Referenzentscheidung: cc • Nr. 72-13.948 • 1973-11-27 • Entscheidung einsehen →
Der Kassationshof hat mit Urteil vom 27. November 1973 (Nr. 72-13.948) entschieden, dass der freiwillige Charakter der Enklave, die aus einer Grundstücksteilung resultiert, dem Antragsteller eines auf Artikel 684 des Code civil gestützten Wegerechts nicht entgegengehalten werden kann. Diese grundlegende Entscheidung im Dienstbarkeitsrecht verdient eine eingehende Betrachtung.
Der Sachverhalt
Die Eheleute A... waren Eigentümer eines umschlossenen Grundstücks in Yvetot ohne direkten Zugang zur öffentlichen Straße. Um dorthin zu gelangen, mussten sie das Grundstück ihres Nachbarn, Herrn Z..., überqueren. Sie verlangten daher eine Wegerecht auf dem Grundstück von Herrn Z... gestützt auf Artikel 684 des Code civil.
Herr Z... widersetzte sich mit der Begründung, die Enklave sei freiwillig: Das Grundstück der Eheleute A... stammte aus der Teilung eines größeren Grundstücks durch den gemeinsamen Verkäufer. Seiner Ansicht nach konnten die Antragsteller sich nicht auf eine von ihnen selbst geschaffene Situation berufen, unter Hinweis auf den Grundsatz, dass niemand aus eigener Unredlichkeit Vorteile ziehen kann. Das Berufungsgericht Rouen hatte diesem Argument stattgegeben, aber der Kassationshof hob diese Entscheidung auf.
Die Begründung des Kassationshofs
Artikel 684 des Code civil sieht vor, dass, wenn die Enklave aus einer Grundstücksteilung resultiert, das Wegerecht nur über die aus dieser Teilung hervorgegangenen Parzellen verlangt werden kann. Der Text unterscheidet jedoch nicht danach, ob die Enklave freiwillig ist oder nicht. Das oberste Gericht entschied daher, dass Artikel 684, eine Vorschrift des ordre public, die die Erschließung umschlossener Grundstücke gewährleisten soll, es nicht erlaubt, den freiwilligen Charakter der Enklave dem Erwerber entgegenzuhalten.
Diese Lösung schützt gutgläubige Erwerber: Der Teilungsverkäufer kann sich nicht auf seine eigene Entscheidung zur Teilung des Grundstücks berufen, um seinen Käufern ein Wegerecht zu verweigern. Die dem Eigentümer des dienenden Grundstücks geschuldete Entschädigung bleibt jedoch ein Recht (Artikel 682).
Praktische Konsequenzen
Für umschlossene Eigentümer: Sie können ein Wegerecht über die aus derselben Teilung hervorgegangenen Nachbargrundstücke verlangen, selbst wenn die Enklave vom Verkäufer freiwillig geschaffen wurde. Beruht Ihre Enklave jedoch nicht auf einer Teilung, müssen Sie sich auf Artikel 682 stützen, und der freiwillige Charakter kann Ihnen dann entgegengehalten werden.
Für Teilungsverkäufer und Verkäufer: Planen Sie die Zugänge bei Teilungen voraus. Andernfalls setzen Sie sich Forderungen nach Wegerechten auf die verkauften Grundstücke aus, ohne sich auf die freiwillige Enklave berufen zu können, um diese abzulehnen. Schadensersatzklagen sind möglich.
Für Nachbarn: Wenn Sie ein Wegerecht dulden müssen, haben Sie Anspruch auf eine dem erlittenen Nachteil angemessene Entschädigung. Sie können sich nicht mit der Begründung widersetzen, die Enklave sei freiwillig.
Für Notare: Überprüfen Sie bei Verkäufen systematisch das Vorhandensein eines Zugangs zur öffentlichen Straße. Bei Enklaven sehen Sie eine vertragliche Dienstbarkeit vor, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Überprüfen Sie vor dem Kauf den tatsächlichen Zugang zur öffentlichen Straße und das Bestehen von Dienstbarkeiten.
- Planen Sie Teilungen voraus: Wenn Sie ein Grundstück teilen, stellen Sie sicher, dass jedes Los über eine unabhängige Erschließung verfügt.
- Bevorzugen Sie eine gütliche Einigung: Im Konfliktfall ist eine Verhandlung mit Entschädigung oft besser als ein Gerichtsverfahren.
- Konsultieren Sie einen Fachmann: Notar oder Rechtsanwalt können das Geschäft absichern und Überraschungen vermeiden.

