Entscheidungsreferenz: cc • N° 12-27.202 • 2013-12-17 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Mont-de-Marsan, im Stadtzentrum nahe der Place Joseph-Pancaut. Ihr Mieter, ein leitender Angestellter eines lokalen Unternehmens, teilt Ihnen mit, dass er sich in der Freistellungsphase befindet (eine von Arbeitgeber gewährte Zeit zur Arbeitssuche bei betriebsbedingter Kündigung). Er bittet Sie, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Was tun? Muss er die Kündigungsfrist (die Ankündigungsfrist vor Auszug) einhalten? Und wenn seine Kündigung schließlich als unwirksam beurteilt wird, wer zahlt was?
Diese Fragen höre ich regelmäßig in meiner Kanzlei, sei es in Mont-de-Marsan oder bei meinen Beratungen in Parentis-en-Born. Kündigungssituationen betreffen viele Haushalte in den Landes, und ihre Auswirkungen auf Mietverträge führen oft zu Spannungen zwischen Eigentümern und Mietern. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 17. Dezember 2013 gibt klare Antworten, die der breiten Öffentlichkeit jedoch wenig bekannt sind.
Diese Entscheidung des höchsten französischen Gerichtshofs betrifft speziell das Schicksal der Kündigungsfrist, wenn der Arbeitnehmer eine Freistellungsphase annimmt. Sie stellt einen wichtigen Grundsatz auf: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kündigungsfrist, die er nicht einhalten muss, deren Vergütung er aber erhält. Aber was ändert das genau für Sie als Eigentümer oder Mieter? Das werden wir gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Nehmen wir das Beispiel von Herrn Dubois, wie wir ihn nennen, um seine Anonymität zu wahren. Herr Dubois war zehn Jahre lang Angestellter eines Dienstleistungsunternehmens im Industriegebiet von Mont-de-Marsan. 2011 schlägt ihm sein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung vor und bietet ihm eine Freistellungsphase an. Herr Dubois nimmt dieses Angebot an, in der Hoffnung, eine bezahlte Zeit zur Arbeitssuche zu haben.
Während seiner Freistellungsphase erhält Herr Dubois weiterhin sein Gehalt, muss aber nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Er beschließt, nach Parentis-en-Born zu ziehen, um näher bei seiner Familie zu sein, und kündigt seiner Vermieterin, Frau Leroy, dass er die Mietwohnung in der Rue Victor-Hugo in Mont-de-Marsan verlässt. Frau Leroy, die Eigentümerin, fragt sich: Muss Herr Dubois die im Mietvertrag vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist einhalten? Kann sie Schadensersatz verlangen?
Die Sache wird kompliziert, als Herr Dubois seine Kündigung vor dem Conseil de prud'hommes (dem Arbeitsgericht) anficht. Die Richter entscheiden, dass die Kündigung nicht auf einem triftigen Grund beruht und erklären sie für nichtig. Mit anderen Worten: Die Kündigung wird rückwirkend aufgehoben. Herr Dubois verlangt daraufhin von seinem ehemaligen Arbeitgeber verschiedene Entschädigungen, insbesondere die Abfindung für die Kündigungsfrist und die Urlaubsabgeltung.
Der Arbeitgeber weigert sich mit der Begründung, Herr Dubois habe bereits während der Freistellungsphase Zahlungen erhalten. Der Rechtsstreit gelangt bis zum Kassationsgerichtshof, der diese heikle Frage entscheiden muss: Wenn die Freistellungsphase für nichtig erklärt wird, weil die Kündigung ohne triftigen Grund erfolgte, kann der Arbeitnehmer die Entschädigungen kumulieren?
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof folgt in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 einer zweistufigen Argumentation. Zunächst erinnert er an einen grundlegenden Grundsatz: Wenn ein Arbeitnehmer eine Freistellungsphase annimmt, hat er Anspruch auf eine Kündigungsfrist, von deren Einhaltung er befreit ist. Während dieser Zeit erhält er seine Vergütung. Dieser Mechanismus ist im Code du travail, insbesondere in den Artikeln L.1233-71 ff., vorgesehen.
Kurz gesagt: Die Freistellungsphase ersetzt die reguläre Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer muss während dieser Monate nicht arbeiten, erhält aber weiterhin sein Gehalt. Es handelt sich um eine Begleitmaßnahme zur Erleichterung der Arbeitssuche.
Anschließend prüft das Gericht die Situation, wenn die Kündigung später wegen fehlenden triftigen Grundes für nichtig erklärt wird. In diesem Fall wird auch die Freistellungsphase, die direkt aus der Kündigung resultiert, nichtig. Aber Vorsicht: Diese Nichtigkeit erlaubt dem Arbeitnehmer nicht, dieselben Beträge doppelt zu erhalten.
Der Kassationsgerichtshof stellt daher eine Abzugsregel auf: Der Arbeitnehmer kann die Abfindung für die Kündigungsfrist und die dazugehörige Urlaubsabgeltung nur abzüglich der bereits während der Freistellungsphase erhaltenen Beträge verlangen. Mit anderen Worten: Wenn Herr Dubois während seiner zweimonatigen Freistellungsphase 5.000 Euro erhalten hat und seine Abfindung für die Kündigungsfrist 6.000 Euro beträgt, kann er nur zusätzliche 1.000 Euro fordern (6.000 - 5.000).
Diese Argumentation stützt sich auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung nach Artikel 1303 des Code civil (der verbietet, sich ungerechtfertigt auf Kosten eines anderen zu bereichern). Das Gericht vermeidet so eine ungerechtfertigte Doppelzahlung. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Arbeitnehmer glaubten, diese Entschädigungen in voller Höhe kumulieren zu können, was zu Missverständnissen führte.

