Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 23-13.760 • 2025-03-27 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer eines schönen Hauses mit Garten in Dax. Sie waren immer überzeugt, dass Ihr Grundstück bis zu dieser Lorbeerhecke reicht. Ihr Nachbar hingegen glaubt, die Grenze verlaufe drei Meter näher an Ihrer Terrasse. Die Diskussionen eskalieren, die Beziehungen verschlechtern sich. Schließlich schalten Sie das Gericht für eine Grenzfeststellung (amtliche Parzellenabgrenzung) ein. Der Richter bestellt einen Sachverständigen, der die Grenze festlegt und vorschlägt, Grenzsteine zu setzen. Aber wer muss diese Grenzsteine bezahlen? Sie? Ihr Nachbar? Beide?
Diese scheinbar technische Frage kann Nachbarschaftsbeziehungen vergiften und das Budget erheblich belasten. In meiner Praxis in Mont-de-Marsan habe ich Fälle erlebt, in denen die bloßen Kosten für Grenzsteine – einige hundert Euro – Konflikte neu entfacht haben, die man bereits als befriedet ansah. Dabei war die Antwort bislang nicht so eindeutig.
Der Kassationsgerichtshof hat mit einem Urteil vom 27. März 2025 eine wesentliche Klarstellung gebracht. Er präzisiert, unter welchen Bedingungen die Kosten für den Kauf und die Setzung von Grenzsteinen zu den Verfahrenskosten (dépens) gehören. Diese Entscheidung, die direkt alle Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute betrifft, verdient eine nähere Betrachtung. Aber was ändert sich dadurch konkret für Sie?
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt wie so viele. Herr K, Eigentümer eines Grundstücks in [Adresse K], und sein Nachbar, Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in [Adresse 13], waren sich über die Grenze ihrer Grundstücke uneinig. Um Konflikte zu vermeiden, hatten sie am 19. Dezember 2000 eine gütliche Grenzfeststellung versucht. Doch die Zweifel blieben. Mit den Jahren stiegen die Spannungen. Wer hatte das Recht, diesen Baum zu pflanzen? Wo genau endete die Verantwortung für die Instandhaltung?
Schließlich rief einer der Eigentümer das Gericht an, um eine gerichtliche Grenzfeststellung zu erwirken. Der Richter bestellte einen Geometer-Sachverständigen mit einem klaren Auftrag: die Grenze festzulegen und vor allem die Parzellen entsprechend dieser Grenze zu vermarken. Der Sachverständige erledigte seine Arbeit, zog die Linie und schlug natürlicherweise vor, physische Grenzsteine zu setzen, um diese Grenze im Gelände zu materialisieren. Hier lag der Haken.
Herr K wehrte sich dagegen, die Kosten für den Kauf und die Setzung dieser Grenzsteine tragen zu müssen. Er machte geltend, dass die Grenzfeststellung – selbst die gerichtliche – traditionell zu gemeinsamen Kosten erfolge. Mit anderen Worten: Jeder zahlt die Hälfte. Aber war das so einfach? Das Berufungsgericht, das mit dem Fall befasst war, vertrat eine andere Auffassung. Es befand, dass, da der Auftrag des Sachverständigen ausdrücklich die Grenzfeststellung umfasste, diese Kosten in die Verfahrenskosten einzubeziehen seien. Herr K, unzufrieden, legte Kassationsbeschwerde ein. Das juristische Nachspiel begann.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof prüfte den Fall sorgfältig. Seine Argumentation beruht auf einer subtilen, aber grundlegenden Unterscheidung. Einerseits gibt es den allgemeinen Grundsatz: Die Grenzfeststellung, ob gütlich oder gerichtlich, erfolgt normalerweise zu gemeinsamen Kosten. Dies ist eine Regel des gesunden Menschenverstands, die aus Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung stammt und eine gerechte Lastenverteilung zwischen Nachbarn bezweckt.
Auf der anderen Seite stehen das gerichtliche Verfahren und seine spezifischen Regeln. Artikel 695 der Zivilprozessordnung (der die als Verfahrenskosten geltenden Ausgaben auflistet) ist hier zentral. Das oberste Gericht entschied, dass, wenn der Richter in seiner Entscheidung einen Sachverständigen bestellt und ihm einen Auftrag erteilt, der ausdrücklich die Grenzfeststellung der Parzellen gemäß der von ihm festgelegten Grenze umfasst, dann die mit diesem Auftrag verbundenen Kosten – einschließlich des Kaufs und der Setzung der Grenzsteine – zu den Verfahrenskosten gehören.
Kurz gesagt, der Kassationsgerichtshof unterschied zwischen dem allgemeinen Grundsatz der Kostenteilung und der Situation, in der der Richter die Grenzfeststellung in den Auftrag des Sachverständigen einbezieht. Im zweiten Fall werden diese Kosten integraler Bestandteil der Gerichtskosten, die den Regeln der Kostenfestsetzung und -übernahme gemäß der Zivilprozessordnung unterliegen. Das Gericht wies daher die Beschwerde von Herrn K ab und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung fügt sich in eine Logik der Verfahrenskohärenz ein. Wenn der Richter eine Grenzfeststellung anordnet, ist es logisch, dass die für ihre vollständige Durchführung notwendigen Kosten als Verfahrenskosten behandelt werden. Vorsicht jedoch: Dies bedeutet nicht, dass alle Kosten der Grenzfeststellung automatisch Verfahrenskosten sind. Alles hängt von der Formulierung des dem Sachverständigen erteilten Auftrags ab.
Was sich für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines Hauses in Tarnos sind und ein gerichtliches Grenzfeststellungsverfahren durchlaufen, hat diese Entscheidung sehr praktische Auswirkungen. Zunächst für den vermietenden Eigentümer: Wenn Sie eine Immobilie vermieten und ein Grenzstreit mit dem Nachbarn entsteht, sollten Sie wissen, dass die Kosten für Grenzsteine als Verfahrenskosten betrachtet werden könnten, wenn der Richter sie in den Auftrag des Sachverständigen einbezieht. Dies kann Ihre Kostenübernahme beeinflussen.

