Referenzentscheidung: cc • Nr. 83-44.747 • 1986-12-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Angestellter in Vallauris, in einem kleinen Keramikunternehmen. Sie kündigen, aber Ihr wütender Arbeitgeber weigert sich, Ihnen die Abfindung für die Kündigungsfrist (den Zeitraum zwischen Kündigung und tatsächlichem Ausscheiden) zu zahlen. Stattdessen verrechnet er diesen Betrag mit Ihrem Urlaubsgeld (das Geld, das Sie für nicht genommene Urlaubstage erhalten hätten). „Das ist meine Verrechnung“, sagt er. Aber hat er dazu das Recht?
Diese Frage, die sich viele Eigentümer und Mieter in ihren Beziehungen zu einem Arbeitgeber oder Mieter stellen, wurde vom Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 18. Dezember 1986 (Nr. 83-44.747) entschieden. Die Antwort ist klar: Nein, der Arbeitgeber kann nicht automatisch eine Schuld mit einer anderen verrechnen, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorliegt.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Geschichte dieses Rechtsstreits erzählen, die Argumentation der Richter erläutern und Ihnen praktische Tipps geben, um eine ähnliche Situation zu vermeiden. Ob Sie Vermieter, Mieter oder Immobilienprofi sind – diese Entscheidung betrifft Sie, sobald Ihnen eine Verrechnung von Beträgen entgegengehalten wird.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr Y... arbeitete als Verkäufer in einem Autohandel in Mougins. Sein Arbeitgeber hatte ihm ein Gehalt gezahlt, aber das Verhältnis hatte sich verschlechtert. Herr Y... hörte daraufhin auf zu arbeiten, ohne seine Kündigungsfrist einzuhalten (die obligatorische Arbeitszeit vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen). Sein Arbeitgeber, der der Meinung war, dass Herr Y... ihm eine Abfindung für die Kündigungsfrist schulde (der Betrag, den der Arbeitnehmer zahlt, wenn er die Kündigungsfrist nicht einhält), entschied, diesen Betrag mit dem Urlaubsgeld zu verrechnen, das Herr Y... forderte.
Herr Y... rief das Arbeitsgericht (Conseil de prud'hommes) an, um die Zahlung seines Urlaubsgeldes zu erwirken. Der Arbeitgeber seinerseits beantragte die Verrechnung (das Erlöschen zweier gegenseitiger Schulden durch Aufrechnung). Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber hatte nicht förmlich eine „gerichtliche Verrechnung“ beantragt (eine Entscheidung des Richters, die die Verrechnung anordnet). Er begnügte sich damit zu behaupten, die Verrechnung sei gesetzlich zulässig.
Das Arbeitsgericht gab Herrn Y... recht und entschied, dass der Arbeitgeber nicht selbst verrechnen dürfe. Der Arbeitgeber legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein (Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten französischen Gericht). Er argumentierte, die Verrechnung sei automatisch zwischen zwei bestimmten, fälligen und liquiden Schulden (betragsmäßig feststehend). Doch der Kassationsgerichtshof wies die Beschwerde zurück.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Seine Begründung ist einfach: Das Arbeitsgericht war nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Verrechnung befasst. Der Arbeitgeber hatte nämlich keinen Antrag beim Gericht gestellt, um die Verrechnung anzuordnen. Er berief sich lediglich auf die gesetzliche Verrechnung (automatisch) gemäß den Artikeln 1289 ff. des Code civil (alte Fassung, heute Artikel 1347 ff.). Der Kassationsgerichtshof stellt jedoch klar, dass die gesetzliche Verrechnung nicht automatisch erfolgt, wenn eine der Schulden bestritten wird oder die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall war die vom Arbeitnehmer geschuldete Abfindung für die Kündigungsfrist noch nicht sicher: Sie hing von der Beurteilung durch den Richter ab. Zudem hatte der Arbeitgeber keinen Verrechnungsantrag beim Gericht gestellt. Daher konnte das Arbeitsgericht entscheiden, dass der Arbeitgeber nicht einseitig verrechnen durfte. Mit anderen Worten: Ein Arbeitgeber kann sich nicht selbst Recht verschaffen, indem er geschuldete Beträge mit anderen von ihm geschuldeten Beträgen verrechnet.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung gilt auch im Immobilienrecht. Beispielsweise darf ein Vermieter die Kaution nicht ohne Gerichtsbeschluss mit Mietschulden verrechnen. Die gerichtliche Verrechnung ist ein mächtiges Instrument, aber sie muss ausdrücklich beim Richter beantragt werden.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer in Vallauris versuchten, ausstehende Mieten mit vom Mieter durchgeführten Arbeiten zu verrechnen. Ohne Antrag auf gerichtliche Verrechnung riskierten sie eine Verurteilung.
Was das für Sie bedeutet – konkret
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf Vermieter, Mieter und Immobilienprofis.
- Für den Vermieter: Sie dürfen die Kaution (vom Mieter hinterlegter Betrag zur Sicherung von Reparaturen) nicht ohne Urteil mit ausstehenden Mieten verrechnen. Wenn Ihr Mieter in Mougins Ihnen beispielsweise 2.000 € Miete schuldet und Sie ihm die Kaution von 1.500 € einbehalten, begehen Sie einen Fehler. Sie müssen das Gericht anrufen, um eine gerichtliche Verrechnung zu erwirken.
- Für den Mieter: Wenn Ihr Vermieter Ihnen ohne Ihre Zustimmung oder ohne Gerichtsbeschluss einen Betrag von Ihrer Kaution einbehält, können Sie die Rückzahlung verlangen.

