Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-25.113 • 2016-11-10 • Entscheidung einsehen →
Wenn die Mauer eines Neubaus 2 cm auf das Nachbargrundstück überragt, ist der beeinträchtigte Eigentümer berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen. Hat er aber notwendigerweise das Recht auf Totalabriss des Bauwerks? Diese Frage beantwortete der Kassationshof am 10. November 2016 (Revisionsnr. 15-25.113). Er entschied, dass der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks kein absolutes Recht auf Totalabriss hat: Kann der Überbau durch eine weniger radikale Lösung wie Abfräsen beseitigt werden, muss der Richter diese in Betracht ziehen. Mit anderen Worten: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt.
Klar gesagt schützt diese Entscheidung gutgläubige Bauherren vor überzogenen Forderungen, während sie dem Nachbarn die Beseitigung des Überbaus garantiert. Aber Vorsicht: Alles hängt von den Umständen ab. Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau P. sind Eigentümer eines Grundstücks. Ihre Nachbarn, die Gesellschaft X, errichten ein Gebäude in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze. Nach Abschluss der Arbeiten ergibt ein gerichtliches Protokoll, dass die Mauer des Gebäudes 2 cm auf das Grundstück der Eheleute P. überragt. Der Überbau ist geringfügig, aber real.
Die Eheleute P. verklagen die Gesellschaft X auf Totalabriss des Gebäudes. Sie berufen sich auf das Eigentumsrecht (Art. 544 und 545 des Code civil): Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum aufzugeben, und jeder Überbau, auch ein geringfügiger, rechtfertigt den Abriss. Die Gesellschaft X schlägt ihrerseits eine technische Lösung vor: die Mauer abfräsen, um die strittigen 2 cm zu beseitigen, ohne den Rest des Gebäudes zu berühren.
Das Berufungsgericht Rouen gibt den Eheleuten P. recht und ordnet den Totalabriss an, da der Überbau festgestellt sei und die Erwägungen des Sachverständigen zu einem einfachen Abfräsen unbeachtlich seien. Die Gesellschaft X legt Revision ein. Wendepunkt: Der Kassationshof hebt das Urteil auf, mit der Begründung, dass die Berufungsrichter nicht geprüft hätten, ob das Abfräsen den Überbau beseitigen könne.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf die Artikel 544 und 545 des Code civil. Art. 544 definiert das Eigentumsrecht als „das Recht, über Sachen in der absolutesten Weise zu verfügen, sofern man keinen durch Gesetze oder Verordnungen verbotenen Gebrauch davon macht“. Art. 545 bestimmt, dass „niemand gezwungen werden kann, sein Eigentum aufzugeben, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Nutzens und gegen eine gerechte und vorherige Entschädigung“.
Bis zu dieser Entscheidung ging die ständige Rechtsprechung davon aus, dass jeder Überbau, auch ein geringfügiger, den Abriss des Bauwerks rechtfertigt, ohne dass der Richter eine andere Maßnahme anordnen könnte. Hier jedoch nuanciert das oberste Gericht: Es stellt klar, dass der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks ein Recht auf Beseitigung des Überbaus hat, aber nicht notwendigerweise auf Totalabriss, wenn eine weniger radikale Maßnahme (wie Abfräsen) die Wiederherstellung der Grundstücksintegrität ermöglicht.
Was wenige wissen: Der Kassationshof nimmt hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, inspiriert von der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1). Klar gesagt sagt er den Tatsachengerichten: „Ihr dürft die Zerstörung eines Bauwerks nicht anordnen, ohne zu prüfen, ob es eine für den Bauherrn weniger schädliche Alternative gibt, wenn der Überbau geringfügig und leicht zu beheben ist.“
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen der Überbau nur wenige Zentimeter betrug und der Nachbar den Abriss einer gesamten Garage forderte. Diese Entscheidung ermöglicht es, unverhältnismäßige Lösungen zu vermeiden, während das Recht des beeinträchtigten Eigentümers geschützt wird.
Was das für Sie konkret ändert
Für den Eigentümer, dessen Grundstück überbaut ist: Sie können weiterhin die Beseitigung des Überbaus verlangen, aber nicht unbedingt den Totalabriss. Ist der Überbau geringfügig (wenige Zentimeter) und gibt es eine einfache technische Lösung (Abfräsen, Versetzen eines Zauns), kann der Richter Ihnen diese Lösung auferlegen. Sie müssen daher nachweisen, dass das Abfräsen unzureichend oder unmöglich ist. Tipp: Lassen Sie ein gerichtliches Protokoll und ein technisches Gutachten erstellen, um das Ausmaß des Überbaus zu bewerten.
Für den Bauherrn (Eigentümer des Gebäudes): Sie haben ein starkes Argument: Ist der Überbau unbeabsichtigt und schlagen Sie eine verhältnismäßige Sanierungslösung vor, können Sie den Totalabriss vermeiden. Ein Immobilienentwickler konnte so ein Gebäude retten, indem er nachwies, dass das Abfräsen der Mauer ausreicht.
Für den Käufer: Prüfen Sie vor dem Kauf die Grundstücksgrenzen und etwaige Überbauten. Besteht ein Überbau, kann der Verkäufer verpflichtet sein, diesen vor dem Verkauf zu beseitigen. Im Streitfall schützt Sie diese Entscheidung, wenn Sie gutgläubig sind.
Achtung jedoch: Ist der Überbau erheblich (mehrere Dutzend Zentimeter) oder beeinträchtigt er die Gebäudestruktur, bleibt der Totalabriss möglich. Die Verhältnismäßigkeit wird von Fall zu Fall beurteilt.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Grenzfeststellung vor Baubeginn: Eine freiwillige (zwischen Nachbarn) oder gerichtliche Grenzfeststellung legt die Grenzen endgültig fest. Sie kostet zwischen 500 und 1.500 €, vermeidet aber wesentlich höhere Verfahrenskosten.
- Bestandsplan nach Baufertigstellung: Ein Geodät überprüft, ob das Bauwerk die Grenzen einhält. Ein Privatmann entdeckte so eine Abweichung vor Fertigstellung der ...

