Entscheidungsreferenz: cc • N° 18-22.971 • 2020-09-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Saint-Florent, Haute-Corse, die Sie möbliert an einen Linienpiloten vermieten. Dieser ist bei einer im Ausland ansässigen Billigfluggesellschaft angestellt und fliegt überall in Europa. Eines Tages wird er entlassen und möchte die Kündigung anfechten. Aber vor welchem Gericht? Dem von Bastia, wo er wohnt? Dem von Paris, dem Sitz der Gesellschaft? Oder dem von Dublin, der offiziellen Basis der Gesellschaft? Die Frage ist entscheidend, denn sie bestimmt die Kosten und die Durchführbarkeit des Verfahrens. Genau diese Art von Problem hat der Kassationshof am 9. September 2020 entschieden.
Diese Entscheidung, ergangen unter dem Aktenzeichen 18-22.971, erfolgt im Rahmen der europäischen Verordnung Brüssel I bis (Verordnung EU Nr. 1215/2012), die die Regeln der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union festlegt. Für Arbeitnehmer bietet diese Verordnung einen Schutz: Sie können ihren Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichten. Aber für fliegendes Personal (Piloten, Flugbegleiter), das in der Luft arbeitet, ist der Begriff des „gewöhnlichen Ortes“ unklar. Der Kassationshof gibt hier wertvolle Aufschlüsse.
Diese Entscheidung beschränkt sich nicht darauf, die Grundsätze in Erinnerung zu rufen: Sie passt sie an die Realität des Luftverkehrs an. Und sie hat direkte Auswirkungen für die Arbeitnehmer, aber auch für die Vermieter, die an Flugpersonal vermieten, oder für die Gesellschaften, die sie beschäftigen. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr A., ein gewerbliches fliegendes Personal (PNC), also ein Steward, arbeitete für eine irische Fluggesellschaft, Ryanair. Wie viele seiner Kollegen war er am Flughafen Marseille Provence stationiert, aber sein Vertrag unterlag irischem Recht. Im Streitfall war die Gesellschaft der Ansicht, dass nur das irische Gericht zuständig sei. Herr A. hingegen war der Meinung, dass seine Arbeit hauptsächlich von Frankreich aus erfolgte.
Warum? Weil er in Marseille seine Fluganweisungen erhielt, das notwendige Material (Catering usw.) abholte und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrte. Seine Wohnung befand sich in Saint-Florent, in der Nähe von Bastia, und er reiste zu Beginn der Woche nach Marseille. Die Gesellschaft argumentierte dagegen, dass die offizielle Basis (Einsatzort) Dublin sei und jeder Rechtsstreit dort ausgetragen werden müsse.
Der Rechtsstreit ging bis in die Berufung: Das Berufungsgericht Paris gab mit Urteil vom 17. Mai 2018 Herrn A. recht und stellte fest, dass der gewöhnliche Arbeitsort in Frankreich liege. Die Gesellschaft legte Kassationsbeschwerde ein und focht diese Analyse an. Der Kassationshof musste also entscheiden: Ist der Einsatzort maßgeblich oder nicht?
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 21 §1 der Verordnung Brüssel I bis, der bestimmt, dass ein Arbeitgeber „vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, verklagt werden kann. Aber wie lässt sich dieser Ort für fliegendes Personal bestimmen?
Der Kassationshof greift die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil Nogueira u.a. / Crewlink Ltd, 14. September 2017) und seine eigene frühere Rechtsprechung (Soc., 28. Februar 2018, Nr. 16-12.754) auf. Er nennt mehrere Indizien: Es ist der Ort zu betrachten, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transporteinsätze durchführt, an den er nach seinen Einsätzen zurückkehrt, an dem er die Anweisungen erhält, an dem er seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden.
Vorsicht jedoch: Der Begriff des „Einsatzortes“ (der im Vertrag angegebene offizielle Ort) ist ein wichtiges, aber nicht ausschließliches Element. Er ist nicht automatisch der gewöhnliche Arbeitsort. Wenn die Tatsachen zeigen, dass der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit tatsächlich woanders ausübt, hat dieser Ort Vorrang. Der Einsatzort ist ein starkes Indiz, kann aber durch konkrete Umstände widerlegt werden.
Im Fall von Herrn A. hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der wesentliche Teil seiner Einsätze von Marseille aus erfolgte: Anweisungen, Catering, Rückkehr nach dem Einsatz. Der Kassationshof bestätigt diese Argumentation. Er hebt das Berufungsurteil in einem anderen Punkt auf (im Résumé nicht näher bezeichnet), bestätigt aber den Grundsatz: Der Einsatzort ist nicht das einzige Kriterium.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat praktische Auswirkungen für mehrere Personengruppen.
Für fliegende Arbeitnehmer (Piloten, Flugbegleiter): Wenn Sie für eine ausländische Gesellschaft arbeiten, aber Ihre Tätigkeit tatsächlich von Frankreich aus ausüben (Sie haben dort Ihre operative Basis, erhalten Ihre Anweisungen, kehren nach jedem Flug dorthin zurück), können Sie im Streitfall das französische Arbeitsgericht anrufen. Schluss mit der Verpflichtung, im Ausland zu klagen, mit den Kosten und sprachlichen Schwierigkeiten. Konkretes Beispiel: Ein Steward mit Basis in Bastia, der für eine maltesische Gesellschaft arbeitet, aber hauptsächlich Flüge ab dem Flughafen Bastia Poretta durchführt, kann seinen Arbeitgeber vor dem Gericht von Bastia verklagen.
Für Vermieter: Sie vermieten eine Wohnung in Saint-Florent an einen Linienpiloten? Wissen Sie, dass dieser ein großes Interesse daran hat, nachweisen zu können, dass sein gewöhnlicher Arbeitsort in Frankreich liegt, da ihm dies einen erleichterten Zugang zur Justiz verschafft. Wenn Sie in einen Mietrechtsstreit mit ihm verwickelt sind, ist das zuständige Gericht das seines Wohnsitzes (Bastia), wenn die Wohnung sein Hauptwohnsitz ist.

