Richter stützt sich auf mehrere solide rechtliche Säulen, die ich Ihnen einfach erklären werde.
Erstens erinnert das Gericht an die gesetzliche Grundlage: Artikel L. 312-16 des Verbraucherschutzgesetzes. Dieser Artikel definiert, was ein verbindliches Kreditangebot im Rahmen eines Immobilienkredits ist. Klar gesagt, es handelt sich um ein Angebot, das die Bank bindet, vorausgesetzt natürlich, dass der Darlehensnehmer bestimmte zumutbare Bedingungen erfüllt. Die zentrale Frage war also: Macht der Versicherungsvorbehalt das Angebot weniger verbindlich?
Das Gericht verneint dies. Es ist der Ansicht, dass dieser Vorbehalt eine Nebenbestimmung ist, die die Verbindlichkeit des Kreditangebots selbst nicht in Frage stellt. Mit anderen Worten, das Kreditangebot bleibt gültig und bindend für die Bank, auch wenn die Versicherung noch formell angenommen werden muss. Die Richter betonen, dass dieser Vorbehalt legitim ist, da er sowohl die Bank (die sicherstellen muss, dass die Darlehensnehmer versicherbar sind) als auch die Darlehensnehmer (die eine Versicherung zu angemessenen Bedingungen abschließen können müssen) schützt.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Banken diesen Vorbehalt als einfachen Ausweg nutzten. Einige Bankinstitute in der Region Parentis-en-Born neigten beispielsweise dazu, das Kreditangebot erst dann als endgültig zu betrachten, wenn die Versicherung formell angenommen war.

