Referenzentscheidung: cc • Nr. 18-14.736 • 2019-05-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein Haus in Mimizan gekauft. Einige Monate später stellen Sie fest, dass das Dach von Termiten befallen ist. Sie verklagen den Verkäufer wegen eines versteckten Mangels (ein versteckter Defekt, der die Nutzung der Immobilie beeinträchtigt). Aber die Verjährungsfrist (die gesetzliche Frist für eine Klage) beträgt zwei Jahre ab Entdeckung des Mangels. Sie haben rechtzeitig geklagt, aber das Verfahren zieht sich hin. Sie stellen fest, dass Sie auch den Bauunternehmer wegen Baumängeln hätten verklagen sollen. Zu spät? Der Kassationsgerichtshof hat nun entschieden, dass dies unter bestimmten Bedingungen nicht der Fall ist. Erklärungen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau D. betreiben eine SCEA (Société Civile d'Exploitation Agricole) in Mont-de-Marsan. 2012 kaufen sie eine komplexe landwirtschaftliche Maschine von der Firma Class réseau agricole. Die Maschine fällt schnell aus. 2013 verklagen sie den Verkäufer vor dem tribunal de grande instance auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Parallel dazu verklagen sie im April 2014 den Hersteller, die Firma Grégoire, auf Rückabwicklung des Kaufs (Annullierung) und Rückzahlung des Kaufpreises. Der Hersteller wendet Verjährung ein: Die Klage wegen versteckter Mängel muss innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels erhoben werden. Die Maschine wurde 2012 geliefert, die Klage gegen den Hersteller datiert von 2014, also mehr als zwei Jahre später.
Die Eheleute D. entgegnen jedoch: Die 2013 gegen den Verkäufer erhobene Klage habe die Verjährung unterbrochen (die Frist ausgesetzt). Und diese Unterbrechung komme auch der Klage gegen den Hersteller zugute, da beide Klagen auf dasselbe Ziel gerichtet seien: Schadensersatz für den Mangel. Das Berufungsgericht Bordeaux gibt ihnen recht. Der Hersteller legt Kassation ein.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof erinnert zunächst an den Grundsatz: Im Recht kann die Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich nicht von einer Klage auf eine andere erstreckt werden. So steht es in Artikel 2241 des Code civil (der die Unterbrechung der Verjährung durch eine gerichtliche Klage regelt). Mit anderen Worten: Wenn Sie Herrn X aus einem Grund verklagen, unterbricht dies nicht die Verjährung für eine Klage gegen Herrn Y aus einem anderen Grund.
Das Gericht fügt jedoch eine Ausnahme hinzu: Anders verhält es sich, wenn beide Klagen, obwohl sie einen unterschiedlichen Rechtsgrund haben (eine unterschiedliche rechtliche Grundlage: hier beruht die Klage gegen den Verkäufer auf der Gewährleistung für versteckte Mängel, die gegen den Hersteller auf der vertraglichen Haftung), auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Im vorliegenden Fall zielten beide Klagen auf den Ersatz desselben Schadens ab (die defekte Maschine). Daher ist die zweite Klage virtuell in der ersten enthalten. Die Verjährung gilt somit für beide als unterbrochen.
Diese Begründung stellt eine wichtige Entwicklung dar: Bisher verlangten die Richter eine Identität von Rechtsgrund und Gegenstand. Nun genügt die Identität des Ziels. Dies erleichtert den Rechtsuchenden das Leben, die durch Klage gegen einen ersten Verantwortlichen ihre Rechte gegenüber anderen wahren können.
Was das für Sie konkret ändert
Für Eigentümer: Wenn Sie einen Mangel an Ihrem Haus entdecken und den Verkäufer verklagen, können Sie später auch den Bauunternehmer oder Hersteller verklagen, selbst wenn die Zweijahresfrist abgelaufen ist, sofern beide Klagen auf denselben Schadensersatz abzielen. Beispiel: In Mont-de-Marsan entdeckt ein Eigentümer Risse aufgrund eines Fundamentfehlers. Er verklagt den Verkäufer wegen versteckter Mängel. Später erfährt er, dass der Bauunternehmer für Pfusch bekannt ist. Er kann auch diesen verklagen, selbst wenn die Frist abgelaufen ist, da beide Klagen auf den Ersatz desselben Schadens abzielen.
Für Mieter: Wenn Sie unter einer Beeinträchtigung des Wohngebrauchs leiden (z. B. durch eindringendes Wasser) und den Vermieter verklagen, können Sie auch den Miteigentümer oder die Hausverwaltung verklagen, wenn die Ursache dieselbe ist.
Für Immobilienfachleute: Seien Sie wachsam. Diese Rechtsprechung erweitert den Kreis potenziell Verantwortlicher. Ein Bauträger könnte noch Jahre später verklagt werden, wenn zuvor eine erste Klage gegen einen anderen Beteiligten erhoben wurde.
Achtung jedoch: Die Verbindung zwischen den beiden Klagen muss eng sein. Es reicht nicht, dass beide Klagen dieselbe Immobilie betreffen. Sie müssen auf dasselbe Ziel gerichtet sein, d. h. auf den Ersatz desselben Schadens. Wenn die eine den Ersatz eines Sachschadens und die andere den Ersatz eines Personenschadens bezweckt, erstreckt sich die Unterbrechung nicht.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten
- Handeln Sie schnell: Sobald Sie ein Problem entdecken, konsultieren Sie einen Anwalt. Die Zweijahresfrist für versteckte Mängel läuft ab Entdeckung des Mangels. Zögern Sie nicht.
- Identifizieren Sie alle potenziell Verantwortlichen: Verkäufer, Bauunternehmer, Hersteller, Architekt usw. Auch wenn Sie sich über deren Haftung nicht sicher sind, nennen Sie sie in Ihrer Klageschrift, um die Verjährung ihnen gegenüber zu unterbrechen.
- Lassen Sie die Mängel feststellen: Beauftragen Sie einen Sachverständigen oder Gerichtsvollzieher mit der Erstellung eines Gutachtens. Dies sichert Ihnen Beweise.

