Referenzentscheidung: Cour de cassation • Nr. 70-11.006 • 1971-12-01 • Entscheidung einsehen →
In einem Urteil vom 1. Dezember 1971 (Nr. 70-11.006) hatte sich der Kassationshof mit einer Vollstreckungsschwierigkeit aufgrund eines Schreibfehlers in einem Urteil zu befassen, das die Beseitigung eines Überbaus anordnete. Ein Eigentümer hatte ein Berufungsurteil erwirkt, das den Abriss des überbauenden Teils seines Hauses auf dem Nachbargrundstück anordnete. Die im Tenor angegebenen Maße enthielten jedoch eine Ungenauigkeit: Die Zahlen waren fehlerhaft, sodass der Gerichtsvollzieher das Ausmaß des Abrisses nicht genau bestimmen konnte. Musste das Verfahren neu aufgerollt werden? Der Gerichtshof verneint dies.
Er stellt fest, dass ein Richter ein früheres Urteil auslegen kann, um einen offensichtlichen Schreibfehler (einen bloßen Zahlenfehler) zu korrigieren, indem er auf das bereits in den Akten befindliche Sachverständigengutachten zurückgreift. Dies vermeidet die Wiedereröffnung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens.
Konkret: Wenn das Urteil die Beseitigung des Überbaus anordnet, sich aber bei den Zahlen irrt, kann das Berufungsgericht die Berichtigung vornehmen, ohne die Rechtskraft zu verletzen (der Grundsatz, dass eine endgültige Entscheidung nicht angefochten werden kann). Eine Sicherheit für Eigentümer.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr Dumas, Eigentümer in Téteghem, baute ein Haus. Problem: Ein Teil des Gebäudes ragte auf das Nachbargrundstück von Herrn Lefebvre über. Dieser verklagte Dumas auf Beseitigung des Überbaus. Ein Sachverständiger wurde bestellt, der den Überbau genau vermaß: Die Südostecke des Hauses ragte um mehrere Dezimeter auf das Nachbargrundstück.
Das Berufungsgericht erließ am 17. November 1969 ein erstes Urteil, das die Beseitigung des überbauenden Teils des Hauses anordnete. Im Tenor (dem anordnenden Teil) waren die Zahlen, die das Maß des Überbaus angaben, jedoch mit einem Schreibfehler behaftet (ein Kopierfehler, ein verschobenes Komma). Der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher konnte nicht genau bestimmen, was abgerissen werden musste.
Dumas beantragte daraufhin bei demselben Berufungsgericht eine Auslegung: Er bestritt das Ausmaß des Überbaus. Das Gericht legte in einem zweiten Urteil das erste Urteil unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens aus, das von den Parteien nie bestritten worden war. Es berichtigte den Fehler. Dumas legte Kassationsbeschwerde ein: Er machte geltend, dass das zweite Urteil die Rechtskraft verletze, da es die ursprüngliche Entscheidung abändere.
Der Kassationshof wies seine Beschwerde zurück. Er entschied, dass das Berufungsgericht die Rechtskraft nicht verletzt habe, da es lediglich einen offensichtlichen Schreibfehler korrigiert habe, indem es auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen habe, das einzige Dokument, auf das sich das erste Urteil stützen konnte.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz: die Rechtskraft (Artikel 1351 des Code civil, heute Artikel 1355). Sobald eine Entscheidung rechtskräftig ist, kann sie nicht mehr angefochten werden. Dieser Grundsatz hat jedoch Grenzen: die Auslegung und die Berichtigung von Schreibfehlern.
Hier hat das Berufungsgericht den Inhalt der Entscheidung nicht geändert. Es hat lediglich klargestellt, was das erste Urteil aussagen sollte. Woher wissen wir das? Weil das erste Urteil zur Anordnung der Beseitigung des Überbaus ausdrücklich auf das Sachverständigengutachten Bezug nahm. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen waren nie bestritten worden. Daher konnte der Richter zur Korrektur des Zahlenfehlers auf dieses Gutachten zurückgreifen.
Die Kassationsbeschwerde von Dumas machte geltend, dass das Berufungsgericht die Rechtskraft verletzt habe, indem es die Zahlen geändert habe. Der Kassationshof entgegnete jedoch, dass der Richter eine Entscheidung auslegen könne, ohne sie zu ändern, wenn sie mehrdeutig sei oder einen offensichtlichen Schreibfehler enthalte. Mit anderen Worten: Die Auslegung ist keine Revision.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung entspricht einer ständigen Rechtsprechung: Die Berichtigung von Schreibfehlern (wie einem Tippfehler) ist jederzeit möglich, auch nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Dies vermeidet langwierige und kostspielige Rechtsmittel.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer sind und ein Urteil erwirken, das die Beseitigung eines Überbaus anordnet, die Maße jedoch fehlerhaft sind, keine Panik. Sie können beim Richter eine Auslegung seiner Entscheidung beantragen (durch einen Auslegungsantrag), ohne das Verfahren wiederzueröffnen. Achtung jedoch: Der Fehler muss offensichtlich sein, d.h. aus den Akten klar ersichtlich.
Für einen Mieter: Wenn Ihr Nachbar in den von Ihnen gemieteten Garten überbaut, können Sie klagen, aber es ist Sache des Eigentümers, seine Rechte zu verteidigen. Sie müssen ihn umgehend informieren.
Ein Käufer sollte vor dem Kauf die Grenzen überprüfen. Stellen Sie sich vor: Sie kaufen ein Haus, und die Grenzfeststellung (bornage) ergibt einen Überbau. Wenn der Verkäufer bereits ein Urteil hat, das die Beseitigung anordnet, die Maße aber falsch sind, kann das Urteil ausgelegt werden.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen ein einfaches Kommafehler in einem Urteil die Vollstreckung monatelang blockiert hat. Dank dieser Rechtsprechung kann man eine schnelle Berichtigung erreichen und ein neues, oft sehr teures Gutachten vermeiden.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Vereinbaren Sie vor jedem Bau eine gütliche Grenzfeststellung: Ein Geodät kann die Grundstücke zu einem angemessenen Preis genau abgrenzen. Das ist billiger als ein Prozess.
- Bewahren Sie alle Sachverständigengutachten auf: Sie sind der Schlüssel zur Auslegung eines fehlerhaften Urteils. Ohne sie ist eine Berichtigung unmöglich.

