Referenzentscheidung: cc • N° 11-27.538 • 2012-12-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer schönen Villa mit Garten in Sophia-Antipolis oder eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Nähe von Cannes. Sie haben in Ihr Eigentum investiert, Ihre Pflanzen gepflegt, von reichen Ernten geträumt. Doch eines Morgens entdecken Sie Ihren Gemüsegarten verwüstet, Ihre jungen Bäume entwurzelt, Ihre Zäune niedergerissen. Wildschweine haben sich in der Nacht gütlich getan. Der Ärger steigt, aber auch die Frage: Wer zahlt?
Sie denken natürlich an die Jäger, die die lokale Tierwelt verwalten, oder vielleicht an Ihren Nachbarn, dessen Grundstück diesen Tieren als Unterschlupf dient. Sie erwägen eine Klage wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung (ein Schaden, der durch die Aktivität oder Situation eines Nachbarn verursacht wird und über die normalen Unannehmlichkeiten hinausgeht). Aber ist das der richtige Weg?
Der Kassationsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13. Dezember 2012 eine klare Antwort gegeben, die Sie vielleicht überraschen wird. Er definiert die Regeln für die Entschädigung von Wildschäden völlig neu. Was nur wenige wissen: Dieses Sonderregime hat Vorrang vor allen anderen möglichen Rechtsbehelfen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Laurent, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Hinterland von Grasse, baute seit Jahren Olivenbäume und Weinreben an. Sein Grundstück grenzte an Gemeindewälder, in denen eine große Wildschweinpopulation lebte. Über mehrere Saisons hinweg überquerten diese Tiere regelmäßig die Zäune, um sich an seinen Ernten zu laben, und verursachten Schäden in Höhe von mehreren tausend Euro.
Verzweifelt kontaktierte Herr Laurent zunächst die départementale Jagdvereinigung, die ihm eine teilweise Entschädigung nach dem Sonderregime für Wildschäden anbot. Doch der Betrag erschien ihm im Verhältnis zu seinen tatsächlichen Verlusten unzureichend. Daraufhin verklagte er die örtliche Jagdgenossenschaft (ACCA), die für die Wildbewirtschaftung auf dem Gebiet zuständig war, sowie die Gemeinde als Eigentümerin der Wälder.
Vor Gericht berief sich Herr Laurent auf mehrere rechtliche Grundlagen: zunächst die zivilrechtliche Haftung (die Verpflichtung, einen durch eigenes Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen) gemäß den Artikeln 1382 und 1383 des Code civil, sodann die ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung nach Artikel 544 desselben Gesetzbuchs (der das Eigentumsrecht verankert), und schließlich den immateriellen Schaden aufgrund der Zerstörung seiner Arbeit.
Das erstinstanzliche Gericht gab ihm teilweise recht und sprach ihm 6.000 Euro wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung zu. Die Jagdgenossenschaft legte jedoch Berufung ein, und das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Daraufhin wandte sich Herr Laurent an den Kassationsgerichtshof in der Hoffnung auf Bestätigung seiner Rechte. Die juristische Wendung sollte eine unerwartete Richtung nehmen.
Die Argumentation des Gerichts – im Detail
Die Richter des Kassationsgerichtshofs prüften alle Argumente sorgfältig. Ihre Argumentation drehte sich um einen grundlegenden Grundsatz: Wenn ein spezielles Gesetz eine bestimmte Situation regelt, hat es Vorrang vor den allgemeinen Regeln. Mit anderen Worten: Man kann sich nicht die rechtliche Grundlage aussuchen, die einem am besten passt.
Das betreffende Sonderregime ist das in den Artikeln L. 426-1 bis L. 426-8 des Umweltgesetzbuchs (Code de l'environnement) festgelegte. Diese Vorschriften organisieren ein System zur Entschädigung von Sachschäden an Kulturen und Ernten durch Wild. Dieses System sieht ein spezifisches Verfahren, paritätische Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Landwirte und Jäger) und besondere Bewertungsmodalitäten vor.
Der Gerichtshof entschied, dass dieses Regime eine allgemeine Tragweite hat, was bedeutet, dass es auf alle Klagen auf Ersatz von Wildschäden anwendbar ist, unabhängig von ihrer Art. Klar gesagt: Selbst wenn Sie einen immateriellen Schaden oder eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung erleiden, können Sie dieses Sonderregime nicht umgehen, indem Sie sich auf andere rechtliche Grundlagen wie die zivilrechtliche Haftung oder das Eigentumsrecht berufen.
Die Richter wiesen daher die Revision von Herrn Laurent zurück und bestätigten, dass sein einziger möglicher Rechtsbehelf der im Umweltgesetzbuch vorgesehene sei. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung dar, bringt jedoch eine endgültige Klärung eines entscheidenden Punktes: Kein paralleler Rechtsbehelf ist zulässig. Achtung: Dies bedeutet nicht, dass die Geschädigten schutzlos sind, sondern lediglich, dass sie den dafür vorgesehenen gesetzlichen Weg nutzen müssen.
Was das für Sie konkret ändert
Doch was ändert das genau in Ihrem Leben als Eigentümer oder Betreiber? Nehmen wir konkrete Beispiele je nach Ihrem Profil.
Wenn Sie als verpachtender Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Nähe von Cannes sind und Ihre Pächter Wildschweinschäden erleiden, müssen Sie sie an die Meldung bei der départementalen Jagdvereinigung verweisen. Sie können nicht parallel die Gemeinde wegen Nachbarschaftsstörung verklagen, selbst wenn die Tiere aus ihren Wäldern kommen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer versuchten,

