Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 99-11.996 • 2001-02-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie erhalten Ihre Wasserrechnung in Audincourt und stellen einen Anstieg von 30 % gegenüber dem Vorjahr fest. Sie erkundigen sich und entdecken, dass der Gemeindeverband eine neue Delegationsvereinbarung mit einem privaten Unternehmen unterzeichnet hat, die die Tarife erhöht. Aber was können Sie als Nutzer tun? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 6. Februar 2001 (Nr. 99-11.996) beantwortet diese entscheidende Frage für Tausende von Eigentümern und Mietern.
Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt: Wenn meine Wasserrechnung steigt, kann ich die Vereinbarung anfechten, die den Verband mit dem Delegatar verbindet? Der Kassationsgerichtshof sagt nein, wenn die Rechtsbehelfsfrist gegen diese Vereinbarung abgelaufen ist. Klar gesagt: Der Nutzer kann sich nicht auf die Mängel der Vereinbarung selbst berufen, sondern nur auf die Tarifklauseln, die auf ihn angewendet werden.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese subtile Unterscheidung Ihnen die Tür zu einem Rechtsbehelf verschließen kann, wenn Sie zu lange warten. Aber seien Sie beruhigt: Es gibt Wege zu handeln. In diesem Artikel erkläre ich Ihnen alles mit konkreten Beispielen aus Besançon und Audincourt.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Dupont, Eigentümer eines Hauses in Audincourt, erhält eine Wasserrechnung der Gesellschaft SDEI, die den öffentlichen Trinkwasserdienst für den Gemeindeverband betreibt. Die Rechnung ist aufgrund der Anwendung von Artikel 32 des Delegationsvertrags, der die Tarife geändert hat, um 20 % gestiegen. Herr Dupont ficht diese Erhöhung vor dem Handelsgericht Lyon an mit der Begründung, dass die Delegationsvereinbarung selbst rechtswidrig sei.
Die SDEI ihrerseits beantragt beim Richter der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Lyon die Zahlung der geschuldeten Beträge. Herr Dupont entgegnet, dass die Vereinbarung mit Mängeln behaftet sei, insbesondere einem Mangel an Bekanntmachung und Ausschreibung. Das Berufungsgericht Lyon weist jedoch in einem Urteil vom 18. Dezember 1998 seine Argumente zurück: Der Nutzer als Dritter der Vereinbarung könne deren Rechtswidrigkeit nicht nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geltend machen.
Herr Dupont legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof bestätigt in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2001 das Urteil des Berufungsgerichts: Der Nutzer kann sich nur auf die Rechtswidrigkeit der Tarifklauseln selbst berufen, nicht auf die Mängel der Vereinbarung. Die Richter verweisen die Parteien an das Berufungsgericht Lyon zur Entscheidung in der Sache.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz des öffentlichen Rechts: Der Nutzer eines öffentlichen Dienstes ist ein Dritter der Delegationsvereinbarung. Rechtlich kann ein Dritter einen Vertrag, an dem er nicht beteiligt ist, nur in sehr begrenzten Ausnahmen anfechten. Hier sah Artikel 32 des Delegationsvertrags eine Tariferhöhung vor, und Herr Dupont wollte die gesamte Vereinbarung wegen Formfehlern für nichtig erklären lassen.
Das Gericht erinnert jedoch daran, dass die Rechtsbehelfsfrist gegen die Vereinbarung (in der Regel zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung) abgelaufen ist. Der Nutzer kann daher die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung selbst nicht mehr geltend machen. Hingegen kann er die Tarifklauseln anfechten, wenn sie rechtswidrig sind (z. B. wenn sie gegen den Gleichheitsgrundsatz der Nutzer verstoßen).
Mit anderen Worten: Das Gericht trifft eine subtile Unterscheidung: Der Vertrag selbst ist unanfechtbar geworden, aber seine konkreten Bestimmungen, die Ihnen in Rechnung gestellt werden, können angegriffen werden. Dies ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung (insbesondere CE, 1996, Commune de Saint-Maurice).
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung betrifft nur Nutzer, die Dritte der Vereinbarung sind. Wenn Sie Unterzeichner wären (z. B. der Verband selbst), wären die Regeln anders.
Was das für Sie konkret ändert
Für den vermietenden Eigentümer: Sie vermieten eine Wohnung in Besançon und der Mieter beschwert sich über eine überhöhte Wasserrechnung. Sie können die Delegationsvereinbarung nicht anfechten, wenn sie älter als zwei Monate ist. Hingegen können Sie prüfen, ob der angewandte Tarif dem veröffentlichten Tarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, können Sie eine Rückerstattung verlangen.
Für den Mieter: Sie zahlen Ihre Wasserrechnung direkt. Steigt sie plötzlich, fordern Sie vom Verband die offizielle Tariftabelle an. Vergleichen Sie sie mit Ihrer Rechnung. Hat der Delegatar einen nicht konformen Tarif angewandt, können Sie den Richter der einstweiligen Verfügung anrufen, um eine vorläufige Maßnahme zu erwirken.
Für den Wohnungseigentümer: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Wasserversorgungsvertrag mit dem Delegatar. Steigt die Rechnung der Gemeinschaft, muss der Verwalter die Rechtmäßigkeit der Tarifklausel prüfen. Aber Achtung: Die Vereinbarung selbst kann nach zwei Monaten nicht mehr angefochten werden.
Zahlenbeispiel: In Besançon zahlte ein Haushalt 300 € pro Jahr für Wasser. Nach einer Erhöhung um 25 % steigt die Rechnung auf 375 €. Beruht die Erhöhung auf einer rechtswidrigen Klausel (z. B. einem diskriminierenden Aufschlag), kann der Nutzer die Differenz fordern. Ist die Klausel jedoch rechtmäßig, muss er zahlen.
Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie schnell handeln: Die Frist zur Anfechtung einer Tarifklausel beträgt in der Regel 5 Jahre ab ihrer Anwendung, aber es ist besser, bei den ersten Anzeichen einen Anwalt zu konsultieren.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Bewahren Sie Ihre Wasserrechnungen und die Tariftabellen auf.

