Entscheidungsreferenz: cc • N° 71-40.424 • 1972-05-31 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Immobilie in La Motte-Servolex und stellen einen Assistenten ein, um Ihre Saisonvermietung im Senegal zu verwalten. Der Vertrag wird in Chambéry unterzeichnet, aber die Arbeit wird in Dakar ausgeführt. Welches Recht gilt, wenn ein Streit entsteht? Diese scheinbar banale Frage kann Ihre Rechte grundlegend verändern.
Ein internationaler Arbeitsvertrag wirft stets die Frage auf: Welche Rechtsordnung schützt den Arbeitnehmer? Die Antwort ist nicht immer die, die man erwartet. Viele glauben, dass nur der Ort der Arbeitsausführung zählt. Doch der Kassationsgerichtshof hat 1972 klargestellt, dass die wesentlichen vertraglichen Garantien, wie Dauer und Umfang der Verpflichtung, weiterhin dem von den Parteien gewählten Recht unterliegen, selbst wenn die Arbeit in einem Land ausgeführt wird, das inzwischen ein ausländischer Staat ist.
Diese Entscheidung, die der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist, ist dennoch grundlegend für jeden französischen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der im Ausland tätig ist. Sie stellt einen klaren Grundsatz auf: Das französische Recht schützt den Arbeitnehmer vor Versuchen, seine Rechte durch ein weniger günstiges lokales Recht zu beschneiden. Aber Vorsicht, dieser Schutz hat seine Grenzen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Frl. X, eine französische Arzthelferin, wird in Paris von der Firma Pharmacie Pharmaceutique eingestellt, um in Dakar, Senegal, zu arbeiten. Der in Paris unterzeichnete Vertrag sieht eine befristete Dauer mit stillschweigender Verlängerung vor und verweist ausdrücklich auf das damals in den Überseegebieten geltende französische Recht.
Einige Jahre später wird die Firma senegalesisch, aber der Direktor bleibt in Paris. Der Vertrag wird mehrfach verlängert. Es kommt zu einer Meinungsverschiedenheit: Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, dass ihr das französische Recht die Verlängerung garantiert, während der Arbeitgeber sich auf Artikel 35 des senegalesischen Arbeitsgesetzbuchs beruft, der den Abschluss von mehr als zwei befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Unternehmen oder die mehr als einmalige Verlängerung eines solchen Vertrags verbietet.
Die Arbeitnehmerin ruft das Conseil de prud'hommes von Paris an, dann das Berufungsgericht von Paris, das ihr Recht gibt. Der Arbeitgeber legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass der Vertrag hinsichtlich der wesentlichen Garantien weiterhin französischem Recht unterliegt, trotz der Anwendung der senegalesischen lokalen öffentlichen Ordnung.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof musste einen Gesetzeskonflikt entscheiden (eine Situation, in der zwei verschiedene Rechtsordnungen ihre Anwendung beanspruchen). Auf der einen Seite das senegalesische Recht, das auf seinem Hoheitsgebiet für die zwingenden Vorschriften zur Arbeitsorganisation automatisch gilt. Auf der anderen Seite das französische Recht, das von den Parteien im Vertrag ausdrücklich gewählt wurde.
Die Richter unterschieden zwei Kategorien von Regeln: die wesentlichen Arbeitnehmergarantien (wie Dauer und Umfang seiner Verpflichtung) und die zwingenden lokalen Vorschriften (wie die arbeitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften). Für die ersteren gilt das von den Parteien gewählte Recht (französisches Recht). Für die letzteren gilt das Recht des Ausführungsortes, sofern es für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Im vorliegenden Fall war der senegalesische Artikel 35 weniger günstig, da er die Anzahl der Verlängerungen begrenzte. Das Gericht entschied daher, dass diese Bestimmung die Rechte, die die Arbeitnehmerin aus ihrem ursprünglichen, unter französischem Recht geschlossenen Vertrag hatte, nicht einschränken konnte. Dies ist eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips (Grundsatz, wonach die für den Arbeitnehmer günstigere Regel Vorrang hat), das im französischen Arbeitsrecht bereits verankert ist.
Diese Entscheidung ist weder eine Weiterentwicklung noch eine Kehrtwende: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Aber sie veranschaulicht perfekt, wie französische Richter den Arbeitnehmer auch über die Grenzen hinaus schützen.
Was das für Sie konkret ändert
Für den entsandten Arbeitnehmer: Sie können sich auf die Garantien Ihres Vertrags berufen, selbst wenn das lokale Recht restriktiver ist. Wenn Ihr Vertrag beispielsweise eine automatische Verlängerung vorsieht, kann der Arbeitgeber nicht ein ausländisches Recht anführen, um Ihnen diese zu verweigern. Bietet das lokale Recht hingegen einen höheren Schutz (z.B. längere bezahlte Urlaubstage), gilt dieses.
Für den Arbeitgeber: Achten Sie darauf, nicht das französische Recht zu wählen, wenn Sie von der Flexibilität eines ausländischen Rechts profitieren möchten. Ein in Barberaz für eine Tätigkeit im Ausland unterzeichneter Vertrag kann Sie strengeren französischen Pflichten aussetzen. Beispiel: Stellen Sie einen Arbeitnehmer für eine Baustelle im Ausland mit einem zweimal verlängerbaren befristeten Vertrag ein, könnte das französische Recht jede lokale Einschränkung verhindern.
Für den vermietenden Eigentümer: Diese Entscheidung kann auch auf einen Pachtvertrag (Vertrag, bei dem ein Eigentümer die Verwaltung eines Geschäftsbetriebs einem Pächter überträgt) anwendbar sein, wenn die Immobilie im Ausland liegt. Wenn Sie Eigentümer in La Motte-Servolex sind und eine Immobilie im Ausland vermieten, können Ihre Rechte dem französischen Recht unterliegen, wenn der Vertrag dies vorsieht.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, sollten Sie die Rechtswahlklausel Ihres Vertrags überprüfen. Im Streitfall können Sie das französische Conseil de prud'hommes anrufen, wenn der Vertrag in Frankreich unterzeichnet wurde oder der Arbeitgeber seinen Sitz in Frankreich hat.
Vier Ratschläge, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Wählen Sie das anwendbare Recht sorgfältig: Fügen Sie eine Rechtswahlklausel in Ihren Vertrag ein. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, bevorzugen Sie das französische Recht

