Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 16-11.728 • 2017-03-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Immobilie in Beaumont und entschließen sich, für ein Darlehen zu bürgen, das von der SCI aufgenommen wurde, die Sie mit Ihrer Familie verwalten. Die Bank trägt eine Hypothek auf das Grundstück ein. Später bestreiten Sie die Gültigkeit Ihrer Verpflichtung. Die Frage, die sich dann stellt, ist einfach: Kann diese Hypothekenbestellung als Beginn der Erfüllung Ihrer Bürgschaft angesehen werden, die es unmöglich macht, Ihre Unterschrift anzufechten? Genau dieses Problem musste der Kassationshof in seinem Urteil vom 9. März 2017 entscheiden.
Für Laien: Der Beginn der Erfüllung ist ein zentraler Begriff im Recht: Wenn eine Partei bereits begonnen hat, einen Vertrag zu erfüllen, ist es schwieriger, dessen Nichtigkeit geltend zu machen. Hier hatte die Bank die Initiative ergriffen, die Hypothek eintragen zu lassen, und die SCI hatte nichts getan. Zählt diese Eintragung also als Erfüllungshandlung, die der Gesellschaft zuzurechnen ist?
Die Antwort der Richter ist eindeutig: Ja, die Eintragung einer Hypothek stellt einen Beginn der Erfüllung dar, unabhängig davon, wer sie vornimmt. Anders ausgedrückt: Es spielt keine Rolle, dass die Bank gehandelt hat; die Handlung wird der SCI zugerechnet, da sie unmittelbar aus deren Verpflichtung resultiert. Eine Entscheidung, die die Sicherheit der Gläubiger stärkt, aber die Bürgen zum Nachdenken anregen sollte, bevor sie unterschreiben.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Georges C. und seine Mutter, Frau Thérèse C., waren Gesellschafter einer Familien-SCI. Am 22. Dezember 2003 übertrug Georges seine Anteile an seine Mutter. Vor dieser Übertragung hatte sich die SCI jedoch für ein Darlehen verbürgt, das von einer Bank gewährt wurde. Zur Sicherung dieser Bürgschaft hatte die Bank eine Hypothek auf ein Grundstück der SCI eintragen lassen. Problem: Die SCI ist der Ansicht, dass ihre Bürgschaftsverpflichtung nichtig sei, da sie nicht ordnungsgemäß durch ihre Geschäftsführungsorgane beschlossen worden sei. Sie beruft sich auf Artikel 1849 des Code civil (der die Vertretungsregeln für Gesellschaften festlegt).
Die Bank hingegen erwidert, dass selbst wenn die Verpflichtung nichtig wäre, die Hypothekenbestellung einen Beginn der Erfüllung darstelle. Nach dem Gesetz kann die Nichtigkeit jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn der Vertrag bereits einen Anfang der Erfüllung erhalten hat. Dies ist das bekannte Prinzip der Nichtigkeitsausnahme, die durch freiwillige Erfüllung blockiert werden kann.
Der Fall gelangt vor das Berufungsgericht von Clermont-Ferrand. Die Tatsachenrichter geben der SCI recht: Sie sind der Ansicht, dass die Hypothekenbestellung allein durch die Bank und nicht durch die SCI erfolgt sei. Es handele sich daher nicht um eine freiwillige Handlung der Gesellschaft und folglich nicht um einen Beginn der Erfüllung der Bürgschaft. Die Bank wird abgewiesen. Doch die Bank gibt nicht auf: Sie legt Kassationsbeschwerde ein.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationshof hebt in seinem Urteil vom 9. März 2017 das Berufungsurteil auf. Er stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz: Die Eintragung einer Hypothek stellt einen Beginn der Erfüllung dar, unabhängig davon, wer sie vornimmt. Mit anderen Worten: Sobald die Eintragung im Rahmen der Erfüllung der Bürgschaftsurkunde erfolgt, ist sie der SCI zuzurechnen, selbst wenn die Bank sie materiell vorgenommen hat.
Die Argumentation ist wie folgt: Die Bank hat nicht aus eigenem Antrieb gehandelt, sondern auf der Grundlage der Verpflichtung der SCI. Die Eintragung ist die direkte Folge des Bürgschaftsvertrags. Die SCI kann sich daher nicht über eine Handlung beschweren, die sie selbst durch die Unterzeichnung des Vertrags verursacht hat. Dies ist eine klassische Anwendung der Erfüllungstheorie: Der Gläubiger erfüllt den Vertrag, indem er die vorgesehenen Sicherheiten (Hypothek) nimmt. Wenn der Schuldner (die SCI) nichts unternimmt, gilt er als mit dieser Erfüllung einverstanden.
Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Hypothekenbestellung ist eine materielle Erfüllungshandlung, unabhängig davon, ob sie vom Gläubiger vorgenommen wird. Die Tatsachenrichter hatten einen Fehler begangen, indem sie eine freiwillige Handlung der SCI verlangten. Nunmehr ist klar, dass die Nichtigkeit einer Bürgschaft nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die Hypothek eingetragen wurde, selbst wenn dies durch die Bank erfolgte.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer und Geschäftsführer von SCI ist diese Entscheidung eine Warnung: Wenn Sie eine Bürgschaftsurkunde (Verpflichtung zur Sicherung eines Darlehens) unterschreiben und die Bank eine Hypothek auf Ihr Grundstück einträgt, können Sie nicht mehr zurücktreten, indem Sie einen Formfehler geltend machen. Die Eintragung stellt einen Beginn der Erfüllung dar, der die Nichtigkeitseinrede unzulässig macht.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: In Chamalières bürgt ein Ehepaar für ein Darlehen von 200.000 €, das von ihrer SCI aufgenommen wurde. Die Bank nimmt eine Hypothek auf ihr Haus auf. Sechs Monate später entdeckt das Paar, dass die Gesellschafterversammlung der SCI die Bürgschaft nicht ordnungsgemäß genehmigt hat. In der Annahme, ihre Verpflichtung anfechten zu können, klagen sie vor Gericht. Doch aufgrund dieser Rechtsprechung wird ihre Klage abgewiesen: Die Hypothek wurde bereits eingetragen, der Vertrag hat also einen Anfang der Erfüllung erhalten.
Für Erwerber: Seien Sie vorsichtig: Wenn Sie ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück kaufen, das zur Sicherung einer Bürgschaft dient, müssen Sie prüfen, ob die Bürgschaftsverpflichtung gültig ist. Wenn die Nichtigkeit nicht vor der Eintragung geltend gemacht wurde, ist sie endgültig verloren. Für Wohnungseigentümer betrifft diese Entscheidung vor allem diejenigen, die sich im Rahmen von Darlehen an die Eigentümergemeinschaft verbürgen: Die Eintragung der Hypothek durch die Bank reicht aus, um jede spätere Anfechtung zu blockieren.
In der Praxis müssen Sie, wenn Sie sich in dieser Situation befinden, unverzüglich nach der Unterzeichnung handeln, und n

