Referenzentscheidung: cc • Nr. 78-91.967 • 1979-02-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Parentis-en-Born. Sie beschließen, einen Gartenschuppen zu errichten, ohne eine Baugenehmigung (vorherige Verwaltungsgenehmigung für größere Arbeiten) zu beantragen. Einige Jahre später verfolgt Sie die Verwaltung. Das Strafgericht (Strafgerichtsbarkeit, die Ordnungswidrigkeiten ahndet) verurteilt Sie zum Abriss und zur Zahlung eines Zwangsgeldes (täglich fälliger Betrag bei Verzug). Aber der Präfekt (Staatsvertreter im Département) wurde nicht konsultiert. Ist das Verfahren gültig? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (höchstes französisches Gericht) von 1979 beantwortet diese entscheidende Frage. Sie betrifft alle, die in den Landes oder anderswo Arbeiten ohne Genehmigung durchgeführt haben. Achtung: Der Strafrichter kann den Abriss nur mit schriftlicher Stellungnahme des Präfekten anordnen, das Zwangsgeld jedoch allein erhöhen. Ein technischer Punkt mit wichtigen praktischen Konsequenzen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer in Parentis-en-Born, war bereits 1971 vom Berufungsgericht verurteilt worden, weil er einen Schuppen ohne Baugenehmigung errichtet hatte. Die Entscheidung ordnete den Abriss unter Zwangsgeld an. Aber Herr X kam dem nicht nach. Einige Jahre später beantragte die Staatsanwaltschaft (die Vertretung der Gesellschaft) eine Erhöhung des Zwangsgeldes. Das Strafgericht stimmte zu, ohne den Präfekten zu hören. Herr X focht dies an: Seiner Ansicht nach ist die Stellungnahme des Präfekten für jede Entscheidung über den Abriss oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands obligatorisch. Er berief sich auf Artikel 84 des (alten) Stadtplanungsgesetzes, der vorsieht, dass der Strafrichter „aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen des Präfekten oder einer zu seiner Vertretung befugten Person oder nach Anhörung des zuständigen Beamten“ entscheidet. Der Kassationsgerichtshof wurde angerufen. Die Debatte drehte sich um die Tragweite dieser Anforderung: Gilt sie nur für den Abriss oder auch für das Zwangsgeld? Herr X verlor in diesem Punkt. Das Gericht unterschied: Der Abriss erfordert die Stellungnahme des Präfekten, das Zwangsgeld ist jedoch eine Nebenmaßnahme, die der Richter allein ändern kann. Mit anderen Worten: Der Präfekt muss konsultiert werden, um über den Abriss zu entscheiden, nicht aber, um die Höhe der Verzugsstrafe festzulegen. Dieser Fall veranschaulicht die Feinheiten des Baurechts in den Landes, wo Bauten ohne Genehmigung häufig sind, insbesondere rund um Mimizan.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 84 des Stadtplanungsgesetzes (in der durch das Gesetz vom 3. Januar 1969 geänderten Fassung). Diese Vorschrift sieht vor, dass das Strafgericht über den Abriss oder die Wiederherstellung des früheren Zustands nur nach Kenntnisnahme der schriftlichen Stellungnahmen des Präfekten entscheiden kann. Kurz gesagt: Der Präfekt muss seine Meinung äußern. Warum? Weil der Abriss eine schwerwiegende Maßnahme ist, die in den Bereich der Baupolizei fällt. Der Präfekt als Staatsvertreter ist am besten geeignet, die Zweckmäßigkeit des Abrisses eines illegalen Baus zu beurteilen. Aber Achtung: Das Zwangsgeld ist keine Abrissmaßnahme. Es ist ein finanzieller Druck, um die Durchsetzung zu erzwingen. Das Gericht unterscheidet daher: „Wenn das Strafgericht über den Abriss oder die Wiederherstellung des früheren Zustands nur aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen des Präfekten entscheiden kann“, so „spricht es die Erhöhung des zuvor durch gerichtliche Entscheidung festgesetzten Zwangsgeldes wirksam allein auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus“. Mit anderen Worten: Der Richter kann das Zwangsgeld ohne Stellungnahme des Präfekten erhöhen. Handelt es sich um eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung? Nein, eher um eine Klarstellung. Zuvor verlangten einige Gerichte die Stellungnahme des Präfekten für alles. Nun ist die Regel klar: Das Zwangsgeld ist eine Nebenfolge der Hauptverurteilung, die der Richter frei ändern kann, sofern die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Diese Begründung ist logisch: Das Zwangsgeld dient der Durchsetzung der Entscheidung, nicht der Entscheidung in der Sache selbst. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer in Mimizan Zwangsgelder mit dem Argument anfochten, es fehle an einer Stellungnahme des Präfekten. Diese Entscheidung gibt ihnen Unrecht.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie wegen Bauens ohne Genehmigung belangt werden, wissen Sie, dass der Richter das Zwangsgeld erhöhen kann, ohne dass der Präfekt Stellung nimmt. Verlassen Sie sich nicht auf einen Verfahrensfehler, um das Zwangsgeld aufzuheben. In Mimizan beispielsweise wurde das Zwangsgeld eines Eigentümers von 50 € auf 150 € pro Tag erhöht, ohne dass der Präfekt konsultiert wurde: Der Kassationsgerichtshof hat dies bestätigt.
Für Mieter: Sie sind nicht direkt betroffen, aber wenn Ihr Vermieter verurteilt wird, kann dies die Nutzung der Räumlichkeiten beeinträchtigen (Abrissarbeiten).
Für Käufer: Prüfen Sie vor dem Kauf einer Immobilie, ob diese Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung wegen illegalen Bauens war. Ein laufendes Zwangsgeld kann auf den Verkäufer und indirekt auf Sie lasten.
Für Wohnungseigentümer: Wenn Gemeinschaftsflächen ohne Genehmigung ausgebaut wurden, muss der Verwalter tätig werden. Die Rechtsprechung erinnert daran, dass die

