Referenzentscheidung: cc • N° 23-22.732 • 2025-09-10
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Nizza, haben Ihren Sommerurlaub geplant, um Ihre Immobilie zu genießen, und werden wenige Tage nach Ihrer Ankunft krank. Grippe, Magen-Darm oder Schlimmeres ... Sie verbringen eine Woche bettlägerig, unfähig, Ihren Aufenthalt zu genießen. Eine Frage geht Ihnen durch den Kopf: Werden diese Krankheitstage als bezahlter Urlaub angerechnet oder können Sie sie später nachholen?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei, sei es bei Eigentümern an der Côte d'Azur, die ihre Saisonvermietung verwalten, oder bei Mietern, deren Urlaubspläne gefährdet sind. Die Grenze zwischen bezahltem Urlaub und Arbeitsunfähigkeit ist oft verschwommen, und die finanziellen Folgen können erheblich sein.
Eine aktuelle Entscheidung bringt nun eine klare Antwort auf diese Frage, die alle Arbeitnehmer betrifft, auch diejenigen im Immobiliensektor. Aber was ändert das konkret für Sie als Eigentümer, Mieter oder Fachmann der Branche?
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Nehmen wir das Beispiel von Herrn Dubois, Inhaber einer Immobilienagentur in Le Cannet. Wie jedes Jahr hatte er seine drei Wochen bezahlten Urlaub im August geplant, um seinen Zweitwohnsitz in Saint-Tropez zu genießen. Am 5. August, dem ersten Urlaubstag, verspürt er starke Rückenschmerzen. Nach ärztlicher Konsultation verordnet ihm der Arzt eine zehntägige Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Lumbago.
Herr Dubois verbringt also die erste Urlaubswoche bettlägerig, unfähig, sich normal zu bewegen. Nach seiner Rückkehr zur Arbeit bittet er seinen Arbeitgeber, die Urlaubstage, die mit der Krankheitszeit zusammenfallen, zu übertragen. Sein Arbeitgeber lehnt ab mit der Begründung, der Urlaub sei beantragt und genehmigt worden, und die während dieser Zeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit ändere nichts: Die Tage seien verbraucht.
Der Konflikt war geboren. Herr Dubois ruft das Conseil de prud'hommes (die auf Arbeitsstreitigkeiten spezialisierte Gerichtsbarkeit) an, das ihm in erster Instanz Recht gibt. Der Arbeitgeber legt Berufung ein, und der Fall gelangt bis zur Cour de cassation, dem höchsten französischen Gerichtshof. Der Rechtsweg dauerte fast zwei Jahre, mit technischen Argumenten zur Auslegung des Arbeitsgesetzbuchs und der europäischen Richtlinien.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen sich Eigentümer-Vermieter, die oft als Selbstständige arbeiten, in derselben Situation befanden: krank während ihres Urlaubs, verloren sie wohlverdiente Ruhewochen mit dem Gefühl einer doppelten Bestrafung.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Die Richter der Cour de cassation haben diesen Fall mit besonderer Aufmerksamkeit auf zwei grundlegende Texte geprüft: Artikel L. 3141-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs und Artikel 7 Absatz 1 der europäischen Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung.
Artikel L. 3141-3 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass bezahlter Urlaub gewährt wird, damit sich der Arbeitnehmer erholen kann. Die europäische Richtlinie hingegen legt das Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen fest. Aber wie sind diese Texte auszulegen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt?
Das Gericht hat an einen wesentlichen Grundsatz erinnert: Der bezahlte Urlaub dient der Erholung und Entspannung des Arbeitnehmers. Mit anderen Worten: Wenn Sie arbeitsunfähig sind, erholen Sie sich nicht im Sinne des bezahlten Urlaubs – Sie sind aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig. Es handelt sich um zwei unterschiedliche rechtliche Situationen mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
Die Richter kamen daher zu dem Schluss, dass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer seines bezahlten Urlaubs berauben würden, wenn er während dieser Zeit arbeitsunfähig ist, gegen das Europarecht verstoßen würden. Klar gesagt: Die Arbeitsunfähigkeit unterbricht die Anrechnung des bezahlten Urlaubs. Die Tage, die mit der Zeit der Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen, müssen nachgeholt werden können.
Diese Argumentation stellt eine Bestätigung und Stärkung der bestehenden Rechtsprechung dar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits 2012 in diese Richtung entschieden (Rechtssache ANGED), aber diese neue Entscheidung der französischen Cour de cassation verankert diesen Grundsatz nun mit verstärkter Autorität im nationalen Recht.
Das Hauptargument des Arbeitgebers – dass der Urlaub geplant war und nicht rückwirkend geändert werden könne – wurde zurückgewiesen. Die Richter waren der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers und sein effektives Recht auf Erholung vor verwaltungstechnischen Erwägungen der Urlaubsverwaltung Vorrang haben.
Was sich für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer-Vermieter sind und einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Angenommen, Sie besitzen eine Immobilie in Nizza, die Sie saisonal vermieten, und Sie werden während Ihres eigenen Urlaubs krank. Sie können nun die Urlaubstage nachholen, die Ihrer Arbeitsunfähigkeit entsprechen.
Konkret: Wenn Sie 15 Urlaubstage im Juli genommen haben und während 5 dieser Tage arbeitsunfähig waren, haben Sie Anspruch auf Übertragung dieser 5 Tage. Achtung jedoch: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber das ärztliche Attest vorlegen, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

