Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 14-15.135 • 2017-06-22 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Arbeitgeber in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen in der Nähe von Arles und zahlen Ihren Erziehern jedes Jahr zusätzliche quartalsweise Urlaubstage gemäß dem Tarifvertrag von 1966. Doch wenn einer von ihnen in den Jahresurlaub geht: Müssen Sie diese quartalsweisen Zulagen in die Berechnung seiner Urlaubsvergütung einbeziehen? Die Frage ist knifflig, und die Antwort des Kassationsgerichtshofs vom 22. Juni 2017 (Nr. 14-15.135) hat viel Staub aufgewirbelt.
Was nur wenige wissen: Die Höhe der Urlaubsvergütung kann sich je nachdem, was berücksichtigt wird, verdoppeln. Bei einem Arbeitnehmer mit einem Grundgehalt von 2.000 €, der jedoch 500 € an quartalsweisen Zulagen erhält, könnte die Vergütung von 2.000 € auf 2.500 € pro Urlaubsmonat steigen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Arbeitgeber gutgläubig eine andere Regel anwandten, was zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führte.
Was sagt das Urteil also konkret? Es stellt klar, dass Vergütungen für zusätzliche quartalsweise Urlaubstage (sogenannte „zusätzliche bezahlte Urlaubstage nach Artikel 6“) in die Berechnungsgrundlage der jährlichen Urlaubsvergütung einzubeziehen sind. Mit anderen Worten: Diese Zulagen sind kein bloßes Beiwerk; sie sind integraler Bestandteil des Arbeitsentgelts, das bei der Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Sonderpädagoge in einer medizinisch-sozialen Einrichtung in Aix-en-Provence, erhielt wie alle seine Kollegen zusätzliche quartalsweise Urlaubstage gemäß Artikel 6 des Anhangs Nr. 3 des nationalen Tarifvertrags für Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderungen vom 15. März 1966. Jedes Quartal erhielt er eine spezifische Vergütung für diese zusätzlichen Urlaubstage. Wenn er jedoch seinen Jahresurlaub (die 5 gesetzlichen Wochen) nahm, berechnete sein Arbeitgeber die Urlaubsvergütung nur auf der Grundlage seines Grundgehalts, ohne die Vergütungen für die quartalsweisen Urlaubstage einzubeziehen.
Herr X focht diese Methode vor dem Arbeitsgericht Aix-en-Provence an und argumentierte, dass die für die quartalsweisen Urlaubstage gezahlten Beträge in die Berechnungsgrundlage der jährlichen Urlaubsvergütung einfließen müssten. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, dass diese Vergütungen für einen anderen Zweck (die quartalsweisen Urlaubstage) gezahlt würden und daher nicht bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen seien.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht, doch das Berufungsgericht Aix-en-Provence hob dieses Urteil auf. Herr X legte daraufhin Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 22. Juni 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht Montpellier zurück. Er entschied, dass die Vergütungen für die zusätzlichen quartalsweisen Urlaubstage in die Berechnungsgrundlage der jährlichen Urlaubsvergütung einzubeziehen sind, ebenso wie andere Vergütungsbestandteile.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um die Argumentation des Kassationsgerichtshofs zu verstehen, muss man auf Artikel L. 3141-22 des Arbeitsgesetzbuchs zurückgreifen. Diese Vorschrift besagt, dass die Urlaubsvergütung nach der Regel des Zehntels des gesamten vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erhaltenen Arbeitsentgelts berechnet wird. Die Frage war, ob die Vergütungen für die zusätzlichen quartalsweisen Urlaubstage (Artikel 6 Anhang 3 des Tarifvertrags) Teil dieses „gesamten Arbeitsentgelts“ sind.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass diese Beträge für spezifische, vom Jahresurlaub verschiedene Urlaubstage gezahlt würden und daher nicht zu berücksichtigen seien. Der Kassationsgerichtshof legte jedoch eine weite Auslegung zugrunde: Sobald eine Vergütung als Gegenleistung für die Arbeit gezahlt wird, ist sie in die Berechnungsgrundlage der Urlaubsvergütung einzubeziehen, es sei denn, das Gesetz oder der Tarifvertrag sehen etwas anderes vor. Der Tarifvertrag von 1966 schloss diese Vergütungen jedoch nicht aus.
Kurz gesagt: Der Gerichtshof betrachtete die zusätzlichen quartalsweisen Urlaubstage als eine Form der Gegenleistung für die Arbeit, ebenso wie das Grundgehalt oder Dienstalterszulagen. Folglich müssen die darauf entfallenden Vergütungen in die Berechnung der jährlichen Urlaubsvergütung einbezogen werden. Achtung: Diese Entscheidung betrifft nur die quartalsweisen Urlaubstage nach Artikel 6 Anhang 3, nicht andere Arten von Zusatzurlaub.
Diese Argumentation fügt sich in eine Rechtsprechungstendenz ein, die eine Gleichstellung von Zusatzurlaub mit gesetzlichem Urlaub bei der Berechnung der Vergütung begünstigt. Der Kassationsgerichtshof hat bereits entschieden, dass Dienstaltersurlaub (Artikel 22 Absatz 3) oder Urlaub zur Arbeitszeitverkürzung ebenso zu behandeln sind. Hier bestätigt und erweitert er diesen Grundsatz.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Arbeitgeber im medizinisch-sozialen Bereich sind, müssen Sie nun die Vergütungen für zusätzliche quartalsweise Urlaubstage in die Berechnungsgrundlage der jährlichen Urlaubsvergütung einbeziehen. Überprüfen Sie Ihre Berechnungsmethoden und passen Sie diese gegebenenfalls an, um Nachzahlungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie Arbeitnehmer sind und der Meinung sind, dass Ihre Urlaubsvergütung zu niedrig berechnet wurde, können Sie die Nachzahlung der Differenz verlangen. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Zusammenfassend: Der Kassationsgerichtshof hat mit diesem Urteil klargestellt, dass quartalsweise Zusatzurlaubstage nicht nur eine zusätzliche Ruhezeit, sondern auch eine zusätzliche Vergütung darstellen, die bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung der Berechnungsmethoden und zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte.

