Referenzentscheidung: Cour de cassation, 1re civ., 6. Dezember 2017, Nr. 16-26.784 • Entscheidung einsehen →
Bei einem beruflichen Streit zwischen zwei Anwälten aus verschiedenen Rechtsanwaltskammern sieht das Gesetz vor, dass ein Vorsitzender einer dritten Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung bestellt wird. Es stellt sich jedoch die praktische Frage: Ab wann läuft die viermonatige Frist, innerhalb derer der Kammerpräsident entscheiden muss? In einem Urteil vom 6. Dezember 2017 hat der Kassationshof klargestellt, dass der Fristbeginn der Zeitpunkt der Anrufung ist, d.h. der Versand des eingeschriebenen Briefes oder die Einreichung des Antrags, und nicht der Zeitpunkt des Eingangs beim Kammerpräsidenten.
Im vorliegenden Fall stand ein Anwalt aus Lille, Gesellschafter einer überörtlichen Sozietät, einem Kollegen der Rechtsanwaltskammer Rouen gegenüber. Gemäß Artikel 179-2 des Dekrets vom 27. November 1991 wurde der Vorsitzende der Kammer Rouen als Dritter bestellt. Der Anwalt aus Lille rief diesen Kammerpräsidenten mit einem am 2. Februar 2015 abgesandten, am 4. Februar 2015 eingegangenen eingeschriebenen Brief an. Der Kammerpräsident erließ seine Entscheidung am 15. Juni 2015. Die unterlegene Partei focht diese Entscheidung an mit der Begründung, der Kammerpräsident sei nicht mehr zuständig, da die viermonatige Frist überschritten sei. Das Berufungsgericht Rouen hob die Entscheidung mit Urteil vom 24. November 2016 auf und stellte fest, dass die Frist ab dem Eingang des Briefes, also dem 4. Februar 2015, laufe und die Entscheidung vom 15. Juni 2015 daher verspätet sei. Der Kassationshof wurde angerufen und musste die anwendbare Regel klären.
Die Argumentation des Kassationshofs
Der Kassationshof hob das Berufungsurteil auf. Er entschied, dass nach den Artikeln 179-5 und 142 des Dekrets vom 27. November 1991 die viermonatige Frist zur Entscheidung ab der Anrufung des Kammerpräsidenten läuft. Die Anrufung erfolgt entweder durch Einreichung des Antrags gegen Empfangsbestätigung beim Sekretariat der Anwaltskammer oder durch Versendung eines eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Bei Versendung ist das Datum der Absendung maßgeblich für die Anrufung und den Fristbeginn. Der Gerichtshof folgerte daraus, dass der Kammerpräsident angerufen ist, sobald der Antragsteller eine dieser Formalitäten erfüllt hat, ohne dass der Kammerpräsident tatsächlich Kenntnis erlangt haben muss. Der Zeitpunkt des Eingangs ist daher unerheblich.
Der Kassationshof entschied jedoch nicht über die Frage, ob die viermonatige Frist im vorliegenden Fall eingehalten wurde; diese Beurteilung obliegt dem Berufungsgericht nach Zurückverweisung. Er beschränkte sich darauf, den Fristbeginn festzulegen, und verwies die Sache und die Parteien an das Berufungsgericht Rouen in anderer Besetzung zur erneuten Entscheidung.
Was sich konkret ändert
Diese Entscheidung hat praktische Auswirkungen für jeden Rechtsuchenden, der im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Anwalt (z.B. bei Honorarstreitigkeiten) den Kammerpräsidenten anrufen kann. Nunmehr steht fest, dass die viermonatige Frist, die dem Kammerpräsidenten zur Entscheidung zusteht, ab dem Anrufungsakt des Antragstellers läuft. Somit:
- Für den Antragsteller: Es ist wichtig, sein Vorgehen genau zu datieren. Bevorzugen Sie den Versand eines eingeschriebenen Briefes mit Rückschein oder die Einreichung eines Antrags beim Sekretariat der Anwaltskammer unter Aufbewahrung der Empfangsbestätigung. Das Datum dieser Formalität ist für den Fristbeginn maßgeblich.
- Für den bestellten Kammerpräsidenten: Er muss darauf achten, seine Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab dem oben definierten Anrufungsdatum zu treffen, andernfalls verliert er seine Zuständigkeit.
In der Praxis schafft die Entscheidung, auch wenn sie nicht alle Fälle regelt, Rechtssicherheit, indem sie Unsicherheiten im Zusammenhang mit Postlaufzeiten vermeidet.
Tipps für eine ordnungsgemäße Anrufung des Kammerpräsidenten
- Handeln Sie schnell: Sobald der Streit entstanden ist, bereiten Sie Ihre Unterlagen vor und rufen Sie den Kammerpräsidenten unverzüglich an. Die viermonatige Entscheidungsfrist läuft ab Ihrer Anrufung; lassen Sie diese nicht unnötig verstreichen.
- Schaffen Sie einen soliden Beweis: Verwenden Sie den eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder eine Einreichung gegen Empfangsbestätigung. Bewahren Sie diese Belege auf, sie sind im Streitfall entscheidend.
- Überprüfen Sie die Bestellung des Kammerpräsidenten: Stellen Sie sicher, dass der bestellte Kammerpräsident tatsächlich der einer dritten Rechtsanwaltskammer ist. Bei einem Streit zwischen zwei Anwälten aus verschiedenen Kammern schreibt das Gesetz vor, dass ein Kammerpräsident einer dritten Kammer gewählt wird, um die Unparteilichkeit zu gewährleisten.
- Beobachten Sie die Frist: Wenn der Kammerpräsident seine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten trifft, können Sie davon ausgehen, dass er nicht mehr zuständig ist, und andere Rechtsmittel in Betracht ziehen.

