Referenzentscheidung: cc • N° 01-42.678 • 2003-06-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Grasse, vermieten eine Wohnung an einen Mieter, der aus gesundheitlichen Gründen die Räumlichkeiten nicht mehr nutzen kann. Er kündigt, aber Sie sind der Meinung, er müsse eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Er weigert sich mit der Begründung, seine körperliche Arbeitsunfähigkeit befreie ihn von dieser Frist. Wer hat recht? Diese Frage, die banal erscheinen mag, stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits, der bis zum Kassationsgerichtshof geführt wurde. Aber wie verhält es sich genau?
Das Arbeitsrecht schützt entlassene Arbeitnehmer, auch bei Arbeitsunfähigkeit. Ist die Entschädigung für die Kündigungsfrist (Betrag, der anstelle der nicht geleisteten Kündigungsfrist gezahlt wird) automatisch geschuldet? Die hier besprochene Entscheidung entscheidet: Ja, außer bei schwerem oder grobem Verschulden. Dieser Grundsatz, der für einen Piloten aufgestellt wurde, gilt für alle Arbeitsverträge.
Was können Sie also für Ihre eigenen Miet- oder Arbeitsverträge mitnehmen? Tauchen wir in den Fall ein.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Pilot bei der Fluggesellschaft Corsair International, erreicht die Altersgrenze von sechzig Jahren, die in Artikel L. 421-9 des französischen Luftfahrtgesetzbuchs festgelegt ist. Nach diesem Alter kann er seine Tätigkeit als Pilot nicht mehr ausüben. Der Arbeitgeber bietet ihm eine Umsetzung am Boden an. Herr X lehnt ab. Daraufhin wird er aus wirtschaftlichen Gründen entlassen, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß der internen Regelung für fliegendes Personal (RIPN).
Herr X klagt und fordert insbesondere eine Entschädigung für die Kündigungsfrist (Zahlung als Ersatz für die nicht geleistete Kündigungsfrist). Das Berufungsgericht gibt ihm teilweise recht: Es entscheidet, dass die Entschädigung für die dreimonatige Kündigungsfrist geschuldet ist, da die RIPN auch bei körperlicher Arbeitsunfähigkeit eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsehen. Der Arbeitgeber legt Kassation ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof argumentiert der Arbeitgeber, dass die Kündigungsfrist nicht vergütet werden müsse, wenn der Arbeitnehmer sie aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht leisten könne. Der Kassationsgerichtshof weist dieses Argument jedoch zurück: Er bestätigt, dass die Entschädigung für die Kündigungsfrist geschuldet ist, außer bei schwerem oder grobem Verschulden des Arbeitnehmers. Die körperliche Arbeitsunfähigkeit ist kein Verschulden.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 122-8 des Arbeitsgesetzbuchs (jetzt L. 1234-1), der bestimmt, dass der entlassene Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsfrist hat, es sei denn, es liegt schweres oder grobes Verschulden vor. Die Entschädigung für die Kündigungsfrist (Zahlung anstelle der nicht geleisteten Kündigungsfrist) ist geschuldet, wenn die Kündigungsfrist nicht geleistet wird, unabhängig vom Grund.
Kurz gesagt: Der Anspruch auf die Entschädigung für die Kündigungsfrist ist eigenständig; er hängt nicht von der Fähigkeit des Arbeitnehmers ab, während der Kündigungsfrist zu arbeiten. Mit anderen Worten: Auch wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber die Entschädigung zahlen, es sei denn, die Kündigung beruht auf schwerem oder grobem Verschulden des Arbeitnehmers.
Achtung: Diese Entscheidung betrifft nur die Entschädigung für die Kündigungsfrist, nicht die Abfindung (berechnet nach Betriebszugehörigkeit). Hier hatte der Pilot Anspruch auf eine Abfindung aus wirtschaftlichen Gründen von maximal 12 Monaten. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die Entschädigung für die Kündigungsfrist nicht mit dieser Abfindung verwechselt werden darf.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung ist in der Rechtsprechung ständig vertreten. Sie wurde in zahlreichen Urteilen bestätigt, insbesondere für Arbeitnehmer, die nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig sind. Die Richter sind der Ansicht, dass der Arbeitgeber sich nicht seiner Verpflichtung zur Zahlung der Kündigungsfrist entziehen kann, indem er darauf verweist, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Arbeitgeber versuchten, die Entschädigung für die Kündigungsfrist unter Berufung auf Arbeitsunfähigkeit zu verweigern. Diese Entscheidung erinnert sie daran, dass dies unmöglich ist.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Vermieter: Wenn Sie Arbeitgeber sind, müssen Sie jedem entlassenen Arbeitnehmer die Entschädigung für die Kündigungsfrist zahlen, außer bei schwerem oder grobem Verschulden, selbst wenn er arbeitsunfähig ist. Wenn Sie beispielsweise einen Hausmeister in Cannes einstellen und dieser arbeitsunfähig wird, können Sie ihm diese Entschädigung nicht verweigern.
Für Mieter: Wenn Sie Arbeitnehmer sind und wegen Arbeitsunfähigkeit entlassen werden, haben Sie Anspruch auf diese Entschädigung. Überprüfen Sie Ihren Vertrag: Die vereinbarte Kündigungsfrist (oft 1 bis 3 Monate) muss gezahlt werden, auch wenn Sie nicht arbeiten können.
Für Käufer und Wohnungseigentümer: Diese Entscheidung kann Sie betreffen, wenn Sie Arbeitgeber eines Hausmeisters oder Gebäudepersonals sind. Im Falle einer Kündigung müssen Sie dieselben Regeln beachten.
Zahlenbeispiel: Ein Arbeitnehmer in Grasse verdient 2.500 € brutto pro Monat. Sein Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber ihm 7.500 € Entschädigung für die Kündigungsfrist zahlen (3 x 2.500 €). Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen.
Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie schnell handeln: Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre (Artikel L. 1471-1 des Arbeitsgesetzbuchs).
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Ihre interne Regelung: Stellen Sie sicher, dass die Kündigungsfrist klar geregelt ist und dass die Klausel zur Arbeitsunfähigkeit nicht gegen das Gesetz verstößt.
- Dokumentieren Sie die Arbeitsunfähigkeit: Lassen Sie sich ein ärztliches Attest vorlegen, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies kann im Streitfall nützlich sein.
- Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt: Bei Unklarheiten oder Konflikten sollten Sie rechtlichen Rat einholen, insbesondere wenn Sie Arbeitgeber sind.
- Beachten Sie die Verjährungsfrist: Ansprüche auf die Entschädigung für die Kündigungsfrist verjähren nach zwei Jahren. Handeln Sie rechtzeitig.

