Entscheidungsreferenz: cc • N° 13-12.107 • 2014-02-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Toulouse, im Viertel Les Chalets. Eines Tages baut Ihr Nachbar einen Zaun. Bei genauerem Hinsehen stellen Sie fest, dass seine Mauer einige Zentimeter auf Ihr Grundstück ragt. Nichts Ernstes, denken Sie. Doch einige Monate später teilt Ihnen der Nachbar mit, dass er diese Mauer zum Gemeinschaftseigentum machen möchte, und bietet an, Ihnen die Hälfte ihres Wertes zu erstatten. Sie fragen sich: Hat er wirklich das Recht, dieses Miteigentum zu erzwingen, obwohl seine Mauer auf Ihr Grundstück ragt?
Diese Frage stellen sich viele Eigentümer. Denn das Miteigentum (die Tatsache, dass eine Mauer je zur Hälfte jedem Nachbarn gehört) ist oft eine Quelle von Konflikten. Artikel 661 des Code civil erlaubt es einem Nachbarn, den anderen zu zwingen, das Eigentum an einer Mauer zu teilen, unter der Bedingung, deren Wert zu erstatten. Aber der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. Februar 2014 (Nr. 13-12.107) eine klare Grenze gesetzt: Wenn die Mauer auf das Nachbargrundstück ragt, ist der erzwungene Erwerb des Miteigentums unmöglich. Und zwar unabhängig davon, wer den Überbau verursacht hat.
Kurz gesagt: Eine Mauer, die einige Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragt, kann nicht durch den Willen eines Einzelnen zum Gemeinschaftseigentum werden. Der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann die Beseitigung des Überbaus verlangen oder, falls er dies vorzieht, das Miteigentum ablehnen. Diese Entscheidung der dritten Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs ist ein Sieg für Eigentümer, die einen Überbau, auch einen geringfügigen, erleiden. Lassen Sie uns diesen Fall und seine konkreten Auswirkungen für Sie gemeinsam entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau X sind Eigentümer eines Hauses in Toulouse, in einer Wohnsiedlung. Ihr Grundstück grenzt an das von Herrn und Frau Y. Eine Mauer trennt die beiden Grundstücke. Diese von den Eheleuten Y errichtete Mauer ragt etwa zehn Zentimeter auf das Grundstück der Eheleute X. Nichts Gewaltiges, aber genug, dass die Eheleute X es bemerken. Sie verklagen die Eheleute Y auf Feststellung des Überbaus und Abriss der Mauer.
Die Eheleute Y berufen sich ihrerseits auf Artikel 661 des Code civil. Ihrer Ansicht nach handelt es sich um eine private Mauer (die nur ihnen gehört), aber sie möchten sie zum Gemeinschaftseigentum machen. In Anwendung dieses Artikels bieten sie an, den Eheleuten X die Hälfte des Mauerwerts, geschätzt auf 1.500 Euro, zu erstatten. Die Eheleute X lehnen ab: Sie wollen keine Mauer, die auf ihr Grundstück ragt, selbst wenn sie Miteigentümer würden.
Der Fall gelangt vor das Tribunal de grande instance von Toulouse und dann vor das Berufungsgericht von Toulouse. Die Tatsacheninstanzen geben den Eheleuten Y recht: Nach ihrer Auffassung hindert der Überbau den Erwerb des Miteigentums nicht, da Artikel 661 keine Unterscheidung trifft. Die Eheleute X legen daraufhin Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf: Er stellt fest, dass der Überbau, unabhängig vom Verursacher, den Erwerb des Miteigentums ausschließt. Mit anderen Worten: Man kann seinen Nachbarn nicht zwingen, eine Mauer zu teilen, die auf sein Grundstück ragt.
Die rechtliche Begründung — entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf eine grundlegende Regel des Eigentumsrechts: Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum aufzugeben, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen eine gerechte Entschädigung (Artikel 17 der Erklärung der Menschenrechte). Artikel 661 des Code civil weicht von diesem Grundsatz ab, indem er dem Eigentümer einer privaten Mauer erlaubt, seinen Nachbarn zu zwingen, sie in Miteigentum zu erwerben. Aber diese Ausnahme ist streng: Sie setzt voraus, dass die Mauer vollständig auf dem Grundstück ihres Eigentümers steht. Sobald sie auf das Nachbargrundstück ragt, ist die Mauer keine reine Privatmauer mehr, und Artikel 661 kann nicht mehr angewendet werden.
Das oberste Gericht präzisiert: „Der Überbau, unabhängig vom Verursacher, schließt die Möglichkeit aus, die Mauer, die auf fremdes Grundstück ragt, gemäß Artikel 661 des Code civil zum Gemeinschaftseigentum zu machen.“ In klarer Sprache: Selbst wenn Sie die Mauer unbeabsichtigt gebaut haben, können Sie Ihren Nachbarn nicht zwingen, sie zu teilen. Der Überbau ist eine Störung des Eigentums eines anderen, und der Nachbar kann dessen Beseitigung verlangen (Abrissklage) oder, wenn er es vorzieht, den Erwerb des überbauten Grundstücksteils (Herausgabeklage).
Was wenige wissen: Diese Lösung war bereits in einer früheren Rechtsprechung angedeutet. Der Kassationsgerichtshof bestätigt hier eine klare Linie: Das erzwungene Miteigentum ist kein absolutes Recht. Es setzt das Fehlen eines Überbaus voraus. Die Richter verwerfen damit das Argument der Eheleute Y, der Überbau sei ohne Bedeutung. Vorsicht jedoch: Ist der Überbau geringfügig, kann der Richter den Abriss ablehnen, wenn er einen übermäßigen Schaden verursacht (Theorie des Rechtsmissbrauchs). Dies eröffnet jedoch kein Recht auf Miteigentum.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat je nach Ihrer Situation wichtige praktische Konsequenzen.
Wenn Sie Eigentümer einer Mauer sind, die auf das Nachbargrundstück ragt: Sie können das Miteigentum nicht erzwingen. Sie müssen entweder eine gütliche Einigung aushandeln (durch

