Referenzentscheidung: cc • Nr. 18-23.784 • 2019-12-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Caen, im Hafenviertel. Ein Händler bietet Ihnen an, die Räumlichkeiten zu nutzen, während er einen Nachfolger für sein Geschäft sucht. Sie unterschreiben eine "Vereinbarung über vorläufige Nutzung" für dreiundzwanzig Monate. Alles scheint einfach. Aber was passiert, wenn der Händler nach Ablauf der Frist nicht ausziehen will? Und wenn der Richter Ihre Vereinbarung in einen Gewerbemietvertrag umqualifiziert, mit allen Rechten, die dies für den Nutzer mit sich bringt?
Genau diese Frage wurde dem Kassationshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2019 gestellt. Eine Frage, die jeder Eigentümer oder Mieter kennen sollte: Unter welchen Bedingungen kann man eine Vereinbarung über vorläufige Nutzung verwenden? Die Antwort ist klar: Es muss ein objektiver Grund der Vorläufigkeit vorliegen, d.h. ein tatsächliches Hindernis für den Abschluss eines Gewerbemietvertrags. Keine bloße Bequemlichkeit.
Dieses Urteil ist eine Erinnerung für allzu selbstbewusste Vermieter und ein Rettungsanker für Nutzer. Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Geschäftslokals in Vire (Calvados), vermietet seine Immobilie an eine Gesellschaft, die SARL Les Arcades, die ein Geschäft betreibt. Im Jahr 2007 möchte die SARL ihr Geschäft veräußern. Um den Verkauf zu erleichtern, vereinbaren der Eigentümer und der Mieter, den bestehenden Gewerbemietvertrag zu beenden und eine "Vereinbarung über vorläufige Nutzung" für eine Dauer von dreiundzwanzig Monaten ab dem 1. Januar 2008 zu unterzeichnen. Die Idee: Der Mieterin zu ermöglichen, in den Räumlichkeiten zu bleiben, während sie einen Nachfolger sucht, ohne ihr den Schutz des Status der Gewerbemietverträge (Gesetz vom 30. Juni 1926, das dem Mieter ein Recht auf Verlängerung und eine Entschädigung bei Räumung gewährt) zu gewähren.
Aber die Veräußerung erfolgt nicht innerhalb der vorgesehenen Frist. Die Mieterin bleibt über die dreiundzwanzig Monate hinaus in den Räumlichkeiten. Der Eigentümer fordert sie zum Auszug auf. Die SARL weigert sich und beruft sich auf einen Gewerbemietvertrag. Der Eigentümer verklagt sie auf Räumung vor dem Tribunal de grande instance von Caen.
Die Tatsacheninstanzen geben der Mieterin recht: Sie qualifizieren die Vereinbarung in einen Gewerbemietvertrag um, da die Vorläufigkeit nicht gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht von Caen bestätigt dies im Jahr 2018. Der Eigentümer legt Kassation ein. Der Kassationshof weist seine Beschwerde zurück und bestätigt die Argumentation der Tatsacheninstanzen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz: Die Vereinbarung über vorläufige Nutzung ist eine Ausnahme vom Status der Gewerbemietverträge. Um gültig zu sein, muss sie auf einem objektiven Grund der Vorläufigkeit beruhen. Was bedeutet das? Es muss ein äußeres Ereignis, unabhängig vom Willen der Parteien, vorliegen, das den Abschluss eines Gewerbemietvertrags verhindert. Zum Beispiel ein laufendes Enteignungsverfahren, eine nicht erteilte Verwaltungsgenehmigung oder das Warten auf eine bevorstehende, aber sichere Veräußerung.
Im vorliegenden Fall stellten die Richter fest, dass der einzige Grund darin bestand, "die Veräußerung zu begünstigen". Die Veräußerung war jedoch nur ein Projekt, keine Gewissheit. Es gab kein Hindernis für den Abschluss eines Gewerbemietvertrags. In Wirklichkeit wollten die Parteien den schützenden Status des Mieters umgehen, indem sie die Vorläufigkeit als Flexibilitätsinstrument nutzten. Der Kassationshof erinnert daran, dass dies nicht erlaubt ist.
Die Argumentation ist subtil: Die Vereinbarung über vorläufige Nutzung ist im Falle einer Veräußerung nicht verboten, aber die Veräußerung muss unmittelbar bevorstehen und die Nutzung muss ihrem Wesen nach wirklich vorübergehend sein. Hier war die Dauer von dreiundzwanzig Monaten zu lang für eine bloße Wartezeit auf eine Veräußerung, und die Veräußerung fand nicht statt. Die Vorläufigkeit war daher nicht objektiv.
Dieses Urteil bestätigt eine ständige Rechtsprechung (Civ. 3e, 15. Juni 2017, Nr. 16-18.357): Die Vorläufigkeit wird nicht vermutet, sie muss bewiesen werden. Die Beweislast liegt beim Vermieter, der sich auf die vorläufige Vereinbarung beruft.
Was das für Sie konkret ändert
Für den vermietenden Eigentümer: Sie können keine Vereinbarung über vorläufige Nutzung mehr unterschreiben, um "abzuwarten" oder "Zeit zu gewinnen". Wenn Sie dies ohne objektiven Grund tun, riskieren Sie die Umqualifizierung in einen Gewerbemietvertrag. Folge? Der Mieter erwirbt ein Recht auf Verlängerung, und wenn Sie die Verlängerung verweigern, müssen Sie ihm eine Räumungsentschädigung zahlen (oft in Höhe des Werts des Mietrechts, also mehrerer Jahresmieten). Konkretes Beispiel: Für ein Lokal in Caen mit einer Miete von 1.500 €/Monat kann die Räumungsentschädigung 50.000 bis 100.000 € betragen. In Vire kann eine Miete von 800 €/Monat eine Entschädigung von 30.000 bis 60.000 € auslösen.
Für den nutzenden Mieter: Wenn Sie unter einer vorläufigen Vereinbarung stehen, prüfen Sie, ob die Vorläufigkeit tatsächlich gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie beim Richter die Umqualifizierung in einen Gewerbemietvertrag beantragen. Dies gibt Ihnen ein Recht auf Verbleib in den Räumlichkeiten und Schutz vor Räumung ohne Entschädigung.
Für den Erwerber eines Geschäfts oder Mietvertrags: Seien Sie bei der Unterzeichnung vorsichtig. Wenn der Verkäufer unter einer vorläufigen Vereinbarung nutzt, erkundigen Sie sich nach dem Grund. Ein Risiko der Umqualifizierung kann auf der Transaktion lasten.
Für den Wohnungseigentümer: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Vermietung eines Geschäftslokals unter einer vorläufigen Vereinbarung Auswirkungen auf die Nebenkosten und Stimmrechte haben. Stellen Sie sicher, dass die Gemeinschaftsordnung diese Art der Nutzung nicht verbietet.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Verfassen Sie ein Schriftstück, das den objektiven Grund angibt. In der Vereinbarung erwähnen Sie ausdrücklich

