Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 15-14.119 • 2016-06-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Mont-de-Marsan lebt ein Paar seit Jahren in einer Dienstwohnung. Einer der Ehepartner ist Beamter, und dank seines Status wurde ihnen die Wohnung zugewiesen. Doch eines Tages ändert sich die Situation: Versetzung, Ruhestand oder Entlassung. Der Mietvertrag wird kraft Gesetzes gekündigt, wie es das Gesetz vorsieht. Kann der Ehepartner, der doch Mitmieter ist, verlangen, zu bleiben? Diese Frage beschäftigt jeden Eigentümer einer Dienstwohnung. Die Antwort des Kassationsgerichtshofs ist klar: Nein, der Ehepartner kann nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses beanspruchen. Aber was bedeutet das genau?
Diese Entscheidung vom 9. Juni 2016 (Revisionsnr. 15-14.119) ist eine Erinnerung für Vermieter und Mieter. Sie präzisiert die Grenzen von Artikel 1751 des Code civil, der den mitmietenden Ehepartner schützt. Aber Vorsicht: Dieser Schutz entfällt, wenn der Mietvertrag an die Beamteneigenschaft gebunden ist und bei Beendigung des Dienstes automatisch gekündigt wird. Der Ehepartner kann sich nicht auf die Mitmieterschaft berufen, um der Räumung zu widersprechen.
In diesem Artikel erkläre ich Ihnen diese Entscheidung wie eine Geschichte mit konkreten Personen und gebe Ihnen praktische Tipps, um Streitigkeiten zu vermeiden. Ob Sie Eigentümer in Dax oder Mieter in Mont-de-Marsan sind, hier finden Sie Schlüssel, um Ihre Rechte zu verstehen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X ist Beamter in der Präfektur von Seine-Saint-Denis. Aufgrund seiner Funktionen wird ihm eine Wohnung zugewiesen, mit einer Vereinbarung mit dem Staat gemäß Artikel L. 442-7 des Code de la construction et de l'habitation (der es dem Staat erlaubt, Sozialwohnungen für seine Bediensteten zu reservieren). Der Mietvertrag wird unterzeichnet, und seine Ehefrau, Frau Y, ist Mitmieterin. Alles läuft gut, bis Herr X seinen Dienst quittiert. Der Mietvertrag wird daraufhin kraft Gesetzes gekündigt, wie es Artikel L. 442-7 vorsieht. Der Eigentümer, ein sozialer Vermieter, verlangt die Räumung. Doch Frau Y weigert sich zu gehen, mit der Begründung, sie sei Mitmieterin und genieße den Schutz von Artikel 1751 des Code civil (der bestimmt, dass der Ehepartner des Mieters als Mitmieter der Familienwohnung gilt und dass das Gericht im Falle einer Scheidung oder Trennung das Mietverhältnis einem von ihnen zuweisen kann).
Der Fall gelangt vor das Amtsgericht, dann das Berufungsgericht und schließlich den Kassationsgerichtshof. Die Tatsacheninstanzen geben Frau Y recht und entscheiden, dass sie bleiben kann. Doch der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf: Er sagt, dass Artikel 1751 nicht anwendbar ist, wenn der Mietvertrag aufgrund der Beamteneigenschaft gewährt wurde und die Kündigung kraft Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist. Mit anderen Worten: Der Ehepartner kann sich nicht auf die Mitmieterschaft berufen, um der Kündigung des Mietvertrags zu widersprechen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 442-7 des Code de la construction et de l'habitation, der bestimmt, dass der Mietvertrag für eine Wohnung, die einem Beamten aufgrund seiner Funktionen zugewiesen wurde, mit Beendigung des Dienstes kraft Gesetzes gekündigt wird. Dieser Artikel weicht von den allgemeinen Regeln des Rechts auf Verbleib in der Wohnung ab. Die Frage war, ob Artikel 1751 des Code civil, der den mitmietenden Ehepartner schützt, trotz dieser automatischen Kündigung anwendbar ist.
Die Antwort ist nein. Das oberste Gericht erinnert daran, dass Artikel 1751 auf Mietverhältnisse anwendbar ist, die dem Gesetz vom 1. September 1948 oder dem Gesetz vom 6. Juli 1989 unterliegen, also auf gewöhnliche Wohnraummietverhältnisse. Hier handelt es sich jedoch um eine Dienstwohnung, die einem Sonderregime unterliegt. Was nur wenige wissen: Dieses Sonderregime hat Vorrang vor dem allgemeinen Recht. Klar gesagt: Die Kündigung kraft Gesetzes führt automatisch zum Verlust des Rechts, die Räume zu bewohnen, auch für den Ehepartner. Das Gericht stellt klar, dass Artikel 1751 nicht herangezogen werden kann, um diese Kündigung zu verhindern.
Die Richter weisen daher das Argument von Frau Y zurück. Sie sind der Ansicht, dass die Mitmieterschaft dem Ehepartner kein eigenständiges Recht verleiht, wenn der Mietvertrag untrennbar mit der Beamteneigenschaft verbunden ist. Es handelt sich um eine Bestätigung der Rechtsprechung: Der Kassationsgerichtshof hatte bereits in einem Urteil vom 13. Februar 2008 (Nr. 06-21.709) gleichlautend entschieden.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer, insbesondere soziale Vermieter oder Gemeinden, die Dienstwohnungen vergeben, ist diese Entscheidung beruhigend. Sie können sicher sein, dass die Beendigung des Dienstes Ihres beamteten Mieters zur Kündigung des Mietvertrags führt und der Ehepartner dem nicht widersprechen kann. Konkretes Beispiel: In Mont-de-Marsan geht ein Gemeindebediensteter, der in einer Dienstwohnung wohnt, in Rente. Sie kündigen ihm den Mietvertrag. Seine Ehefrau, die nicht Beamtin ist, kann nicht bleiben. Sie können die Wohnung also zurückerhalten, ohne ein aufwändiges Räumungsverfahren einleiten zu müssen.
Für beamtete Mieter und deren Ehepartner: Achtung: Wenn Sie aufgrund Ihrer Funktionen wohnen, erwirbt Ihr Ehepartner kein Recht auf Verbleib in der Wohnung.

