Entscheidungsreferenz: cc • N° 11-13.679 • 2012-09-19 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in einer Residenz mit einem gemeinsamen Garten, einer gemeinsamen Einfahrt oder einem Parkplatz, den Sie mit Ihren Nachbarn nutzen? Vielleicht zahlen Sie sogar einen Beitrag an einen Verein für die Instandhaltung dieser Flächen. Aber Vorsicht: Ohne eine tatsächliche und funktionierende Organisation könnte Ihre Immobilienanlage als Wohnungseigentum betrachtet werden, mit all den damit verbundenen Regeln und Kosten. Daran erinnerte der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 19. September 2012, einer Entscheidung, die für Eigentümer in Boulogne-Billancourt ebenso wie für die in Créteil wegweisend war.
Wer hat nicht schon einmal davon geträumt, den Zwängen des Wohnungseigentums zu entgehen? Zwischen endlosen Eigentümerversammlungen, unerwarteten Nebenkosten und Nachbarschaftskonflikten verführt die Idee einer alternativen Organisation. Aber ist das so einfach? Die Antwort ist nein, wie dieser Fall zeigt. Eine SCI und ein religiöser Verein glaubten, durch den Abschluss einer Vereinbarung dem Status des Wohnungseigentums entgehen zu können. Doch die Richter sahen das anders.
Was genau ist also erforderlich, damit eine Immobilienanlage nicht dem Gesetz vom 10. Juli 1965 über das Wohnungseigentum unterliegt? Die Antwort besteht aus zwei Bedingungen: eine abweichende Vereinbarung UND eine effektive Organisation. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Stellen Sie sich eine SCI vor, die Eigentümerin eines Gebäudes in Boulogne-Billancourt ist. Sie gewährt einem religiösen Verein, dem Verein Or Thora, einen Erbpachtvertrag (einen sehr langfristigen Mietvertrag, in der Regel 18 bis 99 Jahre). Der Vertrag sieht vor, dass der Verein einen Anteil der Nebenkosten zahlen muss, ohne jedoch zu regeln, wie die Gemeinschaftsflächen – Treppenhaus, Dach, gemeinsamer Heizungsraum – verwaltet werden.
Sehr schnell verschlechtern sich die Beziehungen. Die SCI ist der Ansicht, dass der Verein seinen Anteil nicht zahlt. Der Verein hingegen behauptet, es sei kein Wohnungseigentum begründet worden, und er müsse daher die Nebenkosten nicht nach den Regeln des Wohnungseigentums tragen. Der Rechtsstreit wird vor das Tribunal de grande instance de Paris, dann in die Berufung und schließlich vor den Kassationsgerichtshof gebracht.
Überraschung: Das Berufungsgericht hatte dem Verein Recht gegeben und befunden, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien ausreiche, um die Anwendung des Wohnungseigentumsstatus auszuschließen. Doch der Kassationsgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Er befand, dass die Tatsachenrichter nicht geprüft hätten, ob tatsächlich eine alternative Organisation eingerichtet worden sei. Klar gesagt: Ein bloßes Blatt Papier reicht nicht; es bedarf handfester Beweise für eine gemeinsame Verwaltung, wie Versammlungen, einen Haushaltsplan oder kollektive Entscheidungen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1965, der Wohnungseigentum als jedes bebaute Grundstück oder jede Gruppe bebauter Grundstücke definiert, deren Eigentum auf mehrere Personen verteilt ist, und zwar in Einheiten, die jeweils ein Sondereigentum und einen Miteigentumsanteil an den Gemeinschaftsflächen umfassen. Damit eine Immobilienanlage diesem Regime entgeht, müssen zwei Dinge nachgewiesen werden: das Bestehen einer abweichenden Vereinbarung (eine schriftliche Vereinbarung, die eine andere Organisation vorsieht) UND die tatsächliche Schaffung dieser Organisation.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass die Vereinbarung vorsah, dass der Verein Or Thora einen Kostenanteil zahlen müsse, ohne jedoch zu beschreiben, wie die gemeinsamen Einrichtungen zu verwalten seien. Es war kein freier Syndikatsverband (ein Eigentümerverband zur Verwaltung der Gemeinschaftsflächen) gegründet worden, keine Teilungserklärung erstellt worden. Die Richter des Kassationsgerichtshofs kamen daher logischerweise zu dem Schluss, dass die Bedingung einer effektiven Organisation nicht erfüllt sei.
Dies ist eine Bestätigung einer ständigen Rechtsprechung: Seit mehreren Jahren verlangt der Kassationsgerichtshof, dass der Wille, nicht im Wohnungseigentum zu sein, durch konkrete Handlungen manifestiert wird. Eine bloße Klausel in einem Vertrag reicht nicht. Für Eigentümer ist dies ein starkes Signal: Wenn Sie das Wohnungseigentum vermeiden wollen, müssen Sie eine echte Verwaltungsstruktur mit Konten, kollektiven Entscheidungen und Transparenz einrichten.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer einer Einheit in einer Immobilienanlage ohne Teilungserklärung sind, müssen Sie wachsam sein. Hier sind die Auswirkungen nach Profil:
- Vermietender Eigentümer: Wenn Sie eine Wohnung in einer Residenz ohne erklärtes Wohnungseigentum vermieten, können Sie rückwirkend zu Wohnungseigentumskosten herangezogen werden, wenn ein Richter feststellt, dass der Status anwendbar ist. In Créteil musste beispielsweise ein Eigentümer 5.000 € an rückständigen Nebenkosten für drei Jahre zahlen, weil der Verein, der die Gemeinschaftsflächen verwalten sollte, nie funktioniert hatte.
- Erwerber: Prüfen Sie vor dem Kauf einer Einheit, ob die Anlage im Wohnungseigentum steht oder nicht. Fordern Sie die Protokolle der Eigentümerversammlungen oder die Konten des Vereins an. Ohne dies riskieren Sie den Kauf einer Immobilie mit unvorhersehbaren zukünftigen Kosten.
- Wohnungseigentümer: Wenn Sie bereits im Wohnungseigentum sind, schützt Sie diese Entscheidung: Sie verhindert, dass Bauträger oder Nachbarn die Regeln durch Gefälligkeitsvereinbarungen umgehen.
In der Praxis müssen Sie, wenn Sie sich in einer unklaren Situation befinden, schnell handeln: entweder regulieren, indem Sie Wohnungseigentum begründen, oder nachweisen, dass Sie eine effektive alternative Organisation haben. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Nebenkosten beträgt 5 Jahre (Artikel 2224 des Code civil).
Vier Tipps zur Vermeidung dieser Art von Rechtsstreit
- Erstellen Sie eine Teilungserklärung: Auch wenn Sie ...

