Entscheidungsreferenz: cc • N° 81-13.904 • 1983-03-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind gerade in Ihr Haus in Valenciennes eingezogen, aber seit das Neubaugebäude gegenüber errichtet wurde, empfängt Ihr Fernseher nur noch verschneite Bilder. Der Bauherr sagt Ihnen, die Arbeiten seien abgeschlossen, es sei zu spät. Diese Situation, die Hunderte von Anwohnern erlebt haben, fand eine klare Antwort in einem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 2. März 1983.
Das Gesetz verpflichtet den Bauherrn nämlich, auf seine Kosten und unter der Kontrolle von Télédiffusion de France (heute TDF) eine Gemeinschaftsempfangs- oder -sendeanlage zu finanzieren und installieren zu lassen, um einen zufriedenstellenden Empfang in der Nachbarschaft zu gewährleisten. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Schlüsselübergabe.
Die Frage, die sich jedem betroffenen Eigentümer stellt: Kann ich nach Fertigstellung des Gebäudes noch tätig werden? Das Urteil vom 2. März 1983 bejaht dies, und zwar selbst dann, wenn die Störungen erst nach dem Bau auftreten. Eine Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In Valenciennes errichtet ein Bauträger ein mehrstöckiges Gebäude. Bereits bei der Übergabe stellen die Anwohner, darunter Herr X, Eigentümer eines angrenzenden Hauses, fest, dass der Empfang der Fernsehprogramme stark beeinträchtigt ist. Das Gebäude wirkt als Abschirmung für die terrestrischen Wellen.
Herr X und seine Nachbarn fordern den Bauherrn auf, eine Sendeanlage zu installieren, wie es Artikel 72 des Gesetzes vom 31. Dezember 1976 (heute Artikel L. 112-12 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs) vorsieht. Der Bauherr lehnt ab mit der Begründung, das Gebäude sei fertiggestellt und seine Verpflichtung hätte vor Abschluss der Arbeiten geltend gemacht werden müssen.
Die Anwohner klagen vor dem Tribunal de grande instance von Valenciennes, das ihnen Recht gibt. Der Bauherr legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Douai bestätigt das Urteil: Die Verpflichtung zur Errichtung einer Empfangs- oder Sendeanlage ist an den Bauakt selbst geknüpft, unabhängig von der Fertigstellung. Der Bauherr legt daraufhin Kassation ein. Doch das oberste Gericht weist seine Beschwerde am 2. März 1983 zurück und bestätigt damit den Grundsatz, dass sich der Bauherr dieser Verpflichtung nicht durch Berufung auf den Abschluss der Arbeiten entziehen kann.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 72 des Gesetzes vom 31. Dezember 1976, heute Artikel L. 112-12 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs. Diese Vorschrift verpflichtet Bauherren, die eine Baugenehmigung erhalten haben, die nach dem 10. August 1974 erteilt wurde, auf ihre Kosten und unter der Kontrolle von TDF eine Empfangs- oder Sendeanlage zu errichten, die geeignet ist, zufriedenstellende Empfangsbedingungen in der Nachbarschaft des geplanten Baus zu gewährleisten.
Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Verpflichtung an den Bauakt selbst geknüpft ist, wenn es sich um bestimmte Gebäudekategorien handelt, die Störungen verursachen können. Folglich kann sich der Bauherr nicht durch Berufung auf die Fertigstellung des Gebäudes von dieser Verpflichtung befreien. Die bloße Tatsache, ein Gebäude errichtet zu haben, das den Empfang stört, reicht aus, um seine Haftung zu begründen, ohne dass ein gesonderter Verschuldensnachweis erforderlich ist.
Die Richter weisen das Argument des Bauherrn zurück, die Störungen seien zum Zeitpunkt des Baus nicht „aktuell“ gewesen. Sie sind der Ansicht, dass Störungen auch später auftreten können, sofern sie auf das Gebäude zurückzuführen sind. Somit hat das Berufungsgericht Douai das Gesetz korrekt angewandt, indem es die erforderlichen Maßnahmen angeordnet hat. Diese Entscheidung bestätigt eine weite Auslegung der gesetzlichen Verpflichtung, die die Anwohner schützt.
Anzumerken ist, dass der Kassationsgerichtshof hier keine neue Regel schafft, sondern die Tragweite einer bestehenden Vorschrift präzisiert. Er verhindert jeden Umgehungsversuch, der auf den zeitlichen Ablauf der Arbeiten gestützt wird.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung in Aniche sind und ein nach 1974 errichtetes Gebäude Ihren Fernsehempfang stört, können Sie vom Bauherrn verlangen, dass er auf seine Kosten eine Gemeinschaftsantenne oder einen Sender installiert. Die Kosten für eine solche Anlage können je nach Komplexität zwischen 5.000 und 20.000 € liegen.
Für Mieter ist es Sache des Eigentümers, dieses Recht geltend zu machen. Wenn Sie eine Immobilie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erwerben, prüfen Sie, ob der Bauträger diese Verpflichtung erfüllt hat: Das Fehlen einer Anlage kann eine Gewährleistungsklage rechtfertigen.
Die Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses können ebenfalls tätig werden, wenn das Nachbargebäude ohne angemessene Vorrichtung errichtet wurde und dadurch Störungen für die gesamte Wohnanlage verursacht werden. Achtung: Die Klage verjährt in fünf Jahren ab dem Auftreten der Störung, nicht ab Fertigstellung der Bauarbeiten.
Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie Beweise sammeln: Aussagen Ihrer Nachbarn, ein gerichtliches Protokoll (Kosten ca. 200 €), Schreiben an den Bauherrn. Im Falle einer Weigerung klagen Sie vor dem Tribunal judiciaire. Die Kosten für Gerichtsvollzieher und Anwalt können bei Erfolg dem Bauherrn auferlegt werden.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Vor dem Kauf eines Baugrundstücks oder einer Neubauwohnung: Fragen Sie den Verkäufer oder Bauträger nach dem Vorhandensein einer TV-Empfangsanlage gemäß Artikel L. 112-12. Verlangen Sie die Vorlage der TDF-Bescheinigung.
- Wenn Sie Bauherr sind: Vernachlässigen Sie diese Verpflichtung nicht. Lassen Sie bereits bei Einreichung des Bauantrags eine Studie zur Funkwellenabdeckung durchführen. Die Kosten sind im Vergleich zu einem Prozess gering.
- Im Falle einer festgestellten Störung: Handeln Sie schnell. Senden Sie ein Einschreiben mit Rückschein an den Bauherrn und fordern Sie Abhilfe. Lassen Sie die Störung durch einen Gerichtsvollzieher protokollieren.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein: Ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten Ihrer Klage einschätzen und die notwendigen Schritte einleiten. Die Kosten für eine Erstberatung liegen oft zwischen 150 und 300 €.

