Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 06-81.089 • 2007-02-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind in Saint-Étienne, es ist 3 Uhr morgens, Ihr Kind hat hohes Fieber und atmet nicht mehr normal. Sie rufen die Bereitschaftsnummer des Bezirksarztes an. Niemand antwortet. Sie rufen erneut an, hinterlassen eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter, aber nichts. In Panik begeben Sie sich schließlich in die Notaufnahme. Am nächsten Tag erfahren Sie, dass der Bereitschaftsarzt bei einem Freund in Rive-de-Gier war, sein Telefon auf stumm geschaltet hatte und die Anrufe nicht gehört hatte. Was können Sie tun?
Diese Situation, die ärztliche Haftung und Sorgfaltspflicht miteinander verbindet, wurde vom Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 13. Februar 2007 (Nr. 06-81.089) entschieden. Die Frage war einfach: Begeht ein Arzt, der für einen Nachtdienst eingeteilt ist und nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um erreichbar zu sein, eine Pflichtverletzung, die seine Haftung begründet?
Die Antwort ist eindeutig ja. Die Richter befanden, dass diese Nachlässigkeit eine charakterisierte Pflichtverletzung darstellt, die andere einer besonders schwerwiegenden Gefahr aussetzt, die der Arzt nicht ignorieren konnte. Analyse dieser Entscheidung, die nun als Referenz dient.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Im Jahr 2005 leidet eine Patientin, Martine X., in Rive-de-Gier an einer Erkrankung, die mitten in der Nacht einen dringenden medizinischen Eingriff erfordert. Der diensthabende Allgemeinmediziner, Dr. Y., wurde vom Präfekten für den Nachtdienst eingeteilt. Gemäß den Vorschriften muss er jederzeit erreichbar sein.
In dieser Nacht schläft Dr. Y. bei einem Freund und lässt sein Festnetztelefon auf stumm geschaltet. Um 2:52 Uhr wird eine Sprachnachricht auf seinem Anrufbeantworter hinterlassen. Der Arzt hört sie nicht. Die Angehörigen der Patientin versuchen mehrfach, ihn zu erreichen, vergeblich. Schließlich begeben sie sich in die Notaufnahme des Krankenhauses von Saint-Étienne, wo die Patientin die notwendige Behandlung erhält. Hat die Verzögerung ihren Zustand verschlechtert?
Martine X. verklagt Dr. Y. auf zivilrechtliche Haftung und wirft ihm vor, nicht erreichbar gewesen zu sein. Das Tribunal de grande instance von Saint-Étienne weist die Klage ab und stellt fest, dass der Arzt keine Pflichtverletzung begangen habe. Das Berufungsgericht Lyon bestätigt dieses Urteil. Martine X. legt daraufhin Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Er stellt fest, dass die Tatsachenrichter nicht die rechtlichen Konsequenzen aus ihren eigenen Feststellungen gezogen haben. Sie hatten festgestellt, dass das Telefon normalerweise ein akustisches Signal beim Eintreffen einer Nachricht abgibt, aber sie haben nicht geprüft, ob dieses Signal tatsächlich ausgelöst wurde. Der Arzt hatte behauptet, dass bei seinem Freund die Verbindungen nicht immer funktionierten und er kein akustisches Signal gehört habe. Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Arzt nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um erreichbar zu sein, was eine charakterisierte Pflichtverletzung darstellt.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss zunächst die rechtliche Grundlage der zivilrechtlichen Haftung in Erinnerung gerufen werden: Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382). Dieser Artikel besagt, dass „jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zum Ersatz verpflichtet“. Mit anderen Worten: Wenn Sie jemandem durch Ihr Verschulden einen Schaden zufügen, müssen Sie ihn entschädigen.
Doch es muss zunächst eine Pflichtverletzung festgestellt werden. Der Kassationsgerichtshof hat hier präzisiert, dass die Tatsache, dass ein Bereitschaftsarzt nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um erreichbar zu sein, eine charakterisierte Pflichtverletzung darstellt. Was ist eine charakterisierte Pflichtverletzung? Es ist eine Pflichtverletzung, die eine gewisse Schwere aufweist und andere einer besonders schwerwiegenden Gefahr aussetzt. Hier bestand die Gefahr darin, keinen Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu haben, was das Leben des Patienten gefährden kann.
Die Richter betonten auch, dass der Arzt diese Gefahr nicht ignorieren konnte. Mit der Annahme der Einteilung verpflichtete er sich, erreichbar zu sein. Indem er bei einem Freund schlief, ohne sicherzustellen, dass das Telefon ordnungsgemäß funktionierte, und ohne eine Rückrufmöglichkeit (wie ein Mobiltelefon) bereitzustellen, verletzte er seine Sorgfaltspflicht.
Der Kassationsgerichtshof rügte daher das Berufungsgericht, das sich damit begnügt hatte zu sagen, dass das Telefon normalerweise ein akustisches Signal abgibt, ohne zu prüfen, ob dieses Signal im vorliegenden Fall tatsächlich ausgelöst wurde. Er befand, dass die Tatsachenrichter hätten untersuchen müssen, ob der Arzt alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatte, um erreichbar zu sein, und nicht nur, ob das Telefon theoretisch funktionierte.
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur ärztlichen Haftung, bringt jedoch eine wichtige Präzisierung: Der Bereitschaftsarzt hat eine Erfolgspflicht hinsichtlich der Erreichbarkeit, nicht nur eine bloße Bemühenspflicht. Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, ein Telefon bereitzustellen; es muss auch tatsächlich erreichbar sein und der Arzt muss Maßnahmen ergreifen, um Anrufe entgegenzunehmen.
Was das für Sie konkret ändert
Für Allgemeinmediziner hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Auswirkungen. Wenn Sie Bereitschaftsarzt sind, müssen Sie unbedingt:
- Überprüfen, ob Ihr Telefon funktioniert und aufgeladen ist.
- Ihr Telefon nicht auf stumm oder nur auf Vibration stellen.
- Wenn Sie bei einem Freund oder an einem ungewöhnlichen Ort schlafen, sicherstellen, dass der Empfang gut ist.
- Erwägen, eine Mobiltelefonnummer oder ein anderes Kontaktmittel (wie einen Piepser) zu hinterlassen.
Für Patienten ist diese Rechtsprechung eine rechtliche Waffe. Wenn Sie einen Schaden erleiden, weil ein Bereitschaftsarzt nicht erreichbar war

