Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 87-41.136 • 1990-06-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Vallauris teilt ein Informatikingenieur, nennen wir ihn Herrn Dupont, seinem Arbeitgeber mit, dass er seinen Posten verlassen möchte. Er bittet darum, von der dreimonatigen Kündigungsfrist freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber antwortet ihm schriftlich: „Nein, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, Sie müssen sie einhalten.“ Einige Tage später ändert der Arbeitgeber seine Meinung und gewährt die Freistellung. Doch Herr Dupont, der der Ansicht ist, dass ihm durch die anfängliche Weigerung ein Schaden entstanden sei, verlangt die Abfindung für die nicht geleistete Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber argumentiert, dass er letztlich freigestellt wurde, also keine Abfindung geschuldet sei. Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder Mieter im Arbeitsrecht stellen könnte: Wenn ein Recht zunächst verweigert und dann gewährt wird, kann man sich auf die anfängliche Weigerung berufen, um eine Entschädigung zu erhalten? Der Kassationsgerichtshof antwortet mit Ja. Diese Entscheidung aus dem Jahr 1990 ist bis heute ein Referenzfall für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist.
Ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, dieser Fall betrifft Sie, wenn Sie mit einem Antrag auf Freistellung von der Kündigungsfrist konfrontiert sind. Die Falle ist klassisch: eine mündliche Vereinbarung oder ein erstes Ablehnungsschreiben, gefolgt von einer Kehrtwende. Aber welche Rechte haben Sie? Dieser Artikel analysiert die Argumentation der Richter und gibt Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen, mit Beispielen aus meiner Praxis in den Bezirken Grasse, Mont-de-Marsan und insbesondere in Vallauris und Le Cannet.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X (Name geändert) wird im Februar 1978 als Informatikingenieur von einer Firma in Vallauris eingestellt. Sein Vertrag sieht im Falle einer Kündigung oder Entlassung eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Am 24. Dezember 1984 reicht er seine Kündigung ein und bittet um Freistellung von dieser Kündigungsfrist. Per Brief erinnert ihn der Arbeitgeber daran, dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt und er sie einhalten müsse. Doch einige Tage später kommt der Arbeitgeber dem Antrag nach und stellt ihn von der Kündigungsfrist frei. Herr X ist somit sofort entlassen, ist jedoch der Ansicht, dass ihm durch die anfängliche Weigerung ein Schaden entstanden sei: Er hatte mit einer Abfindung für die nicht geleistete Kündigungsfrist gerechnet, um beruflich neu durchstarten zu können. Daher klagt er vor dem Arbeitsgericht auf eine zusätzliche Abfindung für den nicht geleisteten Zeitraum der Kündigungsfrist.
Das Berufungsgericht weist die Klage von Herrn X ab, da der Arbeitgeber die Freistellung letztlich gewährt habe und daher keine Abfindung geschuldet sei. Doch der Kassationsgerichtshof hebt dieses Urteil auf: Er entscheidet, dass sich der Arbeitnehmer auf die anfängliche Weigerung berufen kann. Kurz gesagt: Wenn der Arbeitgeber zuerst Nein und dann Ja gesagt hat, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Abfindung für die Kündigungsfrist, da die anfängliche Weigerung ein wohlerworbenes Recht begründet hat. Vorsicht jedoch: Dies bedeutet nicht, dass jede nach einer Weigerung gewährte Freistellung einen Abfindungsanspruch auslöst. Es muss dem Arbeitnehmer durch die anfängliche Weigerung ein Schaden entstanden sein. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Stelle gefunden, sodass ihm tatsächlich eine Chance entgangen war.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof wendet hier einen allgemeinen Rechtsgrundsatz an: Wenn der Arbeitgeber eindeutig seinen Willen bekundet, nicht freizustellen, und dann seine Meinung ändert, kann sich der Arbeitnehmer auf die ursprüngliche Position berufen, um die Abfindung zu verlangen. Dies ist eine Abkehr von einer früheren Rechtsprechung, die nur die endgültige Entscheidung für maßgeblich hielt.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützte sich auf Artikel 1134 des Code civil (alte Fassung, heute Artikel 1103), der bestimmt, dass rechtsgültig geschlossene Verträge für die Parteien Gesetzeskraft haben. Im Arbeitsrecht ist die Kündigung eine einseitige Willenserklärung des Arbeitnehmers, aber die Kündigungsfrist ist ein Zeitraum der Vertragserfüllung. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Kündigungsfrist freistellen, aber diese Freistellung nimmt dem Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf die Abfindung, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt dies und der Arbeitgeber stimmt ohne vorherige Weigerung zu.
Mit anderen Worten: Die Argumentation der Richter ist wie folgt: Wenn der Arbeitnehmer eine Freistellung beantragt, kann der Arbeitgeber entweder zustimmen oder ablehnen. Lehnt er ab, bleibt der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Kündigungsfrist verpflichtet und hat Anspruch auf sein Gehalt. Ändert der Arbeitgeber seine Meinung und gewährt die Freistellung, leistet der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht, hat aber Anspruch auf die Abfindung, da die anfängliche Weigerung die Situation verändert hat: Der Arbeitnehmer konnte sich im guten Glauben auf diese Weigerung einstellen (z. B. indem er nach der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchte).
Diese Entscheidung bestätigt eine arbeitnehmerfreundliche Tendenz: Der Kassationsgerichtshof sanktioniert Praktiken des Arbeitgebers, die auf Verwirrung abzielen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen der Arbeitgeber mündlich sagte: „Kein Problem, Sie sind freigestellt“, dann aber ein Ablehnungsschreiben schickte, oder umgekehrt. Die Richter achten auf die Chronologie der Schriftstücke. Hier lag die anfängliche Weigerung schriftlich vor, sodass der Arbeitnehmer den Widerspruch nachweisen konnte.
Die Argumente des Arbeitgebers waren: Der Arbeitnehmer habe die Freistellung beantragt und erhalten, daher habe er keinen Anspruch auf die Abfindung. Das Berufungsgericht war dieser Logik gefolgt. Der Kassationsgerichtshof hingegen entschied, dass dies ein Fehler sei.

