Referenzentscheidung: cc • N° 84-43.061 • 1987-03-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Angestellte bei der Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est und haben gerade ein Kind bekommen. Sie nehmen Ihren Mutterschaftsurlaub, dann erhalten Sie einen dreimonatigen Halbgehaltsurlaub gemäß Ihrem Tarifvertrag. Anschließend beantragen Sie Elternzeit. Aber Ihr Arbeitgeber sagt Ihnen, dass diese Elternzeit sofort nach dem Mutterschaftsurlaub beginnen muss, nicht nach dem tarifvertraglichen Urlaub. Ergebnis: Sie verlieren einen Teil Ihres Gehalts und die Möglichkeit, Ihre Abwesenheit zu verlängern. Genau diesen Konflikt musste der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 1987 entscheiden.
Doch was ändert das für Sie als Eigentümer oder Mieter, werden Sie fragen? Auf den ersten Blick nichts, aber in Wirklichkeit verdeutlicht diese Entscheidung ein grundlegendes Prinzip: Die Reihenfolge von gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlauben kann nicht nach Belieben der Parteien geändert werden. Für Immobilienfachleute, die Personal beschäftigen, oder für Arbeitnehmer, die mehrere Rechte kumulieren, ist diese Rechtsprechung eine unverzichtbare Referenz. Und selbst wenn Sie nicht direkt betroffen sind, erinnert sie Sie daran, dass das Arbeitsrecht manchmal ein Dominospiel ist, bei dem jeder Stein in der richtigen Reihenfolge fallen muss.
Was besagt dieses Urteil genau? Das oberste Gericht entschied, dass der Arbeitgeber den Beginn der Elternzeit korrekt auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs festgelegt hatte, und nicht auf das Ende des tarifvertraglichen Halbgehaltsurlaubs. Mit anderen Worten: Die beiden Urlaube kumulieren nicht, sondern folgen aufeinander, aber die Elternzeit beginnt unmittelbar nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub, ohne die Möglichkeit, einen anderen Urlaub dazwischenzuschieben.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau X, leitende Angestellte bei der Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est, brachte 1978 ein Kind zur Welt. Sie nahm Mutterschaftsurlaub vom 6. September 1978 bis zum 2. Januar 1979. Anschließend nahm sie gemäß Artikel 46 des landesweiten Tarifvertrags für das Personal der Sozialversicherungsträger einen dreimonatigen Halbgehaltsurlaub. Danach beantragte sie Elternzeit, ebenfalls mit Halbgehalt, gemäß Artikel L. 122-28-1 des damals geltenden Arbeitsgesetzbuchs.
Der Arbeitgeber gewährte die Elternzeit, ließ sie jedoch am 2. Januar 1979, dem Ende des Mutterschaftsurlaubs, beginnen. Für Frau X bedeutete dies, dass die Elternzeit denselben Zeitraum wie der tarifvertragliche Halbgehaltsurlaub (die folgenden drei Monate) abdeckte, was ihr die Möglichkeit nahm, ihre Abwesenheit nach diesem tarifvertraglichen Urlaub zu verlängern. Sie weigerte sich daher, am 2. Januar 1979 wieder zur Arbeit zu erscheinen, da sie der Ansicht war, die Elternzeit müsse nach dem tarifvertraglichen Urlaub beginnen.
Der Fall gelangte vor das Arbeitsgericht und dann vor das Berufungsgericht. Dieses gab dem Arbeitgeber recht und befand, dass die Elternzeit gemäß dem Gesetz mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs beginne. Frau X legte Kassation ein, aber der Kassationsgerichtshof wies ihre Beschwerde zurück und bestätigte das Berufungsurteil. Kurz gesagt: Die Arbeitnehmerin bekam nicht recht; sie musste nach dem tarifvertraglichen Urlaub wieder arbeiten, nicht nach der Elternzeit.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern des Rechtsstreits betraf die Auslegung von Artikel 46 des Tarifvertrags und Artikel L. 122-28-1 des Arbeitsgesetzbuchs. Artikel 46 sah vor, dass die Arbeitnehmerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf einen dreimonatigen Halbgehaltsurlaub hat. Artikel L. 122-28-1 gewährte seinerseits Elternzeit im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub. Die Frage war, ob diese beiden Urlaube nacheinander genommen werden konnten oder ob die Elternzeit zwingend am Ende des Mutterschaftsurlaubs beginnen musste, was den tarifvertraglichen Urlaub ausschloss.
Der Kassationsgerichtshof entschied, dass der Gesetzgeber gewollt hatte, dass die Elternzeit unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub genommen wird. Artikel L. 122-28-1 bestimmte nämlich, dass die Elternzeit „mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs“ gewährt wird. Diese Formulierung ist zwingend: Sie lässt keinen Spielraum, einen anderen Urlaub dazwischenzuschieben. Folglich hatte der Arbeitgeber den Beginn der Elternzeit korrekt auf den 2. Januar 1979 festgelegt.
Allerdings ist zu beachten: Der Tarifvertrag sah einen weiteren Halbgehaltsurlaub vor, aber dieser konnte nicht kumuliert oder verschoben werden. Mit anderen Worten: Die Arbeitnehmerin hatte Anspruch auf ihren tarifvertraglichen Urlaub, aber dieser musste vor der Elternzeit genommen werden, oder besser gesagt, die Elternzeit absorbierte den entsprechenden Zeitraum. Das Gericht bestätigte daher die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach der Arbeitgeber den Beginn der Elternzeit korrekt auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs festgelegt hatte. Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung beruht auf einer strengen Auslegung des Gesetzes: Die Elternzeit ist ein sofortiges Recht, das nicht nach einem anderen Urlaub, auch nicht nach einem tarifvertraglichen, aufgeschoben werden kann.
Diese Rechtsprechung bestätigt einen Trend zur Starrheit in der Reihenfolge der Urlaube.

