Referenzentscheidung: cc • N° 88-87.003 • 1990-01-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: In Tarnos, einer Gemeinde in den Landes, beginnt ein Immobilienentwickler Bauarbeiten ohne Baugenehmigung. Der Bürgermeister, von Anwohnern alarmiert, beschließt, im Namen der Stadt Strafantrag zu stellen (d.h. Schadensersatz für den der Gemeinde entstandenen Schaden zu fordern). Der Gemeinderat stimmt per Beschluss zu. Was aber passiert, wenn das erstinstanzliche Urteil der Gemeinde nicht zufriedenstellt? Kann der Bürgermeister Berufung einlegen (das Urteil vor einem höheren Gericht anfechten), ohne eine neue Ermächtigung des Rates?
Genau diese Frage hat der Conseil constitutionnel am 22. Januar 1990 in einer heute richtungsweisenden Entscheidung geklärt. Sie betrifft direkt jeden Eigentümer, Mieter oder Fachmann, der in einen Rechtsstreit mit einer Gemeinde verwickelt ist: Städtebau, Immissionen, Enteignung, Schäden durch öffentliche Arbeiten. Denn wenn die Gemeinde Strafantrag gegen Sie stellt, sollten Sie wissen, dass ihr Bürgermeister das Verfahren bis zum Ende führen kann, ohne bei jedem Schritt den Gemeinderat befragen zu müssen.
Diese Entscheidung, ergangen im Rahmen einer vorrangigen Verfassungsfrage (QPC) zu Artikel L. 2122-22 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften, klärt einen entscheidenden Punkt: Die Ermächtigung zur Strafantragstellung umfasst die Befugnis, alle Rechtsmittel einzulegen. Mit anderen Worten: Sobald der Gemeinderat „Ja“ gesagt hat, kann der Bürgermeister Berufung, Revision einlegen und sogar die Klage zurücknehmen, ohne neue Abstimmung. Rechtssicherheit für die Gemeinden, aber auch eine wichtige Information für ihre Gegner.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall hat seinen Ursprung in Chelles, Seine-et-Marne. Die Gemeinde war Opfer einer Straftat (offenbar Zerstörung von Gemeindeeigentum) geworden. Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister mit Beschluss vom 23. Februar 1987, „gerichtlich vorzugehen“ (d.h. einen Prozess zu führen oder sich zu verteidigen) und insbesondere Strafantrag zu stellen. Der Bürgermeister stellt daraufhin Strafantrag vor dem Strafgericht. Das Gericht verurteilt den Angeklagten, aber die Gemeinde hält den Schadensersatz für unzureichend. Der Bürgermeister legt Berufung ein. Die Gegenseite erhebt jedoch Einspruch: Sie bestreitet die Zulässigkeit der Berufung mit der Begründung, der Bürgermeister habe keine ausdrückliche Ermächtigung des Gemeinderats zur Berufung erhalten.
Der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof, der dem Conseil constitutionnel eine Vorabfrage (Verfassungsfrage) vorlegt. Der Conseil musste entscheiden, ob Artikel L. 2122-22 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften, der es dem Gemeinderat erlaubt, dem Bürgermeister bestimmte Befugnisse zu übertragen, verfassungsgemäß ist. Konkret: Kann der Bürgermeister ohne neue Abstimmung alle Rechtsmittel einlegen? Oder muss er jedes Mal erneut vor den Gemeinderat treten?
Der Conseil constitutionnel hat geantwortet: Ja, die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Strafantragstellung umfasst die Befugnis, die in diesem Verfahren eröffneten Rechtsmittel einzulegen. Er hat die gesetzliche Bestimmung damit bestätigt. Vorsicht jedoch: Die Entscheidung stellt klar, dass dies für Rechtsmittel gilt, die „aus einer im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung erfolgten Strafantragstellung resultieren“. Was nur wenige wissen: Wenn der Bürgermeister in einem neuen Verfahren Strafantrag stellen möchte (z.B. nach einer weiteren Straftat), ist eine neue Ermächtigung des Gemeinderats erforderlich.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Conseil constitutionnel prüfte Artikel L. 2122-22 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften in seiner damaligen Fassung. Dieser Artikel erlaubt es dem Gemeinderat, dem Bürgermeister für die Dauer seiner Amtszeit bestimmte Befugnisse zu übertragen, insbesondere die Befugnis, „im Namen der Gemeinde Klagen zu erheben“ und „die Gemeinde in gegen sie erhobenen Klagen zu verteidigen“. Die Frage war: Umfasst eine Ermächtigung zur „Erhebung“ einer Klage auch die Befugnis, Rechtsmittel gegen die in dieser Klage ergangene Entscheidung einzulegen?
Der Conseil bejahte dies unter Berufung auf den Grundsatz der Kontinuität der öffentlichen Klage und der Gemeindeverwaltung. Er vertrat die Auffassung, dass die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Strafantragstellung eine umfassende Ermächtigung sei, die das gesamte Verfahren von der ersten Instanz bis zur Ausschöpfung der ordentlichen (Berufung) und außerordentlichen Rechtsmittel (Revision) abdecke. Mit anderen Worten: Der Bürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in diesem Rechtsstreit und kann alle notwendigen Verfahrensentscheidungen treffen.
Diese Begründung folgt einer Logik der guten Verwaltung: Es wäre absurd und lähmend, den Gemeinderat zu jeder Stufe zu einer neuen Abstimmung über eine Berufung zu zwingen. Es ist eine Bestätigung der bisherigen Praxis, aber auch eine Sicherheitsvorkehrung: Der Conseil stellt klar, dass die Übertragung nur für bestimmte Klagen erfolgen kann und dass der Rat die Ermächtigung jederzeit beenden kann.

