Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 82-16.802 • 1983-05-25 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer in Mehun-sur-Yèvre und haben gerade eine einstweilige Verfügung erhalten. Der bestellte gerichtliche Sachverständige ist 72 Jahre alt. Ist das rechtmäßig? Diese Frage beschäftigt Sie, zumal das Gutachten teuer werden könnte. Eine alte, aber immer noch aktuelle Entscheidung des Kassationshofs gibt Antwort. Sie stellt klar, dass die Liste der Sachverständigen beim Berufungsgericht Paris, die vor dem Dekret von 1974 erstellt wurde, für die Ehrenmitgliedschaft weiterhin gültig ist. Konkret kann ein über 70-jähriger Sachverständiger in den Ehrenstatus aufgenommen werden, wenn er zehn Jahre auf einer Liste eines Berufungsgerichts geführt wurde, selbst wenn diese Liste vor dem Dekret erstellt wurde. Das bedeutet, dass das von ihm erstellte Gutachten nicht zwangsläufig nichtig ist.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, gerichtlicher Sachverständiger, eingetragen in der Liste der Sachverständigen beim Berufungsgericht Paris und beim Tribunal de grande instance Paris für Zivilsachen, war über 70 Jahre alt. Er war zehn Jahre lang auf dieser Liste geführt worden, die vor der Veröffentlichung des Dekrets vom 31. Dezember 1974 erstellt worden war. Im Jahr 1983 lehnte die Vollversammlung des Berufungsgerichts Paris seine Wiedereintragung ab, da er die Altersgrenze erreicht habe. Herr X focht diese Entscheidung an. Die Rechtsfrage war, ob die Liste, auf der er geführt wurde, eine „Liste des Berufungsgerichts“ im Sinne von Artikel 37 des Dekrets von 1974 war, der es über 70-jährigen Sachverständigen erlaubt, nach zehnjähriger Eintragung in den Ehrenstatus aufgenommen zu werden. Das Berufungsgericht Paris hatte seinen Antrag abgewiesen, da die Liste nicht in Anwendung des Dekrets erstellt worden sei. Der Kassationshof hob dieses Urteil jedoch auf. Er entschied, dass die Liste, auch wenn sie älter sei, sehr wohl eine Liste des Berufungsgerichts sei, da sie durch eine Verfügung des Ersten Präsidenten festgelegt worden sei. Somit konnte Herr X den Ehrenstatus beanspruchen. Dieser Rechtsstreit verdeutlicht ein häufiges Problem: die Gültigkeit der Bestellung älterer Sachverständiger.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern der Begründung betrifft die Auslegung von Artikel 37 des Dekrets Nr. 74-1184 vom 31. Dezember 1974. Dieser Text sieht vor, dass „gerichtliche Sachverständige, die über siebzig Jahre alt sind, in den Ehrenstatus aufgenommen werden können, nachdem sie zehn Jahre auf einer Liste eines Berufungsgerichts geführt wurden“. Die Frage war: Muss diese Liste in Anwendung des Dekrets von 1974 erstellt worden sein oder kann sie älter sein? Das Berufungsgericht Paris hatte eine restriktive Auslegung vertreten: Nur Listen, die nach dem Dekret erstellt wurden, seien gültig. Der Kassationshof lehnte diese Auslegung jedoch ab. Er befand, dass Artikel 37 nicht verlange, dass die Liste in Anwendung des Dekrets erstellt worden sei. Es genüge, dass es sich um eine Liste eines Berufungsgerichts handele, d.h. eine offizielle, vom Ersten Präsidenten festgelegte Liste. Im vorliegenden Fall erfülle die Liste der Sachverständigen beim Berufungsgericht Paris und beim TGI Paris für Zivilsachen, die durch Verfügung des Ersten Präsidenten vor 1974 erstellt worden sei, diese Bedingung. Diese Begründung ist logisch: Das Dekret von 1974 sollte die älteren Listen nicht in Frage stellen, sondern lediglich die Bedingungen vereinheitlichen. Somit kann ein über 70-jähriger Sachverständiger in den Ehrenstatus aufgenommen werden, wenn er zehn Jahre auf einer Liste geführt wurde, unabhängig vom Erstellungsdatum dieser Liste. Diese Entscheidung ist eine Bestätigung der Kontinuität der Listen.
Was das für Sie konkret ändert
Für Sie als Eigentümer in Bourges oder Mieter in Mehun-sur-Yèvre hat diese Entscheidung praktische Auswirkungen. Wenn Sie an einem Rechtsstreit beteiligt sind und ein über 70-jähriger gerichtlicher Sachverständiger bestellt wird, können Sie dessen Ernennung nicht automatisch aufgrund seines Alters anfechten. Der Sachverständige bleibt so lange kompetent, wie er auf einer gültigen Liste eingetragen ist. Wenn Sie beispielsweise einen Streit mit Ihrem Nachbarn über eine Grunddienstbarkeit (Recht, über sein Grundstück zu gehen) haben und der Sachverständige 71 Jahre alt ist, ist das Gutachten gültig. Das erspart Ihnen Verzögerungstaktiken. Für die Sachverständigen selbst sichert diese Entscheidung ihre Situation: Sie können nach 70 Jahren weiterarbeiten, sofern sie zehn Jahre Erfahrung haben. Für die Gerichte vereinfacht dies die Verwaltung der Listen. Achtung jedoch: Der Ehrenstatus ist kein automatisches Recht, sondern ein Ermessen des Gerichts. In der Praxis: Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit eines Gutachtens haben, fragen Sie einen Anwalt. Aber denken Sie daran: Das Alter allein ist kein Nichtigkeitsgrund.
Vier Tipps, um solche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden
- Überprüfen Sie die offizielle Sachverständigenliste: Bevor Sie ein Gutachten anfechten, konsultieren Sie die Liste der Sachverständigen beim Berufungsgericht Ihres Bezirks. Wenn der Sachverständige dort eingetragen ist, wird seine Bestellung als rechtmäßig vermutet.
- Konzentrieren Sie sich nicht auf das Alter: Das Alter des Sachverständigen ist kein Kriterium für die Kompetenz. Konzentrieren Sie sich auf den Inhalt des Gutachtens und auf mögliche Interessenkonflikte.
- Bewahren Sie Ihre Beweise auf: Wenn Sie der Meinung sind, dass der Sachverständige einen Fehler gemacht hat, sammeln Sie Dokumente, Fotos, Kostenvoranschläge. Eine inhaltliche Anfechtung eines Gutachtens ist effektiver als eine formelle Anfechtung.
- Konsultieren Sie einen Fachanwalt: Bei Fragen zur Gültigkeit eines Gutachtens holen Sie Rat ein. Ein Anwalt kann prüfen, ob der Sachverständige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, und Sie bei Ihren Schritten unterstützen.
Vertiefung: Verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Diese Entscheidung von 1983 fügt sich in eine ständige Linie ein: Der Kassationshof achtet darauf, keinen Bruch in den Sachverständigenlisten zu verursachen. In einem späteren Urteil (Civ. 2e, 1998, Nr. 96-18.456) bekräftigte er, dass die Eintragung in eine nach dem Dekret erstellte Liste nicht erforderlich ist.

