Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-20.846 • 2017-01-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie beauftragen einen Unternehmer mit der Renovierung Ihres Hauses in Bonifacio auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags, der auf den von Ihrem Architekten gelieferten Aufmaßen basiert. Die Arbeiten beginnen, und dann die böse Überraschung: Die tatsächlichen Mengen sind weitaus größer. Der Unternehmer verlangt einen Zuschlag. Aber Sie haben einen Pauschalvertrag (Gesamt- und Endpreis) unterschrieben. Wer muss zahlen? Wie weit reicht der Schutz des Pauschalvertrags?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern und Unternehmern auf Korsika, insbesondere im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts von Ajaccio. Die Antwort findet sich in einer Entscheidung des Kassationshofs vom 19. Januar 2017 (Nr. 15-20.846), die eine entscheidende Klarstellung bringt: Der Pauschalcharakter des Vertrags schützt nicht den schuldhaften Dritten (Architekt, Planungsbüro), dessen Fehler zu einem unterbewerteten Kostenvoranschlag geführt hat. Der Unternehmer kann sich an ihn wenden, um Ersatz seines Schadens zu verlangen.
Diese Entscheidung ist ein Lichtblick für geschädigte Unternehmer, erinnert aber auch Eigentümer daran, dass die Unterzeichnung eines Pauschalvertrags sie nicht vor jeglicher Inanspruchnahme schützt. Analyse.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Die Société Marseillaise du Tunnel (SMT) beauftragt die Firma Campenon Bernard mit einem Bauvertrag zur Errichtung von Bauwerken. Der Preis wird auf der Grundlage von Aufmaßen festgelegt, die von einem Dritten, dem Bauleiter, erstellt wurden. Die tatsächlichen Mengen erweisen sich jedoch als deutlich höher. Der Unternehmer, der durch einen Pauschalvertrag (Gesamt- und Endpreis) gebunden ist, kann vom Bauherrn (dem Kunden) keinen Zuschlag verlangen.
Was tun? Der Unternehmer wendet sich daraufhin an den Bauleiter, das Planungsbüro, das den Aufmaßfehler begangen hat, und verklagt es auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence weist seine Klage ab mit der Begründung, der Pauschalcharakter des Vertrags befreie den Dritten von jeder Schadensersatzpflicht. Der Unternehmer legt Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf: Er stellt klar, dass der Pauschalvertrag (Festpreis) eine Klausel des Vertrags zwischen Bauherr und Unternehmer ist. Er kann nicht einem Dritten (dem Bauleiter) zugutekommen, der einen Fehler (den Aufmaßfehler) begangen hat, der dem Unternehmer einen Schaden verursacht hat. Der Dritte muss diesen Schaden unabhängig vom Pauschalvertrag ersetzen.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden er eingetreten ist, zum Ersatz.“ In der Umgangssprache: Wenn Sie einen Fehler machen und jemand anderes die Folgen trägt, müssen Sie ihn entschädigen.
Die Richter sind der Ansicht, dass der Pauschalvertrag (Gesamtpauschalpreis) eine Vereinbarung zwischen Bauherr und Unternehmer ist. Letzterer kann vom Bauherrn keinen Zuschlag verlangen, selbst wenn die tatsächlichen Mengen größer sind. Dies hindert den Unternehmer jedoch nicht daran, sich gegen den Dritten (Bauleiter) zu wenden, der fehlerhafte Aufmaße geliefert hat, wenn dieser Fehler die Ursache seines Schadens (Unterbewertung des Kostenvoranschlags) ist.
Die Entscheidung schafft keinen neuen Grundsatz: Sie wendet das allgemeine Recht der außervertraglichen Haftung an. Der Bauleiter ist nicht Partei des Bauvertrags, daher ist ihm der Pauschalvertrag nicht entgegenzuhalten. Er muss für sein Verschulden wie jeder Dritte einstehen. Es ist eine Bestätigung der Rechtsprechung: Der Pauschalvertrag ist kein Schutzschild für nachlässige Fachleute.
Die Tatsachenrichter (Berufungsgericht) hatten einen Fehler begangen, indem sie annahmen, der Pauschalvertrag schließe jeden ersatzfähigen Schaden aus. Der Kassationshof stellt die Logik wieder her: Der Schaden besteht (der Unternehmer hat mit Verlust gearbeitet), und er steht in direktem Zusammenhang mit dem Verschulden des Planungsbüros.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen für mehrere Akteure im Bauwesen, ob Sie nun in Ajaccio, Bonifacio oder anderswo sind.
Für den Unternehmer
Sie haben einen Pauschalvertrag unterschrieben, aber die tatsächlichen Mengen sind aufgrund eines Aufmaßfehlers des Bauleiters größer? Sie können den Zuschlag nicht vom Eigentümer verlangen, aber Sie können gegen den Bauleiter (Architekt, Planungsbüro) vorgehen. Beispiel: In Ajaccio hat ein Unternehmer eine Villa für 250.000 € auf Kostenvoranschlag gebaut, aber die Fundamente benötigten aufgrund einer fehlerhaften Bodenuntersuchung 30 % mehr Beton. Er erhielt 75.000 € Schadensersatz vom Planungsbüro.
Für den vermietenden Eigentümer
Sie sind durch den Pauschalvertrag geschützt: Der Unternehmer kann keinen Zuschlag von Ihnen verlangen, es sei denn, Sie haben das Projekt selbst geändert. Aber Vorsicht: Wenn Sie auch der Bauleiter sind (z. B. haben Sie die Aufmaße selbst geliefert), könnten Sie als schuldhafter Dritter angesehen werden. In diesem Fall könnte der Unternehmer Sie auf Schadensersatz verklagen. Ein Eigentümer in Bonifacio musste so seinen Unternehmer in Höhe von 15.000 € entschädigen, weil er den Abbruchkubatur unterschätzt hatte.
Für den Wohnungseigentümer
Im Rahmen von Arbeiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft (Fassadenrenovierung, Dach) ist die Eigentümergemeinschaft der Bauherr. Wenn das Planungsbüro einen Fehler macht, kann der Unternehmer keinen Zuschlag von den Eigentümern verlangen, kann sich aber an das Planungsbüro wenden. Dies vermeidet unerwartete Nachzahlungen.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Überprüfen Sie die Aufmaße und vorbereitenden Studien.
Questions fréquentes
Qu'est-ce qu'un marché à forfait ?
Un marché à forfait est un contrat de construction où le prix est fixé de manière globale et définitive. L'entrepreneur ne peut pas réclamer de supplément, même si les travaux s'avèrent plus coûteux que prévu, sauf si le maître d'ouvrage a modifié le projet.
Puis-je réclamer un supplément si le maître d'œuvre a fait une erreur de métré ?
Non, pas au maître d'ouvrage, car le forfait vous lie. En revanche, vous pouvez demander des dommages-intérêts au maître d'œuvre (architecte, bureau d'études) sur le fondement de l'article 1240 du Code civil, pour la faute commise dans l'étude.
Quels sont les délais pour agir contre le maître d'œuvre ?
Le délai de prescription est de 5 ans à compter de la découverte du préjudice (article 2224 du Code civil). En pratique, dès que vous constatez l'erreur de métré, il faut agir rapidement.
Le propriétaire peut-il être tenu responsable de l'erreur de métré ?
Seulement s'il a lui-même fourni les métrés ou s'il a commis une faute personnelle. Dans ce cas, il pourrait être considéré comme un tiers fautif et voir sa responsabilité engagée.
Que faire si l'entrepreneur me réclame un supplément malgré le forfait ?
Refusez par écrit en rappelant le caractère forfaitaire du contrat. Si l'entrepreneur insiste, consultez un avocat. Vous pouvez également mettre en cause le maître d'œuvre pour qu'il indemnise l'entrepreneur à votre place.
Informations juridiques
- Numéro: 15-20.846
- Juridiction: Cour de cassation
- Date de décision: 19 janvier 2017
Mots-clés
marché à forfaitresponsabilité du maître d'œuvreerreur de métréréparation du préjudiceconstruction

