Referenzentscheidung: cc • Nr. 18-16.838 • 2019-06-13 • Entscheidung einsehen →
In Lodève: Pierre, 72 Jahre, wurde in Marokko als Sohn eines französischen Vaters geboren. Er hat immer in Casablanca gelebt, ohne jemals einen französischen Pass beantragt oder sich als Franzose ausgegeben zu haben. Heute möchte er sich im Familienhaus in Sète niederlassen. Doch die Verwaltung weist ihn ab: Er kann seine Staatsangehörigkeit nicht nachweisen. Wie ist das möglich?
Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder Nachkomme von Franzosen im Ausland stellt: Bin ich noch Franzose, wenn meine Vorfahren Frankreich seit Generationen verlassen haben? Die Antwort lautet in einem Wort: der Besitzstand.
Das Urteil des Kassationshofs vom 13. Juni 2019 (Nr. 18-16.838) erinnert an eine unerbittliche Regel: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wo seine französischen Vorfahren seit mehr als einem halben Jahrhundert ansässig sind, ist nicht berechtigt, seine Staatsangehörigkeit durch Abstammung nachzuweisen, wenn er selbst und sein übermittelnder Elternteil nicht den Besitzstand eines Franzosen hatten. Klar gesagt: Ohne Lebensakte, die Ihre Eigenschaft als Franzose belegen, verlieren Sie das Recht, diese geltend zu machen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau E... wurde 1947 in Vietnam als Tochter eines französischen Vaters geboren. Sie hat immer in Hanoi gelebt, dann einige Jahre in Paris. Aber nach ihrer Rückkehr nach Vietnam hat sie nie Schritte unternommen, um sich als Französin anerkennen zu lassen. Sie hat keinen französischen Pass, wählt nicht, zahlt keine Steuern in Frankreich. 2015 beantragt sie eine französische Staatsangehörigkeitsbescheinigung (CNF) für ein Visum. Der Urkundsbeamte des Tribunal d'instance Paris lehnt ab. Sie klagt.
Das Tribunal de grande instance Paris gibt ihr in erster Instanz recht: Es erkennt an, dass sie durch Abstammung Französin ist. Doch die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Paris hebt das Urteil auf: Es erklärt, dass Frau E... nicht mehr berechtigt ist, den Nachweis ihrer französischen Staatsangehörigkeit zu führen, da sie und ihr Vater nie den Besitzstand eines Franzosen hatten. Der Fall geht bis zum Kassationshof.
Die Wendung? Der Kassationshof weist die Revision von Frau E... zurück und bestätigt das Berufungsurteil. Er stellt klar, dass Artikel 30-3 des Code civil keine bloße Unzulässigkeit (ein verfahrensrechtliches Hindernis) ist, sondern eine Beweisregel. Mit anderen Worten: Es geht nicht darum, dass der Antrag unzulässig ist, sondern dass der Nachweis durch Abstammung unmöglich ist. Eine spätere Heilung kann die Situation nicht retten.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern der Debatte betrifft Artikel 30-3 des Code civil. Dieser Text bestimmt: „Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder hatte, wo die Vorfahren, von denen er die Staatsangehörigkeit durch Abstammung ableitet, seit mehr als einem halben Jahrhundert ansässig sind, ist nicht berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass er durch Abstammung die französische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn er selbst und derjenige seiner Eltern, der sie ihm übertragen haben könnte, nicht den Besitzstand eines Franzosen hatten.“
Das Gericht unterscheidet zwei Schlüsselbegriffe:
- Besitzstand eines Franzosen: das Verhalten als Franzose, die Behandlung als solcher durch die Verwaltung (Pass, konsularische Eintragung, Wahl, Steuern).
- Nachweis durch Abstammung: der Nachweis, von einem Franzosen abzustammen. Dieser Nachweis kann unmöglich sein, wenn die Verbindung seit mehr als 50 Jahren gelockert ist.
Der Kassationshof stellt klar, dass Artikel 30-3 eine Beweisregel und keine Unzulässigkeit darstellt. Folglich ist Artikel 126 der Zivilprozessordnung (der die Heilung einer Unzulässigkeit ermöglicht) nicht anwendbar. Der Verlust der Staatsangehörigkeit wird festgestellt, ohne Möglichkeit der Nachholung.
Die Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung, ist aber streng: Sie verschließt die Tür für Personen wie Frau E..., die nie betrügen wollten, sondern einfach ihr Leben im Ausland gelebt haben.
Die Richter wiesen das Argument von Frau E... zurück, sie habe einige Jahre in Paris gewohnt: Das Gericht befand, dass dieser vorübergehende Aufenthalt nicht ausreichte, um einen dauerhaften Besitzstand zu begründen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie in Sète sind und im Ausland leben, müssen Sie Ihre französische Staatsangehörigkeit nachweisen, um zu verkaufen oder zu erben. Hier ist, was diese Entscheidung je nach Ihrem Profil bedeutet:
Vermietender Eigentümer: Sie besitzen eine Wohnung in Montpellier, leben aber seit 60 Jahren in Algerien. Ihre Eltern waren Franzosen, aber Sie haben Ihren Pass nie verlängert. Die Entscheidung verbietet Ihnen, Ihre Staatsangehörigkeit durch Abstammung nachzuweisen. Sie können Ihre Immobilie ohne Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht verkaufen. Zahlenbeispiel: Wenn die Wohnung 200.000 € wert ist, blockiert das Fehlen eines französischen Eigentumstitels den Verkauf. Sie müssen ein Verfahren zur Feststellung des Staatsangehörigkeitsverlusts einleiten, das 2 bis 3 Jahre dauern kann.
Mieter: Sie mieten eine Wohnung in Lodève und wurden im Ausland als Kind eines französischen Elternteils geboren. Um eine Wohnbeihilfe zu erhalten oder einen Mietvertrag zu unterschreiben, müssen Sie Ihre Staatsangehörigkeit nachweisen. Diese Entscheidung hindert Sie daran, wenn Sie nicht den Besitzstand hatten. Sie riskieren den Verlust Ihrer Rechte.
Käufer: Sie kaufen ein Haus in Sète und Ihr Verkäufer ist ein Franzose aus dem Ausland. Überprüfen Sie, ob er eine gültige CNF hat. Andernfalls kann der Kauf wegen fehlender Rechtsfähigkeit angefochten werden.
Wohnungseigentümer: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Montpellier kann ein im Ausland lebender Miteigentümer nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen, wenn er seine Staatsangehörigkeit nicht nachweist.