Referenzentscheidung: cc • Nr. 76-12.082 • 1978-11-21 • Entscheidung ansehen →
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Die Situation
Nach Maßgabe einer Klausel der Satzung einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts, wonach die Verwalter bei Rechtsgeschäften, die die Gesellschaft verpflichten, die Gläubiger zum Verzicht auf das Recht veranlassen müssen, eine persönliche Klage gegen die Gesellschafter zu erheben, entbehrt das Urteil der rechtlichen Grundlage, das zur Abweisung der Klage eines Unternehmers auf Verurteilung jedes Gesellschafters zur Zahlung des Restbetrags der Arbeiten entsprechend seinem Anteil („part virile“) darauf abstellt, dass dieser Unternehmer als einer der Gesellschafter dieser Gesellschaft dadurch ein Verschulden begangen habe, dass er diesen Vertrag geschlossen habe, der unter Missachtung der vorgenannten Klausel keinen Verzicht seinerseits enthalten habe, ohne zu prüfen, ob der Verwalter, mit dem er den Werkvertrag geschlossen hatte, im Hinblick auf die ihm aufgrund der genannten Klausel obliegende Verpflichtung nicht ein Verschulden begangen hatte.
Was das Gesetz sagt
Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Hinweise
- Beachten Sie peinlich genau die gesetzlichen Rechtsbehelfsfristen
- Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
- Denken Sie voraus: Eine vorbeugende Beratung ist immer günstiger als ein Rechtsstreit
Für eine Analyse Ihrer Situation: 30-minütige Beratung für 45 € mit Maître Zakine.
📌 Betrifft Sie dieser Artikel? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechtswissenschaften, ist in ganz Frankreich tätig.
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