Entscheidungsreferenz: cc • N° 78-92.653 • 1980-10-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Sélestat, es ist 23 Uhr, Sie hören Lärm in Ihrem Garten. Ein Eindringling versucht, den Zaun zu überklettern. Mit klopfendem Herzen greifen Sie zu Ihrer Jagdflinte und schießen in die Luft, um ihn zu erschrecken. Aber wenn Sie den Eindringling verletzen, sind Sie dann in Notwehr? Die Frage, komplexer als es scheint, wurde 1980 vom Kassationshof entschieden. Und die Antwort ist nicht die, die Sie erwarten.
Dieses Urteil, vor über vierzig Jahren gefällt, ist für alle Eigentümer, die sich über ihre Rechte bei einem Eindringen fragen, nach wie vor von brennender Aktualität. Darf man seinen Garten so schützen wie sein Haus? Der Kassationshof hat eine wesentliche Bedingung aufgestellt: Alles hängt von der Grundstückskonfiguration ab. Erläuterungen.
In diesem Fall hatte ein Eigentümer eine Selbstschussanlage – ein Gewehr, das mit einem 20 cm über dem Boden gespannten Draht verbunden war – installiert, um sein Grundstück zu schützen. Ein Dieb löste sie aus und wurde verletzt. Der Eigentümer wurde wegen Gewalt angeklagt. Der Kassationshof musste entscheiden, ob diese Handlung unter Notwehr fiel. Urteil: nein, da der Garten nicht in der allgemeinen Umfriedung des Hauses eingeschlossen war. Analyse.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer in Schiltigheim, hatte die wiederholten Diebstähle in seinem Garten satt. Sein Grundstück, das das Haus umgibt, ist durch eine Hecke und ein Tor eingefriedet, aber die Einfriedung ist nicht durchgehend mit dem Gebäude verbunden. Um Eindringlinge abzuschrecken, installiert er ein gefährliches System: eine Jagdflinte, die an einem Pfahl befestigt und mit einem 20 cm über dem Boden gespannten Eisendraht verbunden ist. Der geringste Kontakt löst einen Schuss und einen Alarm aus. Eines Abends stößt ein Eindringling gegen den Draht, das Gewehr löst sich, und der Mann wird am Bein verletzt. Es folgt eine Anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
Das Strafgericht verurteilt Herrn X zu einer Geldstrafe und Schadensersatz. Der Eigentümer legt Berufung ein und beruft sich auf Notwehr. Er argumentiert, dass seine Vorrichtung dazu bestimmt war, einen nächtlichen Einbruch abzuwehren, was nach dem früheren Artikel 329 des Strafgesetzbuchs (heute kodifiziert in Artikel 122-5 des Strafgesetzbuchs) erlaubt sei. Aber das Berufungsgericht bestätigt die Verurteilung. Herr X legt Kassation ein. Das oberste Gericht muss entscheiden: Ist ein durch einen einfachen Zaun vom Haus getrennter Garten durch Notwehr geschützt?
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 329 des (alten) Strafgesetzbuchs, der besagt: „Notwehr liegt vor, wenn die Handlung begangen wird, um nachts das Übersteigen oder Einbrechen in ein bewohntes Haus oder eine bewohnte Wohnung abzuwehren.“ Er stellt klar, dass dieser Text in Verbindung mit Artikel 390 desselben Gesetzbuchs zu lesen ist, der das „bewohnte Haus“ als „seine Nebengebäude, sofern sie in derselben Umfriedung eingeschlossen sind“ definiert. Mit anderen Worten: Um in den Genuss der Vermutung der nächtlichen Notwehr zu kommen, muss der Garten oder das Nebengebäude in der allgemeinen Umfriedung des Hauses enthalten sein, d. h. eine Einheit mit dem Gebäude bilden. Ein durch einen separaten Zaun abgetrennter Garten, selbst wenn er einen eigenen Zaun hat, gilt nicht als Teil des Hauses.
Im vorliegenden Fall war der Garten von Herrn X nicht „in der allgemeinen Umfriedung des Hauses eingeschlossen“: Es handelte sich um einen separaten Bereich, der durch eine Hecke und ein Tor eingefriedet war, aber ohne Verbindung zur Hauswand. Das Gericht folgert daraus, dass das Eindringen in diesen Garten kein „Übersteigen oder Einbrechen in ein bewohntes Haus“ im Sinne von Artikel 329 darstellt. Folglich ist die Selbstschussanlage nicht durch Notwehr gedeckt. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass die Installation einer mechanischen Falle (ein durch einen Draht ausgelöstes Gewehr) an sich rechtswidrig ist, da sie nicht zwischen einem Dieb und einem Kind oder einem verirrten Nachbarn unterscheidet. Die Entscheidung bestätigt damit eine ständige Rechtsprechung: Notwehr ist ein streng geregeltes Recht, das keine automatischen und potenziell tödlichen Vorrichtungen rechtfertigt.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer in Sélestat oder Schiltigheim bedeutet diese Entscheidung, dass Sie keine Falle, auch keine nicht-tödliche, in Ihrem Garten installieren dürfen, wenn dieser nicht in die Umfriedung des Hauses integriert ist. Wenn Ihr Grundstück durch einen einfachen Zaun von Ihrem Wohnhaus getrennt ist, haben Sie bei einem nächtlichen Eindringen keinen Anspruch auf die Vermutung der Notwehr. Wenn Ihr Garten dagegen angebaut und durch dieselbe Mauer wie das Haus eingefriedet ist, können Sie unter bestimmten Bedingungen Gewalt anwenden, um einen nächtlichen Einbruch abzuwehren – aber niemals eine automatische Falle.
Zahlenbeispiel: Angenommen, ein Eigentümer in Schiltigheim installiert ein durch einen Bewegungsmelder ausgelöstes Druckberegnungssystem, das Wasser mit 60°C verspritzt. Wenn ein Eindringling verbrannt wird, könnte der Eigentümer zu 3.000 bis 10.000 € Schadensersatz verurteilt werden, bei schweren Verletzungen sogar mehr. Hinzu kommen die Verfahrenskosten (2.000 bis 5.000 €). Besser in eine zugelassene Alarmanlage und abschreckende Beleuchtung investieren.
Für einen Käufer: Überprüfen Sie die Grundstückskonfiguration: Wenn der Garten „in der Umfriedung“ liegt, haben Sie mehr Spielraum zur Verteidigung. Aber vermeiden Sie in jedem Fall Fallen: Sie sind verboten, selbst bei erwiesenem Diebstahl. Das Gesetz stellt den Schutz des menschlichen Lebens über den des Eigentums.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Installieren Sie niemals mechanische oder elektrische Fallen: Selbst wenn Sie wiederholt bestohlen werden, setzen Sie sich mit einer automatischen Vorrichtung, die einen Eindringling verletzt, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Forderungen aus.
- Sichern Sie die Umfriedung Ihres Grundstücks: Stellen Sie sicher, dass Ihr Garten oder Nebengebäude in derselben Umfriedung wie Ihr Haus eingeschlossen ist, um von der Vermutung der nächtlichen Notwehr zu profitieren.
- Bevorzugen Sie nicht-tödliche Abschreckungsmittel: Alarmanlagen, Bewegungsmelder mit Licht, Videoüberwachung (unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen) sind wirksame und legale Alternativen.
- Konsultieren Sie einen Anwalt: Bei Fragen zu Ihren Rechten als Eigentümer wenden Sie sich an einen auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt, insbesondere in Sélestat oder Schiltigheim.

