Referenzentscheidung: cc • N° 96-19.507 • 1999-02-23 • Entscheidung einsehen →
In diesem Fall hatte ein Steuerpflichtiger Aktien eines börsennotierten Unternehmens geschenkt erhalten. Der Schenker, 75 Jahre alt, hatte sich den Nießbrauch (das Recht, die Erträge zu beziehen) vorbehalten, während der Beschenkte das bloße Eigentum erhielt (er würde das volle Eigentum beim Tod des Schenkers erlangen). Welcher Wert ist beim Finanzamt zu erklären? Der Börsenwert am Tag der Übertragung? Oder ein reduzierter Wert unter Berücksichtigung des Nießbrauchs?
Genau diese Frage stellte sich für die Erben X. Ihr Notar hatte die Aktien mit ihrem Verkehrswert (Marktpreis) abzüglich eines Abschlags von 10 % aufgrund des Alters des Nießbrauchers erklärt. Die Steuerverwaltung widersprach: Ihrer Ansicht nach war der durchschnittliche Kurs am Tag der Übertragung ohne Abschlag zugrunde zu legen.
Was antwortet der Kassationshof in diesem Urteil vom 23. Februar 1999? Er gibt den Steuerpflichtigen recht: Sobald der Nießbraucher älter als 70 Jahre ist, findet der 10%ige Abschlag gemäß Artikel 762 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs Anwendung, und der erklärte Wert wird anerkannt. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Erben X. hatten eine vorweggenommene Erbteilung (eine Urkunde zur vorzeitigen Übertragung ihres Vermögens) zugunsten ihrer Kinder errichtet. Sie hatten insbesondere börsennotierte Aktien übertragen, deren Nießbrauch sie sich vorbehielten. Zu dieser Zeit sah die steuerliche Bewertungstabelle für den Nießbrauch vor, dass bei einem Alter über 70 Jahren der Nießbrauch mit 10 % des Werts des Volleigentums bewertet wird (Artikel 762 CGI).
Die Kinder erklärten diese Aktien daher mit einem Wert von 90 % ihres Börsenkurses (100 % - 10 % Nießbrauch). Die Steuerverwaltung war jedoch der Ansicht, dass der Wert gemäß Artikel 759 CGI zu berechnen sei, der vorschreibt, den durchschnittlichen Kurs am Tag der Übertragung ohne Abschlag zugrunde zu legen. Sie erließ daher einen Steuerbescheid.
Die Erben X. fochten dies vor dem zuständigen Tribunal de grande instance an. Das Gericht gab ihnen recht, und die Verwaltung legte Kassation ein.
Die Begründung des Gerichts – analysiert
Der Kassationshof musste einen Konflikt zwischen zwei Vorschriften entscheiden: Artikel 759 CGI, der den Wert börsennotierter Aktien auf den durchschnittlichen Kurs am Tag der Übertragung festlegt (ohne Abschlag), und Artikel 762, der eine Bewertungstabelle für den Nießbrauch nach dem Alter des Nießbrauchers vorsieht.
Kurz gesagt: Ist bei Titeln, die als bloßes Eigentum übertragen werden, Artikel 759 (roher Börsenwert) anzuwenden und dann der Nießbrauch gemäß der Tabelle von Artikel 762 abzuziehen? Oder kann man direkt den erklärten Wert, vermindert um den Abschlag, zugrunde legen?
Die Richter antworteten: Ja, man kann den erklärten Wert zugrunde legen, sofern der Nießbraucher älter als 70 Jahre ist und der Abschlag von 10 % genau der gesetzlichen Tabelle entspricht. Mit anderen Worten, Artikel 762 hat Vorrang bei der Bewertung des Nießbrauchs, und der Wert des bloßen Eigentums ergibt sich automatisch daraus.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Sie schafft kein neues Recht, sondern klärt das Verhältnis der beiden Artikel. Vorsicht jedoch: Ist der Nießbraucher jünger als 70 Jahre, ist der Abschlag geringer (z.B. 20 % zwischen 61 und 70 Jahren), und die Berechnung kann komplexer werden.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen die Verwaltung versuchte, diese Abschläge anzufechten mit der Begründung, der Börsenwert müsse vorrangig sein. Aber seit diesem Urteil ist die Position der Steuerpflichtigen solide geschützt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer börsennotierter Aktien sind und eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt planen, sollten Sie Folgendes wissen:
Für den Schenker (den, der schenkt): Wenn Sie älter als 70 Jahre sind, wird der von Ihnen vorbehaltene Nießbrauch mit 10 % des Aktienwerts bewertet. Die Schenkung betrifft daher 90 % des Werts. Das ist steuerlich sehr vorteilhaft, da die Schenkungsteuer (für unentgeltliche Übertragungen) nur auf dieses bloße Eigentum berechnet wird.
Für den Beschenkten (den, der erhält): Sie erklären die Aktien mit 90 % ihres durchschnittlichen Kurses. Wenn die Verwaltung widerspricht, können Sie sich auf das Urteil von 1999 berufen. Konkretes Beispiel: Aktien im Wert von 100.000 € werden mit 90.000 € erklärt, was eine Steuerersparnis von mehreren tausend Euro bedeutet.
Achtung jedoch: Ist der Nießbraucher jünger als 70 Jahre, ist der Abschlag geringer (z.B. 30 % zwischen 51 und 60 Jahren). In diesem Fall gilt Artikel 759 vollständig, und der durchschnittliche Kurs am Tag der Übertragung wird zugrunde gelegt, dann wird die Tabelle von Artikel 762 angewendet.
Für Fachleute (Notare, Vermögensberater): Diese Rechtsprechung ist ein wertvolles Instrument zur Optimierung von Übertragungen. Sie vermeidet unnötige Steuerbescheide.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Bewerten Sie den Nießbrauch nach der gesetzlichen Tabelle: Verwenden Sie die Tabelle von Artikel 762 CGI (10 % ab 71 Jahren, 20 % von 61 bis 70 Jahren usw.). Verlassen Sie sich nicht auf eine freie Schätzung.
- Erklären Sie den Wert der Aktien auf der Grundlage des durchschnittlichen Kurses am Tag der Übertragung: Auch wenn Sie den Abschlag anwenden, bewahren Sie den Nachweis des Börsenkurses am Tag der Übertragung auf. Im Falle einer Prüfung können Sie die Berechnung rechtfertigen.
- Bewahren Sie alle Dokumente auf: Wertpapierdepotauszüge, Nachweis des Alters des Nießbrauchers, notarielle Urkunde. Diese Beweise sind im Streitfall unerlässlich.
- Konsultieren Sie vor der Unterzeichnung einen Fachanwalt: Jede Situation ist einzigartig. Zum Beispiel, wenn die Aktien im Miteigentum gehalten werden oder wenn es sich um nicht börsennotierte Aktien handelt.

