Referenzentscheidung: cc • N° 18-13.604 • 2020-01-29 • Entscheidung einsehen →
Sie arbeiten in Saint-Amand-Montrond in einem Unternehmen, das die Arbeit in Zyklen organisiert, mit Modulationstagen, die zu den RTT-Tagen (Arbeitszeitverkürzung) hinzukommen. Eines Tages nehmen Sie Urlaub und bei der Abrechnung teilt Ihnen Ihr Arbeitgeber mit, dass der letzte Tag Ihres Urlaubs – der auf einen Modulationstag fällt – nicht als bezahlter Urlaubstag gezählt wird. Ergebnis: Sie verlieren einen Ruhetag. Sie fragen sich: Ist das rechtens?
Die Antwort ist nein, so ein Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 29. Januar 2020. Die Richter haben eine subtile, aber entscheidende Unterscheidung zwischen zwei Begriffen klargestellt: Modulationstage (die dazu dienen, die Arbeitsstunden auf einen Zyklus zu verteilen) und RTT-Tage (die die Gegenleistung für Arbeit über 35 Stunden hinaus sind). Wenn ein bezahlter Urlaub mit einem Modulationstag endet, muss dieser als Urlaubstag gezählt werden. Diese Entscheidung, die relativ unbemerkt blieb, hat konkrete Auswirkungen für Tausende von Arbeitnehmern.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Geschichte dieses Falls erzählen, die Argumentation der Richter analysieren und Ihnen dann praktische Tipps geben, um Ihre eigenen Gehaltsabrechnungen zu überprüfen. Denn glauben Sie mir, ich habe zu viele Fälle gesehen, in denen Arbeitnehmer unwissentlich betrogen wurden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, Herrn X., und seinen Arbeitgeber, den Verein Hôpital Saint-Camille. Herr X. arbeitet in einer Gesundheitseinrichtung, in der die Arbeitszeit in Zyklen organisiert ist, mit sogenannten „Modulationstagen“ – Tagen, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, die aber keine RTT-Tage sind. Kurz gesagt, das Unternehmen verteilt die Arbeitsstunden über einen Zeitraum (z. B. über einen 4-Wochen-Zyklus) und bestimmte Tage werden „moduliert“, um die Arbeitszeit auszugleichen. Diese Modulationstage unterscheiden sich von RTT-Tagen, die als Ausgleich für tatsächliche Arbeit über die gesetzliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus gewährt werden.
Herr X. nimmt bezahlten Urlaub. Wenn sein Urlaub endet, fällt der letzte Tag seines Urlaubs auf einen Modulationstag (ein Tag, an dem er normalerweise nicht gearbeitet hätte). Der Arbeitgeber weigert sich, diesen Tag als bezahlten Urlaubstag zu zählen, mit der Begründung, dass der Modulationstag kein Werktag (Arbeitstag) sei und daher nicht als Urlaub „verbraucht“ werden könne. Für den Arbeitgeber müssen bezahlte Urlaubstage in Werktagen (alle Wochentage außer Sonntag und Feiertage) berechnet werden, und ein nicht gearbeiteter Tag (wie ein Modulationstag) könne nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Herr X. legt Widerspruch ein. Er ruft das Arbeitsgericht an, dann das Berufungsgericht und schließlich den Kassationsgerichtshof. Sein Argument: Der Modulationstag ist ein Werktag (da er weder Sonntag noch Feiertag ist), also muss er in die Urlaubsberechnung einbezogen werden. Der Arbeitgeber entgegnet, dass der Modulationstag von Natur aus „nicht gearbeitet“ sei und nicht als Urlaubstag verwendet werden könne. Der Fall wird weiterverfolgt: Das Berufungsgericht gibt dem Arbeitgeber recht, aber der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf und verweist den Fall an ein anderes Berufungsgericht zurück.
Die Argumentation des Gerichts – im Detail
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf die Artikel L. 3141-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs (die den bezahlten Urlaub definieren) und auf den Begriff der „Werktage“. Nach dem Gesetz umfasst die Berechnung des Urlaubs in Werktagen alle Wochentage außer Sonntag und Feiertage. Aber die Frage ist: Ist ein Modulationstag ein Werktag? Die Antwort ist ja, da er weder auf einen Sonntag noch auf einen Feiertag fällt. Der Gerichtshof geht noch weiter: Er unterscheidet die Natur von Modulationstagen und RTT-Tagen. RTT-Tage sind die Gegenleistung für Arbeit über 35 Stunden hinaus; sie werden wie nicht geleistete, aber vergütete Arbeitszeit behandelt. Modulationstage hingegen sind „Täler“ in einem Zyklus: Sie vergüten keinen Stundenüberschuss, sondern organisieren lediglich die Verteilung der Arbeit. Sie haben daher eine andere Natur.
Die Richter sind der Ansicht, dass im Rahmen einer Berechnung in Werktagen, wenn der letzte Urlaubstag mit einem Modulationstag zusammenfällt, dieser Tag als bezahlter Urlaubstag gezählt werden muss. Warum? Weil der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen hat, und diese Tage tatsächlich genommen werden müssen. Wenn der Arbeitgeber die Modulationstage von der Berechnung ausschließt, verliert der Arbeitnehmer einen Ruhetag. Das Gesetz will jedoch, dass der Urlaub tatsächlich gewährt wird. Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung und stellt klar, dass Modulationstage keine RTT-Tage sind und nicht mit nicht-Werktagen gleichgesetzt werden können.
Dieses Urteil ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung (Cass. soc., 13. April 2016, Nr. 14-28.293), die bereits RTT-Tage von anderen nicht gearbeiteten Tagen unterschieden hatte. Es handelt sich also nicht um eine Kehrtwende, sondern um eine nützliche Klarstellung. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Lösung anders wäre, wenn die Berechnung in Arbeitstagen (tatsächlich gearbeiteten Tagen) erfolgen würde: In diesem Fall würde ein Modulationstag nicht gezählt, da es sich nicht um einen üblichen Arbeitstag handelt. Aber bei Werktagen ist der Modulationstag ein Tag wie jeder andere.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Arbeitnehmer in einem Unternehmen sind, das Arbeitszyklen mit Modulationstagen verwendet, betrifft diese Entscheidung Sie direkt. Konkret: Wenn Sie bezahlten Urlaub nehmen und der Zeitraum einen Modulationstag einschließt (oder Ihr letzter Urlaubstag auf einen Modulationstag fällt), muss dieser Tag als Urlaubstag gezählt werden. Ihr Arbeitgeber kann ihn nicht einfach streichen. Überprüfen Sie Ihre Urlaubsabrechnungen: Wenn Sie feststellen, dass ein Modulationstag nicht als Urlaubstag gezählt wurde, haben Sie Anspruch auf Nachzahlung oder zusätzlichen Urlaub. Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, dies anzuerkennen.

