Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 11-17.098 • 2012-10-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind seit 15 Jahren Mieter eines Geschäftsraums in Chemillé-en-Anjou. Ihr Vermieter kündigt Ihnen, um das Gebäude zu verkaufen. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung für Geschäftsaufgabe (eine Summe, die Ihren Verlust des Geschäftswerts ausgleichen soll). Aber der Betrag ist nicht festgesetzt, und der Eigentümer verlangt, dass Sie unter Androhung einer monatlichen Strafe von 1% ausziehen. Was tun? Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 2. Oktober 2012 beantwortet eine entscheidende Frage: Ab wann kann diese Strafe laufen?
Viele Eigentümer denken, dass die in Artikel L. 145-30 des Handelsgesetzbuchs vorgesehene 1%-Strafe ab dem Zeitpunkt der Kündigung gilt, wenn der Mieter in den Räumlichkeiten bleibt. Aber der Kassationshof hat entschieden: Solange der Betrag der Entschädigung für Geschäftsaufgabe nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung (d.h. ein endgültiges Urteil, das nicht mehr angefochten werden kann) festgesetzt ist, beginnt die Strafe nicht zu laufen. Mit anderen Worten: Der Mieter kann ohne Strafe bleiben, solange der Betrag nicht endgültig feststeht.
Diese Entscheidung, die in einem Fall aus Bordeaux ergangen ist, hat unmittelbare praktische Auswirkungen für Eigentümer und Mieter. Sie verhindert, dass überhöhte Strafen verlangt werden, während der Betrag der Entschädigung noch umstritten ist. Kurz gesagt: Sie schützt den Mieter vor unangemessenem Druck und erinnert den Eigentümer daran, dass er den Betrag schnell festsetzen lassen muss, um Verzögerungen zu vermeiden.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer in Saumur (Maine-et-Loire), kündigt seinem gewerblichen Mieter, der SARL „Le Bistrot du Centre“, um das Gebäude zu verkaufen. Der Mieter hat Anspruch auf eine Entschädigung für Geschäftsaufgabe (Entschädigung zum Ausgleich des Verlusts des Geschäftswerts). Aber die Parteien einigen sich nicht auf den Betrag: Der Eigentümer bietet 50.000 €, der Mieter verlangt 120.000 €. Der Mieter bleibt in den Räumlichkeiten, bis das Gericht den Betrag festsetzt.
Der Eigentümer beantragt daraufhin beim Richter die Räumung des Mieters und verlangt eine monatliche Strafe von 1% auf den von ihm geschätzten Betrag (50.000 €), also 500 € pro Monat. Der Mieter widerspricht: Seiner Ansicht nach kann die Strafe nicht laufen, solange der Betrag nicht endgültig feststeht. Der Fall geht vor das Handelsgericht von Saumur und dann an das Berufungsgericht von Angers.
Das Berufungsgericht gibt dem Eigentümer recht: Es ist der Ansicht, dass die Strafe ab der Kündigung läuft, auch wenn der Betrag umstritten ist. Der Mieter legt Kassation ein. Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf: Er stellt klar, dass die Strafe des Artikels L. 145-30 des Handelsgesetzbuchs (Strafe, die der Mieter zu zahlen hat, der nach der Kündigung in den Räumlichkeiten bleibt) erst dann zu laufen beginnt, wenn die Entschädigung für Geschäftsaufgabe durch eine rechtskräftige Entscheidung (mit Rechtskraftwirkung) festgesetzt ist. Im vorliegenden Fall war der Betrag nicht festgesetzt, also keine Strafe.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel L. 145-30 des Handelsgesetzbuchs, der bestimmt, dass der gekündigte Mieter Anspruch auf eine Entschädigung für Geschäftsaufgabe hat und dass er, wenn er über die Kündigung hinaus in den Räumlichkeiten bleibt, eine monatliche Strafe von 1% des Entschädigungsbetrags zahlen muss. Aber der Kassationshof präzisiert, dass diese Strafe nicht berechnet werden kann, solange der Betrag der Entschädigung nicht endgültig festgesetzt ist. Warum? Weil man keinen Prozentsatz auf eine ungewisse Summe anwenden kann.
Die Richter erinnern an einen grundlegenden Grundsatz: Die Entschädigung für Geschäftsaufgabe dient dem Ausgleich des Schadens des Mieters. Solange ihr Betrag umstritten ist, kann der Mieter nicht gezwungen werden, die Räumlichkeiten zu verlassen, bevor er sie erhalten hat (das ist der Grundsatz der „Vorauszahlung“). Wenn der Eigentümer also möchte, dass der Mieter auszieht, muss er zuerst die Entschädigung zahlen oder zumindest hinterlegen (bei einem Notar).
Der Kassationshof weist das Argument des Eigentümers zurück, der behauptete, die Strafe müsse ab der Kündigung laufen, unabhängig von der Festsetzung des Betrags. Er ist der Ansicht, dass dies den Mieter für eine Verzögerung bestrafen würde, die nicht von ihm verschuldet ist, sondern aus der Uneinigkeit der Parteien resultiert. In der Praxis bedeutet dies, dass der Eigentümer ein Interesse daran hat, den Betrag schnell festsetzen zu lassen, da er sonst für den Zeitraum vor der rechtskräftigen Entscheidung keine Strafen verlangen kann.
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung (insbesondere Cass. civ. 3e, 10. Mai 2001, Nr. 99-15.123). Sie stellt keine Kehrtwende dar, sondern eine nützliche Klarstellung. Der Kassationshof erinnert daran, dass der Text zugunsten des Mieters, der in diesem Kräfteverhältnis die schwächere Partei ist, streng auszulegen ist.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer und Vermieter sind, müssen Sie wissen, dass Sie keine monatliche Strafe von 1% verlangen können, solange der Betrag der Entschädigung für Geschäftsaufgabe nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung (d.h. ein Urteil, das nicht mehr mit Berufung oder Kassation anfechtbar ist) festgesetzt ist. Beispiel: Wenn Ihr Mieter nach der Kündigung zwei Jahre lang in den Räumlichkeiten bleibt und der Betrag erst am Ende dieses Zeitraums festgesetzt wird, können Sie Strafen nur für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung verlangen. Dies kann einen erheblichen Verlust darstellen: In Saumur, bei einer Miete von 1.000 €/Monat, würde die Strafe 10 €/Monat betragen (1% der Entschädigung, wenn diese 100.000 € beträgt). Auf zwei Jahre wären das 240 €, aber wenn die Strafe von Anfang an gelaufen wäre, wären es 24.000 € gewesen. Achtung: Der Mieter schuldet während seines Verbleibs in den Räumlichkeiten trotzdem eine Nutzungsentschädigung (erhöhte Miete).

