Entscheidungsreferenz: Cour de cassation, chambre commerciale • N° 21-13.613 • 23. November 2022 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Bastia, das an eine Gesellschaft vermietet ist, die in Konkurs geht. Der Liquidator wird bestellt, er verwaltet die letzten Rechnungen, vergisst jedoch, beim Finanzamt einen Vorsteuerüberschuss von mehreren tausend Euro zu fordern. Ergebnis? Diese Erstattung, auf die die Gesellschaft Anspruch hatte, gerät in Vergessenheit. Und wer zahlt? Die Gläubiger, und manchmal Sie selbst, wenn Sie ein unbezahlter Lieferant sind.
Diese scheinbar technische Frage betrifft direkt den Geldbeutel von Eigentümern und Fachleuten. Denn wenn der Liquidator einen Fehler begeht, indem er diese Erstattung nicht beantragt, kann seine persönliche Haftung ausgelöst werden. Allerdings muss die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger nach der Liquidation behalten haben, was einige Richter verneint hatten.
Das Urteil vom 23. November 2022 des Kassationshofs stellt klar: Ja, eine Gesellschaft in Liquidation bleibt mehrwertsteuerpflichtig, solange sie wirtschaftliche Umsätze tätigt, auch nach Einstellung der Geschäftstätigkeit. Und wenn der Liquidator den auf diese Umsätze entfallenden Vorsteuerüberschuss nicht fordert, begeht er einen Fehler. Eine Entscheidung mit schwerwiegenden Folgen für Liquidatoren, aber auch für Gläubiger und vermietende Eigentümer.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt in Paris, könnte aber genauso gut in Bastia stattfinden. Eine Gesellschaft, nennen wir sie SARL Saint-Florent Loisirs, wird 2015 in Liquidation versetzt. Der Liquidator wird bestellt: Maître X, ein erfahrener Fachmann. Die Gesellschaft war im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig, insbesondere eines Gebäudes in Saint-Florent, Haute-Corse. Nach Eröffnung der Liquidation entstehen dem Liquidator Kosten für die Beendigung des Betriebs: Anwaltshonorare, Bewachungskosten, Grundsteuern. Diese Ausgaben erzeugen einen Vorsteuerüberschuss von etwa 12.000 €. Der Liquidator beantragt jedoch keine Erstattung beim Finanzamt.
Warum? Weil er der Ansicht ist, dass die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger mit dem Eröffnungsurteil verloren hat. Er glaubt daher, dass der Vorsteuerüberschuss endgültig verloren ist. Aber ein Gläubiger, die Gesellschaft Bastia Immobilier, bestreitet diese Untätigkeit. Er verklagt den Liquidator auf persönliche Haftung mit der Begründung, dass seine Unterlassung der Gläubigergesamtheit einen Schaden zugefügt habe.
Vor dem Berufungsgericht wird der Liquidator freigesprochen. Die Richter stellen fest, dass die Gesellschaft am Tag des Eröffnungsurteils jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hatte und daher nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig war. Also kein Fehler. Aber der Kassationshof hebt dieses Urteil auf. Er erinnert daran, dass die Einstellung der Tätigkeit nicht automatisch die Eigenschaft als Steuerpflichtiger entfallen lässt: Wenn Ausgaben getätigt werden, um den Betrieb zu beenden, stehen sie in direktem Zusammenhang mit der früheren wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Liquidator hätte die Erstattung beantragen müssen.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf zwei rechtliche Säulen. Erstens Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden verursacht, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden er eingetreten ist, zum Ersatz.“ Zweitens Artikel 271 des Code général des impôts, der den Vorsteuerabzug für die auf den Preis einer steuerpflichtigen Leistung entfallende Mehrwertsteuer und deren Erstattung vorsieht, wenn der Abzug nicht möglich war. Schließlich bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Fini H, 2005), wonach die Liquidationskosten untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind und das Vorsteuerabzugsrecht fortbesteht, solange keine Steuerhinterziehung oder Missbrauch vorliegt.
Die Tatsachenrichter (das Berufungsgericht) hatten angenommen, dass die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Steuerpflichtiger am Tag des Urteils verloren habe, da sie keine steuerpflichtigen Umsätze mehr tätigte. Aber der Kassationshof entgegnet: Sie irren. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger entfällt nicht allein durch die Einstellung der Tätigkeit. Es ist zu prüfen, ob die späteren Ausgaben einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren gewerblichen Tätigkeit haben oder ob sie zur Beendigung des Betriebs aufgewendet wurden. Im vorliegenden Fall war dies der Fall. Daher hätte der Liquidator die Erstattung beantragen müssen. Indem er dies nicht tat, beging er einen Fehler, der seine Haftung auslöst.
Diese Entscheidung ist eine Bestätigung der europäischen Rechtsprechung, stellt aber eine Verschärfung für Liquidatoren dar. Schluss mit dem „Reflex“, die Mehrwertsteuer als verloren zu betrachten. Sie müssen nun wachsam sein und systematisch prüfen, ob ein nach Verfahrenseröffnung entstandener Vorsteuerüberschuss vorliegt.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie vermietender Eigentümer eines Lokals in Bastia oder Saint-Florent sind und Ihr Mieter sich in Liquidation befindet, betrifft Sie diese Entscheidung. Denn der Vorsteuerüberschuss hätte erstattet werden müssen und hätte die Liquidationsmasse erhöht, was es ermöglicht hätte, mehr Gläubiger zu befriedigen, darunter auch Sie, wenn Sie Gläubiger ausstehender Mieten sind.
Für Immobilienfachleute (Makler, Bauträger, Verwalter) ist die Botschaft klar: Im Falle der Liquidation Ihrer Gesellschaft lassen Sie nicht zu, dass der Liquidator den Vorsteuerüberschuss vernachlässigt. Sie können als Gläubiger Rechenschaft von ihm verlangen. Und wenn er sich weigert zu handeln, können Sie eine Haftungsklage gegen ihn einleiten.
Konkret sollten Sie in dieser Situation: vom Liquidator verlangen, dass er alle steuerlichen Schritte nachweist, insbesondere den Antrag auf Erstattung des Vorsteuerüberschusses. Wenn er untätig bleibt, wenden Sie sich an einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt, um Ihre Rechte geltend zu machen. In Korsika, insbesondere in Bastia, gibt es Kanzleien, die in diesem Bereich erfahren sind.

