Entscheidungsreferenz: cc • N° 04-17.326 • 2006-10-30 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Saint-Paul-lès-Dax, und Ihr Mieter zahlt seit Monaten keine Miete mehr. Sie erfahren, dass über ihn in der Schweiz der Konkurs eröffnet wurde. Ein Schweizer Betreibungsamt kontaktiert Sie und erklärt, die Immobilie zur Befriedigung der Gläubiger verkaufen zu wollen. Aber kann es Ihren Mieter im vereinfachten Eilverfahren (référé) räumen lassen, ohne das französische Verfahren einzuhalten? Genau diese Frage hat der Kassationshof in einem Urteil vom 30. Oktober 2006 entschieden. Und die Antwort ist klar: Nein, ein Schweizer Amt kann die französischen Regeln nicht umgehen.
Diese Entscheidung betrifft alle Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute. Sie erinnert daran, dass selbst wenn ein ausländisches Urteil in Frankreich anerkannt wird, die Vollstreckungsmaßnahmen dem Recht des Vollstreckungsstaates, also dem französischen Recht, unterliegen. Man kann in Frankreich niemanden räumen lassen, ohne das im französischen Recht vorgesehene Zwangsversteigerungsverfahren einzuhalten.
Was bedeutet das konkret für Sie? Wenn Sie Eigentümer sind und Ihr Schuldner im Ausland in Konkurs ist, können Sie keine schnelle Räumung im Eilverfahren erwarten. Sie müssen den klassischen Weg gehen: Zwangsversteigerung, Zwangsverkauf, dann Räumung. Das ist keine schlechte Nachricht, sondern eine Garantie für den Schuldner, aber auch für Sie, denn das französische Verfahren schützt Ihre Rechte.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt in der Schweiz, in Nyon. Das Betreibungs- und Konkursamt Nyon (BKA) ist mit der Verwaltung des Konkurses einer Person, Frau X, betraut. Diese Person besitzt eine Wohnung in Frankreich, in der Region Chambéry. Das BKA, gestützt auf ein in Frankreich für vollstreckbar erklärtes Schweizer Konkursurteil, will diese Wohnung verkaufen, um die Gläubiger zu befriedigen. Die Wohnung wird jedoch von der Schuldnerin selbst, Frau X, bewohnt. Um die Wohnung lastenfrei verkaufen zu können, beantragt das BKA im Eilverfahren (référé) die Räumung von Frau X.
Das Berufungsgericht von Chambéry, das erstinstanzlich entschied, lehnte diesen Antrag am 3. Juni 2003 ab. Warum? Weil die Räumung keine direkte Vollstreckungsmaßnahme des Konkursurteils ist: Sie setzt voraus, dass die Immobilie zunächst nach französischen Regeln gepfändet und verkauft wird. Das BKA legte Kassation ein und argumentierte, das Schweizer Urteil gebe ihm das Recht, über die Vermögenswerte zu verfügen und daher die Bewohnerin räumen zu lassen.
Die Kassation wurde vom Kassationshof am 30. Oktober 2006 zurückgewiesen. Die obersten Richter bestätigten, dass das BKA zunächst ein Zwangsversteigerungsverfahren in Frankreich einleiten und dann, nach dem Verkauf, gegebenenfalls die Räumung beantragen muss. Man kann die französischen Regeln nicht unter Berufung auf ein ausländisches Urteil umgehen.
Die Begründung des Gerichts — analysiert
Die Begründung des Kassationshofs beruht auf einem grundlegenden Prinzip des internationalen Privatrechts: Die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Urteils unterliegt dem Recht des Vollstreckungsstaates (lex fori). Im vorliegenden Fall wird das Schweizer Konkursurteil in Frankreich anerkannt (es ist vollstreckbar), aber die Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Räumung usw.) müssen das französische Recht einhalten.
Der Gerichtshof stützt sich auf Artikel 509 der Zivilprozessordnung (betreffend die Exequatur, das Verfahren, das ein ausländisches Urteil in Frankreich vollstreckbar macht) und auf die Regeln der Zwangsversteigerung (ehemalige Artikel 2192 ff. des Code civil, heute Artikel L.311-1 ff. des Code des procédures civiles d'exécution). Er stellt klar, dass die Räumung nur eine Folge des Zwangsverkaufs ist, keine eigenständige Maßnahme. Daher kann ein Schuldner nur geräumt werden, nachdem seine Immobilie gepfändet und verkauft wurde.
Der Gerichtshof weist das Argument des BKA zurück, wonach das Schweizer Urteil das Eigentum an den Vermögenswerten auf das Amt übertrage. Er stellt klar, dass der Eigentumsübergang nicht automatisch erfolgt: Er erfordert ein Vollstreckungsverfahren in Frankreich. Die Vorinstanz (das Berufungsgericht) musste daher nicht prüfen, ob die Räumung vor der Pfändung notwendig war: Sie hat das Recht korrekt angewandt.
Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Die Lehre daraus ist, dass dasselbe Prinzip für jedes ausländische Urteil gilt: Ein amerikanischer, deutscher oder schweizerischer Gläubiger muss die französischen Verfahren einhalten, um eine Immobilie in Frankreich zu pfänden. Achtung jedoch: Die Anerkennung des ausländischen Urteils ist eine unabdingbare Voraussetzung, entbindet aber nicht von der Einhaltung der örtlichen Formvorschriften.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Vermieter in Mont-de-Marsan sind: Sie haben einen Mieter, der nicht mehr zahlt und in der Schweiz in Konkurs ist. Sie denken, Sie könnten seine Räumung im Eilverfahren beantragen? Nein. Sie müssen zunächst einen vollstreckbaren Titel in Frankreich erwirken (z. B. ein Urteil, das die Kündigung des Mietvertrags feststellt) und dann ein Zwangsversteigerungsverfahren einleiten, wenn der Mieter Eigentümer der Immobilie ist. Die Räumung erfolgt erst nach dem Verkauf. In der Praxis müssen Sie mit 6 bis 12 Monaten Verfahrensdauer rechnen, verglichen mit 2 Monaten für ein klassisches Eilverfahren.
Wenn Sie Mieter sind: Diese Entscheidung schützt Sie. Sie können nicht von heute auf morgen von einem ausländischen Gläubiger geräumt werden. Selbst wenn

