Entscheidungsreferenz: cc • N° 87-19.642 • 1990-11-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind gerade in ein hübsches Haus in Pont-l'Abbé mit Blick auf den Hafen gezogen. Sie installieren Ihren Fernseher, aber das Bild flackert ständig. Ihr Nachbar, ein kürzlich errichtetes Hochhaus, wirkt als Abschirmung. Was tun? Diese Frage stellt sich jeder Eigentümer oder Mieter, der mit dieser modernen Unannehmlichkeit konfrontiert ist.
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 14. November 1990 eine klare Antwort gegeben: Die Opfer dieser Störungen können direkt gegen den Eigentümer des störenden Gebäudes vorgehen, gestützt auf Artikel L. 112-12 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs. Und zwar unabhängig vom Baujahr des Gebäudes. Besser noch: Sie können sich auch gegen den Bauherrn wenden, selbst nach Fertigstellung der Bauarbeiten.
Diese vor über dreißig Jahren ergangene Entscheidung ist nach wie vor eine absolute Referenz. Sie räumt mit der Vorstellung auf, man müsse zunächst die öffentliche Rundfunkanstalt (wie TDF) einschalten. Nein: Die Störung ist direkt, und die Haftung des Eigentümers oder Bauherrn kann ohne Zwischenschritt geltend gemacht werden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
In diesem Fall erlitten Eigentümer von Einfamilienhäusern im Bezirk Quimper, nahe Concarneau, seit mehreren Jahren Störungen beim Empfang von Fernsehsendungen. Ursache: ein in der Nähe errichtetes Hochhaus (IGH), dessen Masse eine regelrechte elektromagnetische Schattenzone schuf. Die Anwohner konnten die terrestrischen Sender nicht mehr richtig empfangen.
Leidend unter diesen Störungen verklagten mehrere Nachbarn den Eigentümer des Gebäudes sowie den Bauherrn. Sie beantragten einerseits die Verurteilung des Bauherrn zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Störung und andererseits Schadensersatz für ihren Schaden (fehlende Nutzungsmöglichkeit des Fernsehers, Kosten für alternative Installationen).
Das Tribunal de grande instance von Quimper und anschließend das Berufungsgericht von Rennes gaben den Klägern recht. Aber der Eigentümer und der Bauherr legten Kassationsbeschwerde ein. Ihr Hauptargument? Die Klage der Nachbarn sei unzulässig, da sie die öffentliche Rundfunkanstalt (Télédiffusion de France) nicht einbezogen hätten, die ihrer Ansicht nach allein für die Empfangsqualität verantwortlich sei. Der Kassationsgerichtshof wies dieses Argument zurück und bestätigte, dass die direkte Klage gegen den Eigentümer und den Bauherrn vollkommen zulässig ist.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Die Richter des Kassationsgerichtshofs stützten sich auf Artikel L. 112-12 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs in seinen ersten beiden Absätzen. Der erste Absatz bestimmt, dass „wenn die Errichtung eines Hochhauses den Empfang von Fernsehsendungen in benachbarten Gebäuden stört oder verhindert, der Eigentümer des störenden Gebäudes verpflichtet ist, die Störung zu beseitigen“. Der zweite Absatz präzisiert, dass „der Bauherr ebenfalls haftet, auch nach Fertigstellung des Baus“.
Der Gerichtshof legte diesen Text weit aus: Das Opfer muss kein besonderes Verschulden des Eigentümers oder Bauherrn nachweisen. Allein die Tatsache, dass das Gebäude eine Störung verursacht, genügt, um deren Haftung zu begründen. Mit anderen Worten, es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung: Der Eigentümer ist verpflichtet, die Störung zu beseitigen, ohne dass eine Schädigungsabsicht oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss.
Die Richter wiesen auch das Argument zurück, dass die Klage von der Einbeziehung der öffentlichen Rundfunkanstalt abhängig sei. Für sie ist die Störung direkt dem störenden Gebäude zuzurechnen, nicht dem Sender. Der Gerichtshof wies daher die Kassationsbeschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Eigentümers zum Schadensersatz und des Bauherrn zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten.
Diese Entscheidung bestätigt eine schutzrechtliche Tendenz der Rechtsprechung zugunsten der Anwohner. Sie reiht sich in frühere Urteile ein, die ein Recht auf Fernsehempfang als Bestandteil des Eigentumsrechts und des ungestörten Besitzes anerkennen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind und ein Hochhaus (mehr als 28 Meter für Wohngebäude, 50 Meter für andere Gebäude) Ihren TV-Empfang stört, gibt Ihnen diese Entscheidung eine solide rechtliche Waffe. Sie können direkt gegen den Eigentümer des störenden Gebäudes vorgehen, ohne den Betreiber der Übertragung einzuschalten.
Zum Beispiel in Concarneau: Ein Rentnerehepaar sah seinen TV-Empfang nach dem Bau einer 12-stöckigen Wohnanlage am Meer völlig gestört. Der Eigentümer der Anlage wurde verurteilt, eine Gemeinschaftsantenne zu installieren oder die Nachbarn an das Kabel anzuschließen. Die Kosten der Arbeiten? Zwischen 2.000 und 5.000 Euro pro Wohneinheit, je nach Komplexität. Ohne diese Rechtsprechung hätten sie diese Kosten allein tragen müssen.
Wenn Sie Mieter sind, können Sie Ihren Vermieter auffordern, tätig zu werden. Wenn Sie vermietender Eigentümer sind, haften Sie gegenüber Ihrem Mieter für die Nutzungsstörung. Wenn Sie schließlich ein Grundstück in der Nähe eines IGH erwerben, prüfen Sie vor Vertragsunterzeichnung, ob Störungen bestehen. Eine Klausel im Kaufvertrag kann Sie schützen.
Die Verjährungsfrist für Klagen beträgt 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Störung aufgetreten ist (allgemeine Verjährungsfrist). Die Streitwerte? Neben den Kosten der Arbeiten können Sie Schadensersatz für den Nutzungsausfall verlangen.