Entscheidungsreferenz: cc • N° 94-22.022 • 1997-02-25 • Entscheidung einsehen →
Sie haben einen großzügigen Onkel, der Ihnen 50.000 € schenken möchte, um Ihnen beim Kauf Ihrer Hauptwohnung in Saint-Chamond zu helfen. Er übergibt Ihnen einen Scheck, möchte aber bis zu seinem Tod weiterhin die Zinsen dieses Betrags erhalten. Ist das möglich? Die Antwort lautet ja, aber unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte rechtliche Gestaltung eingehalten wird: Die Handschenkung (Übergabe eines Gegenstands ohne notarielle Formalität) kann auf einen vertraglichen Nießbrauch (Recht, die Sache zu nutzen, hier die Zinsen, ohne Eigentümer des Kapitals zu sein) beschränkt werden. Dies hat der Kassationshof in einem Urteil vom 25. Februar 1997 entschieden.
Viele Eigentümer und Schenker wissen nicht, dass eine Schenkung „geteilt“ werden kann: Der Schenker behält das bloße Eigentum (das Kapital) und überträgt nur den Nießbrauch (die Erträge). Umgekehrt kann er das bloße Eigentum verschenken und den Nießbrauch behalten. Handelt es sich jedoch um einen Geldbetrag, ist der Mechanismus weniger bekannt. Die Entscheidung des Kassationshofs vom 25. Februar 1997 (Nr. 94-22.022) bringt eine wesentliche Klarstellung: Eine Nebenabrede (ergänzende Vereinbarung) kann die Schenkung auf einen bloßen Nießbrauch an der übergebenen Summe beschränken.
Konkret bedeutet dies: Wenn Sie 100.000 € als Handschenkung erhalten, aber eine Nebenabrede festlegt, dass Sie nur den Nießbrauch haben, sind Sie nur Eigentümer der Zinsen (z. B. 3 % pro Jahr), nicht des Kapitals. Das Kapital verbleibt beim Schenker oder fällt bei seinem Tod an seine Erben (die bloßen Eigentümer). Diese Lösung ermöglicht es, Großzügigkeit und Kapitalschutz zu vereinbaren. Aber Vorsicht: Wenn die Nebenabrede nicht klar oder mündlich ist, kann schnell ein Rechtsstreit entstehen. In Andrézieux-Bouthéon landete ein Mandant vor Gericht, weil sein Vater ihm einen Scheck über 200.000 € mit den Worten übergeben hatte: „Das ist für dich, aber ich möchte die Zinsen behalten.“ Ohne Schriftstück stufte das Gericht die Schenkung als Vollrechtsübertragung ein, und der Vater verlor das Recht, die Zinsen zu erhalten.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, ein Rentner aus Saint-Chamond, wollte seinem Sohn Y... beim Kauf einer Wohnung helfen. 1990 übergab er ihm einen Scheck über 150.000 € (in Francs zu jener Zeit). Mündlich sagte er ihm: „Ich schenke dir dieses Geld, aber ich möchte bis zu meinem Tod weiterhin die Zinsen erhalten.“ Der Sohn akzeptierte und legte den Betrag auf ein gemeinsames Konto. Drei Jahre lang bezog der Vater die Zinsen. 1993 starb der Vater. Seine anderen Kinder (die Geschwister des Sohnes) entdeckten die Schenkung und fochten sie an: Ihrer Ansicht nach war die Schenkung eine Vollrechtsübertragung (der Sohn war alleiniger Eigentümer des Kapitals und der Zinsen). Der Sohn behauptete, er habe nur den Nießbrauch gehabt, und das Kapital solle in den Nachlass fallen (also an die Erben). Das Tribunal de grande instance von Saint-Étienne wurde angerufen.
Das erstinstanzliche Urteil (1994) gab dem Sohn recht: Die Übergabe des Geldes stellte eine Handschenkung dar, aber die mündliche Nebenabrede beschränkte die Schenkung auf einen Nießbrauch. Die Geschwister legten Berufung ein. Das Berufungsgericht von Lyon (16. September 1994) bestätigte das Urteil, jedoch mit mehrdeutigen Gründen: Es stellte sowohl fest, dass der Sohn die Summe im Nießbrauch erhalten habe, als auch, dass er Eigentümer sei. Die Geschwister legten Kassationsbeschwerde ein. Der Fall gelangte am 25. Februar 1997 vor den Kassationshof.
Die Kassationsbeschwerde stützte sich auf mehrere Rügen: Widerspruch der Gründe, fehlende Rechtsgrundlage, Verletzung von Artikel 617 des Code civil (Erlöschen des Nießbrauchs). Der Kassationshof wies die Beschwerde zurück: Er bestätigte die Argumentation des Berufungsgerichts und befand, dass dieses nicht widersprüchlich gehandelt habe, indem es das Bestehen eines vertraglichen Nießbrauchs aufgrund einer Nebenabrede angenommen habe. Er erinnerte daran, dass der Nießbrauch aus den in Artikel 617 genannten Gründen erlöschen kann (darunter der Tod des Nießbrauchers). Somit kann eine Handschenkung eines Geldbetrags auf einen Nießbrauch beschränkt werden.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof musste eine einfache Frage beantworten: Kann man jemandem Geld schenken und gleichzeitig das Recht behalten, die Zinsen daraus zu beziehen? Die Antwort lautet ja, aber unter der Voraussetzung, dass dies formalisiert wird. Die Argumentation stützt sich auf zwei Säulen: die Vertragsfreiheit (Artikel 1108 des Code civil, heute 1101) und den Begriff des Nießbrauchs (Artikel 578 des Code civil: Der Nießbrauch ist das Recht, eine Sache, deren Eigentum einem anderen zusteht, wie der Eigentümer selbst zu nutzen, jedoch mit der Verpflichtung, die Substanz zu erhalten).
Nach Ansicht der Richter steht nichts entgegen, eine Handschenkung mit einer Nebenabrede (einer ergänzenden Vereinbarung) zu verbinden, die deren Gegenstand beschränkt. Konkret übergibt der Schenker die Summe, aber die Nebenabrede legt fest, dass der Beschenkte nur den Nießbrauch daran hat. Der Schenker (oder seine Erben) behält das bloße Eigentum. Es handelt sich um eine Eigentumsteilung (Aufspaltung in bloßes Eigentum und Nießbrauch) an einem Geldbetrag. Geld ist jedoch eine vertretbare Sache (verbrauchbar), die sich von Natur aus vermischt. Aber der Gerichtshof erkennt an, dass der Nießbrauch an einem Geldbetrag bestehen kann, wenn die Parteien dies vorsehen, vorausgesetzt, das Kapital wird erhalten (z. B. auf einem gesonderten Konto angelegt).
Die Geschwister des Sohnes bestritten dies mit der Begründung, der Sohn sei Eigentümer der Summe gewesen und die Nebenabrede sei nichtig, da sie nicht schriftlich erfolgt sei. Der Kassationshof wies dieses Argument zurück: Die Nebenabrede kann mündlich sein, muss aber bewiesen werden. Im vorliegenden Fall stellten die Tatsachenrichter fest, dass die Umstände (der Bezug der Zinsen durch den Vater über drei Jahre ohne Widerspruch) das Bestehen der Nebenabrede belegten. Achtung: Dieser Beweis ist in der Praxis schwer zu erbringen. Daher ist die Schriftform wichtig.
Das Urteil bestätigt eine frühere Rechtsprechung (Civ.

