Entscheidungsreferenz: cc • N° 22-22.435 • 2024-06-19 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Arbeitgeber in Isle oder Arbeitnehmer in Saint-Junien, und jedes Jahr stellt sich dieselbe Frage: Wenn ich meinen Urlaub in mehreren Teilen nehme, habe ich Anspruch auf zusätzliche Tage? Eine aktuelle Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hat nun Klarheit geschaffen. Und wenn Sie dachten, dass ein einfaches Formular ausreicht, um auf diese Tage zu verzichten, irren Sie sich.
Stellen Sie sich vor: Herr X, Arbeiter in einem Transportunternehmen in Limousin, nimmt seinen Sommerurlaub in zwei Teilen. Sein Arbeitgeber lässt ihn ein Standardformular unterschreiben, mit einem kleinen vorangekreuzten Kästchen, das einen Verzicht auf die Teilungstage angibt. Herr X achtet nicht darauf. Aber am Ende des Jahres verlangt er seine zwei zusätzlichen Tage. Der Arbeitgeber beruft sich auf das unterschriebene Formular. Wer hat recht?
Der Kassationsgerichtshof entschied am 19. Juni 2024: Das Recht auf zusätzliche Urlaubstage entsteht allein durch die Teilung, und ein aufgedruckter Hinweis in einem Formular kann dem nicht entgegenstehen. Erklärungen, denn diese Tage sind keine Vergünstigung, sondern ein Recht.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X ist monatlich entlohnter Arbeiter in einem Straßentransportunternehmen, das dem nationalen Tarifvertrag für den Straßentransport und die Hilfstätigkeiten des Transports vom 21. Dezember 1950 unterliegt. Mit mehrjähriger Betriebszugehörigkeit nimmt er jedes Jahr seinen Haupturlaub (24 Werktage, also 4 Wochen) in zwei Teilen: einen Teil im Sommer, den anderen im Winter, aus familiären Gründen.
Gemäß Artikel 7 ter der Vereinbarung vom 16. Juni 1961 über Arbeiter, Anhang I dieses Tarifvertrags, hat jeder Arbeitnehmer, der seinen Haupturlaub in mehr als zwei Zeiträume aufteilt (oder einen Urlaubszeitraum von weniger als 12 Werktagen nimmt), Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage: einen Werktag, wenn die Teilung mindestens 5 Tage beträgt, zwei Tage, wenn mindestens 6 Tage außerhalb des gesetzlichen Zeitraums (1. Mai bis 31. Oktober) genommen werden.
Im Unternehmen enthält ein Urlaubsantragsformular einen vorab gedruckten Hinweis: „Ich verzichte auf etwaige zusätzliche Urlaubstage wegen Teilung“. Herr X unterschreibt dieses Formular jedes Jahr, ohne den Hinweis zu streichen. Als er seine zusätzlichen Tage verlangt, hält ihm der Arbeitgeber seine Unterschrift entgegen. Herr X ruft das Arbeitsgericht Limoges an, das ihm recht gibt. Der Arbeitgeber legt Berufung ein und dann Revision ein.
Der Kassationsgerichtshof weist die Revision zurück. Er erinnert daran, dass das Recht auf zusätzliche Urlaubstage allein durch die Tatsache der Teilung entsteht, unabhängig vom Willen der Parteien. Ein vorab gedruckter Hinweis in einem Formular, selbst wenn er nicht gestrichen wurde, stellt keinen klaren und unzweideutigen Verzicht dar. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer daher nicht dieses Rechts berauben.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei Texte: Artikel 7 ter der Vereinbarung vom 16. Juni 1961 (Tarifvertrag für den Straßentransport) und Artikel L. 3133-6 des Arbeitsgesetzbuchs (Entschädigung für Arbeit an einem Feiertag). Warum diese Verbindung? Weil beide Texte Rechte von öffentlicher Ordnung begründen, auf die nicht im Voraus verzichtet werden kann.
Die Argumentation ist klar: Das Recht auf zusätzliche Urlaubstage ist an die Teilung selbst geknüpft. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer ein Formular unterschrieben hat, ob er den Hinweis nicht gestrichen hat. Der Verzicht auf ein aus einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmung entstandenes Recht muss ausdrücklich und unzweideutig sein. Eine vorab gedruckte Klausel, die in einem Standardformular untergeht, erfüllt diese Kriterien nicht. Kurz gesagt, der Arbeitnehmer muss keine Schritte unternehmen, um sein Recht zu behalten; es ist Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis der Sachlage verzichtet hat.
Die Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Seit einem Urteil von 2016 geht der Kassationsgerichtshof davon aus, dass die Teilungstage automatisch erworben werden. Das Besondere an diesem Fall ist die Zurückweisung des Arguments des Formulars. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Unterschrift eine Annahme darstelle. Die Richter entgegnen, dass der Arbeitnehmer keine Klauseln streichen muss; es ist Sache des Arbeitgebers, ein klares Formular ohne vorformulierten Verzichtshinweis anzubieten.
Anmerkung: Artikel L. 3133-6 wird für die Entschädigung an Feiertagen zitiert, aber der Gerichtshof verwendet ihn analog: Wie beim 1. Mai ist das Recht automatisch. Somit stärkt die Entscheidung den Schutz des Arbeitnehmers gegen Praktiken von Unternehmen, die versuchen, kollektive Rechte durch individuelle Formulare zu umgehen.
Was das für Sie konkret ändert
Für Arbeitnehmer: Wenn Sie Ihren Urlaub teilen (z.B. 3 Wochen im August und 1 Woche zu Weihnachten), haben Sie Anspruch auf ein oder zwei zusätzliche Tage, je nach Dauer des zweiten Zeitraums. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen diese nicht verweigern, mit der Begründung, Sie hätten ein Dokument unterschrieben. Wenn doch, können Sie diese Tage oder bei Nichtnahme eine Entschädigung innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Bezugszeitraums fordern.
Konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer in Saint-Junien nimmt 18 Tage im Juli und 6 Tage im Dezember. Er hat Anspruch auf 2 zusätzliche Tage. Nimmt er sie nicht, kann er eine Entschädigung in Höhe von 2 Tagesgehältern erhalten. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800 € entspricht das etwa 165 €.
Für Arbeitgeber: Überprüfen Sie Ihre Urlaubsantragsformulare. Jeder vorab gedruckte Verzichtshinweis ist nun unwirksam. Sie müssen Ihre Arbeitnehmer klar über ihre Rechte informieren. Im Streitfall riskieren Sie, die zusätzlichen Tage samt Urlaubsentgelt und möglicherweise Schadensersatz zahlen zu müssen.

