Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 82-15.670 • 1983-12-19 • Entscheidung einsehen →
Wenn ein Eigentümer entdeckt, dass das Gebäude seines Nachbarn auf sein Grundstück ragt, kann er den Abriss verlangen, selbst wenn der Bauherr gutgläubig war? Diese Frage wurde vom Kassationshof in einem Urteil vom 19. Dezember 1983 entschieden. Die Antwort ist klar: Die Gutgläubigkeit des Bauherrn rechtfertigt keine Verweigerung des Abrisses.
Artikel 555 des Code civil, der dem Grundeigentümer die Möglichkeit gibt, das Bauwerk gegen Entschädigung zu behalten, findet bei Grenzüberschreitung keine Anwendung. Diese Entscheidung bleibt ein Referenzpunkt für alle Eigentümer.
Der Sachverhalt: Ein Nachbarschaftsstreit
Ein Eigentümer baut auf seinem Grundstück, überschreitet jedoch die Grenze und ragt auf das angrenzende Grundstück. Der Eigentümer dieses Grundstücks oder sein Rechtsnachfolger verklagt den Bauherrn auf Abriss des übergreifenden Teils.
Das Berufungsgericht von Caen wies die Klage mit Urteil vom 18. März 1982 ab. Es war der Ansicht, dass der Erwerber des beeinträchtigten Grundstücks vor dem Kauf von der Grenzüberschreitung wusste und der Abriss im Verhältnis zum Schaden eine übermäßige Sanktion wäre. Zudem sei der Bauherr gutgläubig gewesen.
Der Kassationshof hob diese Entscheidung am 19. Dezember 1983 auf. Er entschied, dass Artikel 555 des Code civil nicht auf den Fall anwendbar ist, in dem ein Eigentümer ein Bauwerk über die Grenzen seines Grundstücks hinaus ausdehnt. Daher ist die Gutgläubigkeit des Bauherrn unbeachtlich, und der Abriss muss angeordnet werden, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Artikel 555 des Code civil sieht vor, dass, wenn Bauten von einem Dritten auf fremdem Grundstück errichtet werden, der Grundeigentümer entweder deren Abriss verlangen oder sie gegen Zahlung einer Entschädigung behalten kann. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur den Fall, dass der Bauherr keinerlei Recht am Grundstück hat.
Im vorliegenden Fall war der Bauherr Eigentümer des Nachbargrundstücks. Er hat nicht auf einem ihm fremden Grundstück gebaut; er hat lediglich die Grenzen seines Eigentums überschritten. Der Kassationshof stellt daher klar, dass Artikel 555 bei Grenzüberschreitung nicht anwendbar ist.
Folglich kann die Gutgläubigkeit des Bauherrn die Ablehnung des Abrissantrags nicht rechtfertigen. Das Eigentumsrecht ist absolut, und niemand kann gezwungen werden, eine Grenzüberschreitung zu dulden, selbst eine geringfügige. Der Abriss ist die natürliche Sanktion der Grenzüberschreitung, ohne dass der Schaden im Hinblick auf das Verhalten des Klägers zu bewerten ist.
Was dies konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Konsequenzen für Eigentümer und Erwerber.
Für den Eigentümer, dessen Bauwerk übergreift: Gutgläubigkeit ist keine Verteidigung. Selbst wenn die Grenzüberschreitung auf einem Irrtum beruht oder bereits vor dem Erwerb bestand, kann der Nachbar den Abriss verlangen. In der Praxis kann bereits eine um wenige Zentimeter verschobene Mauer ein Verfahren und erhebliche Wiederherstellungskosten nach sich ziehen.
Für den Erwerber eines beeinträchtigten Grundstücks: Die Tatsache, dass er die Grenzüberschreitung vor dem Kauf kannte, hindert ihn nicht daran, den Abriss zu verlangen. Allerdings ist die Verjährungsfrist zu beachten, da die dreißigjährige Verjährung zugunsten des Bauherrn wirken könnte.
Für Mieter: Sie sind nicht direkt betroffen, aber wenn die Wohnung übergreift, muss der vermietende Eigentümer den Streit regeln.
Für Immobilienfachleute (Makler, Notare, Bauträger): Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Katasterprüfung vor jedem Verkauf oder Bau. Eine nicht entdeckte Grenzüberschreitung kann eine Transaktion blockieren oder kostspielige Arbeiten verursachen.

