Entscheidungsreferenz: cc • N° 03-47.403 • 2005-01-28 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Mimizan schütteln sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer bei einem Kaffee die Hände. Der Arbeitnehmer kündigt, der Arbeitgeber stimmt zu, ihn von der Einhaltung der Kündigungsfrist (obligatorische Arbeitszeit nach der Kündigung) zu befreien. „Kein Problem, Sie können sofort gehen“, sagt der Arbeitgeber. Nur wenige Monate später verlangt der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die nicht geleistete Kündigungsfrist (Summe, die für die nicht gearbeitete Kündigungsfrist gezahlt wird). Der Arbeitgeber ist der Meinung, nichts zu schulden, da sie sich einig waren. Wer hat recht?
Diese scheinbar einfache Frage hat die Gerichte gespalten. Der Kassationsgerichtshof (höchstes französisches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit) entschied am 28. Januar 2005 in einem bis heute richtungsweisenden Urteil. Er bekräftigte einen Grundsatz: Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die nicht geleistete Kündigungsfrist nur dann zahlen, wenn er den Arbeitnehmer aus eigenem Willen von der Arbeitsleistung freigestellt hat oder die Nichtleistung auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Haben sich beide Parteien geeinigt, ist die Entschädigung nicht geschuldet.
Doch was bedeutet das konkret für einen Arbeitgeber in Mont-de-Marsan oder einen Arbeitnehmer in Mimizan? Sehr viel. Diese Entscheidung schützt den gutgläubigen Arbeitgeber, stellt aber eine Falle für den Arbeitnehmer dar, der geglaubt haben könnte, eine doppelte Zahlung zu erhalten. In diesem Artikel analysiere ich die Argumentation der Richter, die praktischen Auswirkungen und gebe Ihnen Ratschläge, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr Y..., Arbeitnehmer eines Unternehmens in Mont-de-Marsan, reicht am 27. Juni 2003 seine Kündigung ein. Sein Arbeitgeber, Herr X..., antwortet ihm schriftlich: „Ich nehme Ihre Kündigung zum 27. Juni 2003 zur Kenntnis und stimme der Freistellung von der Kündigungsfrist zu.“ Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer verlässt seinen Posten sofort, ohne die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehenen Monate der Kündigungsfrist zu arbeiten (Zeitraum, in dem er vor seinem Ausscheiden weiterarbeiten müsste).
Nach seinem Ausscheiden ist der Arbeitnehmer jedoch der Ansicht, der Arbeitgeber hätte ihm eine Entschädigung für die nicht geleistete Kündigungsfrist zahlen müssen, also den Gegenwert der Löhne, die er während dieser Zeit erhalten hätte. Er ruft das Conseil de prud'hommes (Arbeitsgericht) an, um diese Summe zu erhalten. Der Arbeitgeber verteidigt sich: „Wir waren uns einig, dass er sofort geht, ich habe ihn nicht gezwungen. Warum sollte ich zahlen?“
Das Conseil de prud'hommes gibt dem Arbeitnehmer recht: Es verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung der Entschädigung. Die Begründung der erstinstanzlichen Richter: Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer von der Kündigungsfrist freigestellt, also müsse er zahlen. Der Arbeitgeber legt jedoch Kassation ein (Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof, um die Entscheidung aufzuheben). Das Gericht prüft den Fall: Lag eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber vor oder eine gemeinsame Vereinbarung?
Wendepunkt: Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil des Conseil de prud'hommes auf. Er stellt fest, dass die erstinstanzlichen Richter selbst festgestellt hatten, dass die Nichtleistung der Kündigungsfrist „im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien“ beschlossen worden war. Die Regel ist jedoch klar: Entscheidet der Arbeitgeber nicht allein über die Freistellung, sondern sind sich beide einig, ist keine Entschädigung geschuldet. Der Fall wird an ein anderes Conseil de prud'hommes zurückverwiesen, um unter Beachtung dieser Regel neu entschieden zu werden.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf den früheren Artikel L. 122-8 des Code du travail (heute Artikel L. 1234-1 ff.), der vorsieht, dass der kündigende Arbeitnehmer die Kündigungsfrist einhalten muss, es sei denn, der Arbeitgeber befreit ihn davon. Befreit der Arbeitgeber ihn einseitig, muss er eine Entschädigung zahlen (Summe in Höhe des entgangenen Lohns). Diese Regel hat jedoch eine Ausnahme: Wird die Nichtleistung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, ist keine Entschädigung geschuldet.
Kurz gesagt unterscheidet das Gericht zwei Situationen:
- Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber sagt „Ich möchte nicht mehr, dass Sie zur Arbeit kommen, gehen Sie jetzt“; er muss die Entschädigung zahlen, da allein seine Entscheidung den Arbeitnehmer um seinen Lohn bringt.
- Gegenseitiges Einvernehmen: Der Arbeitnehmer schlägt vor, ohne Kündigungsfrist zu gehen, der Arbeitgeber stimmt zu, oder umgekehrt; in diesem Fall ist keine Entschädigung geschuldet, da der Arbeitnehmer der Nichtarbeit und dem fehlenden Lohn zugestimmt hat.
Was nur wenige wissen: Die Beweislast ist entscheidend. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein gegenseitiges Einvernehmen bestand. Im Fall von Herrn Y... reichte das Schreiben des Arbeitgebers mit der Formulierung „ich stimme zu“ aus, um das Einvernehmen zu beweisen. Hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch einfach ohne weitere Erklärung gehen lassen, hätte dies als einseitige Freistellung ausgelegt werden können, und die Entschädigung wäre geschuldet gewesen.
Diese Entscheidung ist keine Rechtsprechungsänderung, sondern die Bestätigung eines ständigen Grundsatzes. Der Kassationsgerichtshof hat bereits mehrfach in diesem Sinne entschieden (z. B. Cass. soc., 13. Mai 1998, Nr. 95-44.111). Er erinnert lediglich daran, dass das Conseil de prud'hommes seine eigenen Feststellungen nicht ignorieren darf.

