Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 11-21.356 • 2012-05-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Gebäudes in Loches, und zwei Gewerkschaften, beide der CGT angeschlossen, beschließen, eine gemeinsame Liste für die Betriebsratswahlen aufzustellen. Sie erhalten gewählte Vertreter, und dann beansprucht jede das Recht, einen eigenen Gewerkschaftsdelegierten zu benennen, mit der Begründung, die gemeinsame Liste erlaube ihnen, ihre Kräfte zu bündeln. Aber ist das legal? Die Frage ist entscheidend für jeden Arbeitgeber oder Immobilienfachmann, der mit gewerkschaftlichen Forderungen konfrontiert ist.
Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 10. Mai 2012 gibt eine klare Antwort: Nein, eine von zwei Gewerkschaften derselben Dachorganisation vorgelegte Liste ist keine „gemeinsame Liste“ im Sinne von Artikel L. 2122-3 des Arbeitsgesetzbuchs. Folglich können die erzielten Stimmen nicht zwischen ihnen aufgeteilt werden, um ihnen eine eigene Repräsentativität zu verleihen, und sie können nicht mehr Delegierte benennen, als gesetzlich vorgesehen.
Für einen Eigentümer in Saint-Pierre-des-Corps, der ein kleines Unternehmen führt, oder für einen Mieter, der in repräsentativen Gremien tätig ist, ist diese Rechtsprechung ein wesentlicher Schutz. Sie verhindert, dass angeschlossene Gewerkschaften ihre Vertreter künstlich vermehren.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall haben zwei Gewerkschaften, beide Mitglieder derselben Dachorganisation (der CGT), bei den Betriebsratswahlen eines Unternehmens eine Kandidatenliste unter der Bezeichnung „gemeinsame Liste“ vorgelegt. Diese Liste erhielt gewählte Vertreter. Gestützt auf dieses Ergebnis benannte jede Gewerkschaft anschließend ihren eigenen Gewerkschaftsdelegierten, sodass die Gesamtzahl der Delegierten zwei betrug, obwohl das Gesetz (Artikel L. 2143-12 des Arbeitsgesetzbuchs) in diesem Unternehmen ohne günstigeren Tarifvertrag nur einen Gewerkschaftsdelegierten zulässt.
Der Arbeitgeber focht diese doppelte Benennung an und rief das Tribunal d'instance von Paris an. Er argumentierte, dass die beiden Gewerkschaften, da sie derselben Dachorganisation angehören, keine gültige gemeinsame Liste vorlegen könnten und dass sie auf jeden Fall nicht mehr als einen Gewerkschaftsdelegierten benennen dürften. Die Gewerkschaften hingegen argumentierten, das Gesetz erlaube gemeinsame Listen zwischen Gewerkschaften, und jede Gewerkschaft behalte ihr individuelles Recht, einen Delegierten zu benennen.
Das Tribunal d'instance gab dem Arbeitgeber recht. Die Gewerkschaften legten Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationshof bestätigte das Urteil und wies ihre Argumentation zurück.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationshof stützte sich auf Artikel L. 2122-3 des Arbeitsgesetzbuchs. Diese Vorschrift sieht vor, dass Gewerkschaften bei Betriebsratswahlen gemeinsame Listen einreichen können. Der Hof stellt jedoch klar, dass der Begriff der „gemeinsamen Liste“ voraussetzt, dass die Gewerkschaften eine einheitliche Liste vorlegen, ohne dass der Beitrag der einzelnen unterschieden werden kann. Im vorliegenden Fall waren die beiden Gewerkschaften derselben Dachorganisation angeschlossen: Sie bildeten eine einzige gewerkschaftliche Einheit. Die Vorlage einer Liste unter dem Etikett „gemeinsame Liste“ hatte daher keine rechtliche Bedeutung, da ihnen nicht getrennt Stimmen zugeordnet werden konnten.
Mit anderen Worten: Der Hof war der Ansicht, dass diese Liste keine „gemeinsame Liste“ war, sondern lediglich eine einheitliche Liste, die von der Dachorganisation selbst vorgelegt wurde. Folglich konnten die erzielten Stimmen nicht zwischen den beiden Gewerkschaften aufgeteilt werden, um ihnen jeweils eine eigene Repräsentativität zu verschaffen. Jede Gewerkschaft konnte sich nicht einzeln auf die Ergebnisse berufen, um einen Gewerkschaftsdelegierten zu benennen.
Anschließend erinnerte der Hof daran, dass die Anzahl der Gewerkschaftsdelegierten gesetzlich (Artikel L. 2143-12) oder durch einen günstigeren Tarifvertrag festgelegt wird. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Benennung eines einzigen Delegierten pro Dachorganisation zu ermöglichen. Da die beiden Gewerkschaften derselben Dachorganisation angehörten, konnten sie gemeinsam nur einen Delegierten benennen. Die doppelte Benennung war daher rechtswidrig.
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung: Angeschlossene Gewerkschaften können die gesetzlichen Grenzen nicht umgehen, indem sie sich als getrennte Einheiten präsentieren.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für vermietende Eigentümer und Arbeitgeber: Sie verwalten eine Wohnanlage mit Angestellten? Zum Beispiel besitzen Sie in Saint-Pierre-des-Corps ein kleines Gebäude und beschäftigen einen Hausmeister. Wenn sich zwei CGT-Gewerkschaften bei den Betriebsratswahlen präsentieren, können Sie sich weigern, zwei getrennte Gewerkschaftsdelegierte anzuerkennen, wenn sie derselben Dachorganisation angehören. Sie sind nur verpflichtet, einen Delegierten pro Dachorganisation zu gewähren, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Das erspart Ihnen eine Vervielfachung der Ansprechpartner und Verpflichtungen.
Für Mieter und Arbeitnehmer: Wenn Sie auf einer Liste gewählt wurden, die von zwei Gewerkschaften derselben Dachorganisation vorgelegt wurde, sollten Sie wissen, dass Sie nicht zwei Gewerkschaftsdelegierte benennen können. Dies begrenzt die Anzahl der Vertreter, garantiert aber auch, dass Ihre Gewerkschaft die Situation nicht ausnutzen kann. In der Praxis wird ein einziger Delegierter benannt, um die Gesamtheit zu vertreten.
Für Wohnungseigentümer und Verwalter: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wahlen der Arbeitnehmervertreter (falls das Gebäude Personal beschäftigt) betroffen. Sie müssen überprüfen, ob die eingereichten Listen die Zugehörigkeitsregeln einhalten. Wenn dieselbe Gewerkschaft zwei Listen unter verschiedenen Bezeichnungen einreicht, können Sie diese anfechten.
Zahlenbeispiel: Ein Unternehmen mit 50 Arbeitnehmern in Tours

