Referenzentscheidung: cc • Nr. 14-14.599 • 2015-06-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Cannes und erfahren, dass Ihr Mieter, ein Paar kanakischer Ehegatten, sich in Insolvenz befindet. Sie fragen sich: Wer zahlt die ausstehenden Mieten? Der Ehegatte allein oder beide gesamtschuldnerisch? Und wenn das Grundstück auf beide Namen läuft, aber das kanakische Gewohnheitsrecht gilt, wie werden die Schulden verteilt? Genau diese Frage wurde dem Kassationshof in dieser Sache vorgelegt, die die Komplexität des Gewohnheitsrechts dem allgemeinen Recht der Güterstände gegenüberstellt.
Die Entscheidung vom 10. Juni 2015 (Revisionsnr. 14-14.599) ist ein kleiner Schatz für Immobilienfachleute, insbesondere für diejenigen, die mit Personen des zivilrechtlichen Status der Kanak in Neukaledonien arbeiten. Sie ist aber auch für jeden Eigentümer oder Gläubiger von Interesse, der mit einer Bruchteilsgemeinschaft nach Gewohnheitsrecht konfrontiert ist. Kurz gesagt, das oberste Gericht hat entschieden: Kanakische Ehegatten, die ihrem Gewohnheitsrecht unterliegen, haben keinen Güterstand – ein Begriff, der in ihrem Recht unbekannt ist – und werden gegenüber Dritten als einfache Bruchteilsgemeinschafter behandelt. Die Folge: Sie haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des anderen, es sei denn, es geht um ihren Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft. Eine Entscheidung, die überraschen mag, aber die Achtung lokaler Besonderheiten verankert.
Was bedeutet das konkret für einen Vermieter in Cagnes-sur-Mer oder einen Bauträger in Grasse? Tauchen wir ein in die Fakten, die Argumentation der Richter und die Lehren, die zu ziehen sind, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Pierre X., mit dem zivilrechtlichen Status der Kanak, war zusammen mit seiner ebenfalls dem Gewohnheitsrecht unterliegenden Ehefrau Eigentümer einer vor der Ehe erworbenen Immobilie. Das Paar lebte in Neukaledonien, aber das Grundstück war an einen Dritten vermietet. Unglücklicherweise wurde über Pierre das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verklagte daraufhin seine Ehefrau auf gesamtschuldnerische Zahlung der Insolvenzschulden mit der Begründung, dass sie als Verheiratete dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des allgemeinen Rechts unterlägen. Die Ehefrau widersprach: Nach kanakischem Gewohnheitsrecht gebe es keine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft an den Vermögenswerten.
Das erstinstanzliche Gericht gab dem Insolvenzverwalter recht und befand, dass die kanakische Gewohnheitsehe keine Zivilehe sei und die Ehegatten dem allgemeinen Recht unterlägen. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf: Es entschied, dass kanakische Ehegatten, die ihrem Gewohnheitsrecht unterliegen, keinen Güterstand hätten und einfache Bruchteilsgemeinschafter seien. Nach Ansicht des Gerichts kann nur der Anteil von Pierre an dem gemeinschaftlichen Grundstück von den Gläubigern gepfändet werden. Der Insolvenzverwalter legte Revision ein.
Am 10. Juni 2015 wies der Kassationshof die Revision zurück und bestätigte das Berufungsurteil. Er stellte fest, dass Ehegatten mit dem zivilrechtlichen Status der Kanak, da sie ihrem Gewohnheitsrecht unterliegen, keinem Güterstand unterworfen sind – ein Begriff, der dem Gewohnheitsrecht unbekannt ist – und gegenüber Dritten des allgemeinen Rechts als Bruchteilsgemeinschafter zu behandeln sind. Mit anderen Worten: Die Ehefrau haftet für die Schulden ihres Mannes nur in Höhe ihres Anteils an der Bruchteilsgemeinschaft.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern der Debatte beruht auf Artikel 1240 des Code civil (außervertragliche Haftung) und den Regeln des Insolvenzverfahrens (L. 641-9 des Code de commerce). Vor allem aber geht es um die Auslegung des zivilrechtlichen Status der Kanak, der durch das organische Gesetz Nr. 99-209 vom 19. März 1999 über Neukaledonien und Artikel 75 der Verfassung geregelt wird, der den zivilrechtlichen Status des lokalen Rechts anerkennt.
Der Kassationshof erinnerte zunächst daran, dass Personen mit zivilrechtlichem Status nach Gewohnheitsrecht für die Akte des bürgerlichen Lebens (wie die Vermietung eines Grundstücks) dem allgemeinen Recht unterliegen, es sei denn, das Gewohnheitsrecht sieht etwas anderes vor. Für die Ehe sieht das kanakische Gewohnheitsrecht jedoch keinen Güterstand vor: Die Ehegatten bleiben unter der Autorität ihrer jeweiligen Clans und bilden keine Gütergemeinschaft. Sie stehen in einer Bruchteilsgemeinschaft.
Anschließend analysierte das oberste Gericht den Begriff der Bruchteilsgemeinschaft: Jeder Ehegatte ist Eigentümer eines Anteils an dem Grundstück, aber keiner hat ein ausschließliches Recht. In Ermangelung eines Güterstandes bleiben die vor oder während der Ehe erworbenen Vermögenswerte jeweils Eigentum des Einzelnen oder sind gemeinschaftlich, wenn sie gemeinsam erworben wurden. Die persönlichen Schulden des einen verpflichten den anderen nicht, es sei denn in Höhe des Anteils des schuldnerischen Ehegatten an der Bruchteilsgemeinschaft.
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung betrifft nur die Beziehungen zu Dritten (Gläubiger, Insolvenzverwalter). Zwischen den Ehegatten kann das Gewohnheitsrecht Regeln für die Verwaltung des Vermögens vorsehen. Aber gegenüber Dritten schützt das Fehlen eines Güterstandes den nicht schuldnerischen Ehegatten. Was nur wenige wissen: Diese Lösung ist konsistent mit der früheren Rechtsprechung zu Gütertrennungen: Der Ehegatte haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des anderen, außer in Ausnahmefällen (z.B. Haushaltsschulden).
Kurz gesagt, der Kassationshof hat dem Gewohnheitsrecht Vorrang vor dem allgemeinen Recht eingeräumt, es aber an die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft angepasst. Eine Entscheidung, die lokale Besonderheiten respektiert und gleichzeitig den Gläubigern Rechtssicherheit bietet: Sie können den Anteil des Schuldners an der Bruchteilsgemeinschaft pfänden, nicht aber das Vermögen des anderen Ehegatten.
Was das für Sie konkret ändert
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