Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 94-15.783 • 1996-10-09 • Entscheidung einsehen →
In einer Miteigentümergemeinschaft kann ein einzelner Miteigentümer nur dann gerichtlich vorgehen, wenn es sich um dringende Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Kassationsgerichtshof hat dies in einem Urteil vom 9. Oktober 1996 (Nr. 94-15.783) im Zusammenhang mit einer Grenzfeststellungsklage bekräftigt.
In diesem Fall stritten zwei Miteigentümerinnen eines Grundstücks in Biscarrosse über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Grenzfeststellung. Eine von ihnen hatte einen Grenzüberbau des Nachbarn auf dem Miteigentumsgrundstück festgestellt. Sie verklagte den Nachbarn allein auf Grenzfeststellung. Die andere Miteigentümerin bestritt jedoch die Dringlichkeit und Nützlichkeit des Vorgehens. Das Berufungsgericht in Pau erklärte die Klage mangels Dringlichkeit für unzulässig. Der Kassationsgerichtshof wies die Revision zurück.
Diese Entscheidung bestätigt, dass eine von einem einzelnen Miteigentümer erhobene Grenzfeststellungsklage nur dann zulässig ist, wenn sie notwendig und dringend ist, um das Miteigentum vor einer unmittelbaren Gefahr für seinen materiellen oder rechtlichen Bestand zu bewahren. Mit anderen Worten: Ohne nachgewiesene Dringlichkeit ist kein isoliertes Vorgehen möglich.
Für Miteigentümer ist diese Entscheidung eine eindringliche Erinnerung: In einer Miteigentümergemeinschaft muss man gemeinsam handeln oder eine echte Dringlichkeit nachweisen. Ein Nachbarschaftskonflikt rechtfertigt nicht immer ein einseitiges Vorgehen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt mit einer Erbschaft. Frau X. und Frau Y. sind Miteigentümerinnen eines Grundstücks in Biscarrosse. 1987 stellt Frau X. fest, dass der Nachbar auf das Miteigentumsgrundstück überbaut hat. Was tun? Frau X. beschließt, allein zu handeln: Sie verklagt den Nachbarn auf Grenzfeststellung, um den Überbau zu beseitigen und das Grundstück zu schützen.
Doch Frau Y. widerspricht: Sie ist der Ansicht, dass die Grenzfeststellungsklage keine dringende Maßnahme sei und sie hätte konsultiert werden müssen. Das Tribunal de grande instance von Mont-de-Marsan und später das Berufungsgericht von Pau geben ihr recht: Die von einer einzelnen Miteigentümerin erhobene Grenzfeststellungsklage ist mangels Dringlichkeit und unmittelbarer Gefahr unzulässig. Frau X. legt Revision ein.
Am 9. Oktober 1996 weist der Kassationsgerichtshof ihre Revision zurück. Er bestätigt, dass ein Miteigentümer, der allein eine Erhaltungsmaßnahme gerichtlich durchsetzen will, nachweisen muss, dass diese Maßnahme notwendig und dringend ist, um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden. Im vorliegenden Fall war die Dringlichkeit nicht nachgewiesen. Der Überbau, wenngleich real, gefährdete das Miteigentumsgrundstück nicht unmittelbar.
Was viele nicht wissen: Dringlichkeit ist nicht automatisch gegeben. Ein einfacher Überbau, selbst durch einen Gerichtsvollzieher festgestellt, reicht nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass das Grundstück ohne Handeln eine Verschlechterung oder einen unwiederbringlichen Verlust erleiden würde.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 815-2 des Code civil, der jedem Miteigentümer erlaubt, allein die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Gegenstands zu ergreifen. In einer Miteigentümergemeinschaft müssen Entscheidungen normalerweise einstimmig getroffen werden, außer bei dringenden Erhaltungsmaßnahmen.
Die Grenzfeststellungsklage ist daher nur dann eine Erhaltungsmaßnahme, wenn zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind: Notwendigkeit und Dringlichkeit. Die bloße Existenz eines Überbaus begründet nicht automatisch eine Dringlichkeit. Es muss sein, dass dieser Überbau den materiellen Bestand (Einsturzgefahr, Zerstörung) oder den rechtlichen Bestand des Grundstücks gefährdet (Gefahr der Ersitzung, d.h. der Nachbar könnte durch Zeitablauf Eigentümer werden).
Im vorliegenden Fall stellte das Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 22. September 1987 Überbauungen fest, aber kein Element belegte eine unmittelbare Gefahr. Frau X. hatte die Vorfälle auch am 12. November 1988 der Staatsanwaltschaft angezeigt, ohne nachzuweisen, dass sich der Überbau verschlimmerte oder der Nachbar das Grundstück durch Ersitzung erwerben könnte.
Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit die Argumentation der Tatsacheninstanzen: Eine Erhaltungsmaßnahme muss durch eine echte und aktuelle Dringlichkeit gerechtfertigt sein, nicht durch bloße Befürchtungen. Die Richter erinnern daran, dass der Schutz der Interessen der Miteigentümer kein einseitiges Vorgehen unter Missachtung des Einstimmigkeitsprinzips rechtfertigt.
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung schließt nicht jedes individuelle Vorgehen aus. Wenn die Dringlichkeit nachgewiesen ist – zum Beispiel, wenn ein Nachbar Arbeiten durchführt, die die Stabilität einer gemeinsamen Mauer gefährden – kann ein einzelner Miteigentümer handeln. Aber die Beweislast ist hoch.
Was das für Sie konkret bedeutet
Miteigentümer: Sie können nicht allein eine Grenzfeststellungsklage ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer einleiten, es sei denn, es liegt Dringlichkeit vor. Wenn Ihr Nachbar beispielsweise einen Zaun auf Ihrem Miteigentumsgrundstück errichtet, müssen Sie zunächst die anderen Eigentümer konsultieren. Wenn einer ablehnt, müssen Sie den Richter anrufen, um die Genehmigung zum alleinigen Handeln zu erhalten, wobei Sie die Dringlichkeit nachweisen müssen (z.B. Ersitzungsgefahr).
Käufer: Bevor Sie ein Miteigentum erwerben, überprüfen Sie, ob alle Miteigentümer sich über die Grenzen einig sind. Eine freiwillige Grenzfeststellung (mit Zustimmung aller) ist vorzuziehen. Andernfalls könnten Sie einen verdeckten Konflikt erben.
Mieter: Sie sind nicht direkt betroffen, aber wenn Ihr Vermieter in einer Miteigentümergemeinschaft ist, können dessen Schwierigkeiten Arbeiten oder Gerichtsverfahren verzögern. Seien Sie wachsam.
In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen ein Miteigentümer um jeden Preis eine Grenzfeststellung für einen geringfügigen Überbau wollte. Die Kosten des Verfahrens können hoch sein, ohne Erfolgsgarantie, wenn die Dringlichkeit nicht nachgewiesen ist. Besser ist es, eine Schlichtung oder eine gütliche Einigung zu versuchen.
Wenn Sie in dieser Situation sind, sammeln Sie Beweise für die Dringlichkeit: Fotos, Gerichtsvollzieherprotokolle, Zeugenaussagen, Schreiben. Und vor allem, versuchen Sie

